Offener Brief an die LÄK! Unterstützen Sie uns bitte!
Verfasst: 09.06.2011, 08:04
Verehrte Damen und Herren Präsidenten.
Angesichts des zurückliegenden Deutschen Ärztetages und der dort getroffenen Beschlüsse insbesondere zu ärztlichen Sterbebegleitung bitte ich Sie eindringlich, nichts zu überstürzen.
Nehmen Sie Ihren neu gewählten Präsidenten der Bundesärztekammer beim Wort:
„Ein solcher höchster Schiedsspruch wäre das einzige Votum, das Frank Ulrich Montgomery akzeptieren würde. »Wenn uns dann ein staatliches Obergericht klar sagt, dass es anders zu sein hat, dann werden wir uns dem unterwerfen – das ist schließlich unsere Pflicht als Staatsbürger.«
(Quelle: ZEIT online v. 30.05.11, Seite 2 >>>http://www.zeit.de/2011/22/Sterbehilfe/seite-2 <<< html)
Nun – ob es gleich eines Richterspruchs bedarf, gebe ich ausdrücklich zu bedenken, denn neben der Pflicht als Staatsbürger dürfte es unbestritten sein, dass auch die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts in einer besonderen Weise den Grundrechten verpflichtet sind (Art. 1 Abs. 3 GG).
Ich hielte es daher angesichts des Status der Landesärztekammern für sinnvoll, wenn nicht gar unumgänglich, sich nochmals der Bedeutung der Grundrechte auch Ihrer verfassten Mitglieder bewusst zu werden, bevor Sie das ärztliche Berufsrecht zu ändern gedenken.
Jenseits der widerstreitenden ethischen Grundsatzpositionen sollten Sie in Erwägung ziehen, eine externe professionelle Expertise einzuholen, die speziell unter verfassungsrechtlichen Aspekten betrachtet das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz einer Prüfung unterzieht und ggf. den Auftrag erhält, geeignete, der Verfassung im Übrigen entsprechenden Alternativen aufzuzeigen.
Ich bin der festen Überzeugung, dass es Ihnen die Basis der Ärzteschaft danken wird, wenn gerade unter dem Aspekt der individuellen Gewissensfreiheit das Verbot einer umfassenden Prüfung unterzogen wird.
Nehmen Sie sich bitte die entsprechende Zeit, denn nach Jahren endloser Debatten kommt es auf die wenigen Monate nicht an, um ggf. renommierte Verfassungsrechtler zur Thematik zu befragen und dann über die Verbotsnorm im ärztlichen Berufsrecht zu entscheiden.
In diesem Sinne könnte es sinnvoll sein, wenn die Landesärztekammern untereinander sich verständigen und ggf. zwei unabhängige Gutachter mit der Fragestellung beauftragen, bei denen aufgrund ihrer bisherigen Verlautbarungen absehbar ist, dass diese nicht zwingend einer Meinung sind.
Die Vorteile eines solchen Vorgehens sind unübersehbar: Es streiten zunächst unterschiedliche Argumente miteinander und sofern dann der Gutachtenauftrag daran gekoppelt wird, dass das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG zu überprüfen ist, lässt sich möglicherweise ein gemeinsamer Konsens ablesen, der Ihnen als Richtschur für Ihre Entscheidung, ggf. die Verbotsnorm im Landesberufsrecht aufzunehmen, dienen könnte.
Insofern werbe ich um eine außergerichtliche Lösung, bietet dieser Weg doch den Ärztekammern die Möglichkeit, mit Bedacht einen innerärztlichen Konflikt gelöst zu haben, der gerade auch mit Blick auf die drittbezogenen Patienteninteressen als angemessen und aus meiner Sicht auch notwendig erscheint.
Ich glaube, dass es keinen Sinn (mehr) macht, dass die Fronten weiter verhärten und demzufolge hoffe ich, dass Sie meinen Vorschlag wohlwollend in Erwägung ziehen.
Diejenigen, die diesen offenen Brief lesen und den „Vorschlag zur Güte“ unterstützen möchten, sind herzlich dazu eingeladen, ihn mit zu unterzeichnen.
Der nachfolgende Link führt Sie zu einem „Formular“; die Unterzeichner werden dann in einer gesonderten Liste namentlich ausgewiesen. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht!
>>> Hier geht es zur Unterzeichnung >>> http://iqb-info.de/tinc?key=jNxRhycA
Den vorstehenden offenen Brief habe ich vorab den Landesärztekammern in einer Mail direkt übermittelt und hierbei die BÄK mit einbezogen.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Barth
Hinweis:
Die ersten Feedbacks sind eingetroffen, auf denen die Mitunterzeichner des Offenen Briefes die Kommentarfunktion u.a. dazu verwendet haben, ihre Berufsbezeichnung anzugeben oder einen kleinen Kommentar abzugeben, der dann auch veröffentlicht werden soll.
Freilich ist es Ihnen anheim gestellt, hierüber frei zu entscheiden.
Da aber ein „Kommentar“ nach dem Formular notwendig ist, damit es abgesendet werden kann, können Sie im Zweifel auch „nur“ ein „x“ oder ein anderes beliebiges Zeichen angeben.
Ich danke einstweilen für die bereits eingegangen Zuschriften und in Kürze werde ich dazu die entsprechende Unterzeichnerliste veröffentlichen. Die Resonanz ist durchweg positiv und ein Kommentar hat es wohl auf den Punkt gebracht:
„Ich unterstütze Ihren Vorschlag, das Thema auf diese Weise aktiv durch die Ärztekammern klären zu lassen.“
Und in der Tat: Wir, d.h. die Mitdiskutanten und allen voran die Ärztekammern, sollten keine voreiligen Schlüsse ziehen und daher ernsthaft in Erwägung ziehen, eine externe Perspektive einzuholen, die sich dem Neutralitätsgebot verpflichtet weiß.
In diesem Sinne hoffe ich, dass die Aktion eine breite Zustimmung finden wird.
Angesichts des zurückliegenden Deutschen Ärztetages und der dort getroffenen Beschlüsse insbesondere zu ärztlichen Sterbebegleitung bitte ich Sie eindringlich, nichts zu überstürzen.
Nehmen Sie Ihren neu gewählten Präsidenten der Bundesärztekammer beim Wort:
„Ein solcher höchster Schiedsspruch wäre das einzige Votum, das Frank Ulrich Montgomery akzeptieren würde. »Wenn uns dann ein staatliches Obergericht klar sagt, dass es anders zu sein hat, dann werden wir uns dem unterwerfen – das ist schließlich unsere Pflicht als Staatsbürger.«
(Quelle: ZEIT online v. 30.05.11, Seite 2 >>>http://www.zeit.de/2011/22/Sterbehilfe/seite-2 <<< html)
Nun – ob es gleich eines Richterspruchs bedarf, gebe ich ausdrücklich zu bedenken, denn neben der Pflicht als Staatsbürger dürfte es unbestritten sein, dass auch die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts in einer besonderen Weise den Grundrechten verpflichtet sind (Art. 1 Abs. 3 GG).
Ich hielte es daher angesichts des Status der Landesärztekammern für sinnvoll, wenn nicht gar unumgänglich, sich nochmals der Bedeutung der Grundrechte auch Ihrer verfassten Mitglieder bewusst zu werden, bevor Sie das ärztliche Berufsrecht zu ändern gedenken.
Jenseits der widerstreitenden ethischen Grundsatzpositionen sollten Sie in Erwägung ziehen, eine externe professionelle Expertise einzuholen, die speziell unter verfassungsrechtlichen Aspekten betrachtet das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz einer Prüfung unterzieht und ggf. den Auftrag erhält, geeignete, der Verfassung im Übrigen entsprechenden Alternativen aufzuzeigen.
Ich bin der festen Überzeugung, dass es Ihnen die Basis der Ärzteschaft danken wird, wenn gerade unter dem Aspekt der individuellen Gewissensfreiheit das Verbot einer umfassenden Prüfung unterzogen wird.
Nehmen Sie sich bitte die entsprechende Zeit, denn nach Jahren endloser Debatten kommt es auf die wenigen Monate nicht an, um ggf. renommierte Verfassungsrechtler zur Thematik zu befragen und dann über die Verbotsnorm im ärztlichen Berufsrecht zu entscheiden.
In diesem Sinne könnte es sinnvoll sein, wenn die Landesärztekammern untereinander sich verständigen und ggf. zwei unabhängige Gutachter mit der Fragestellung beauftragen, bei denen aufgrund ihrer bisherigen Verlautbarungen absehbar ist, dass diese nicht zwingend einer Meinung sind.
Die Vorteile eines solchen Vorgehens sind unübersehbar: Es streiten zunächst unterschiedliche Argumente miteinander und sofern dann der Gutachtenauftrag daran gekoppelt wird, dass das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG zu überprüfen ist, lässt sich möglicherweise ein gemeinsamer Konsens ablesen, der Ihnen als Richtschur für Ihre Entscheidung, ggf. die Verbotsnorm im Landesberufsrecht aufzunehmen, dienen könnte.
Insofern werbe ich um eine außergerichtliche Lösung, bietet dieser Weg doch den Ärztekammern die Möglichkeit, mit Bedacht einen innerärztlichen Konflikt gelöst zu haben, der gerade auch mit Blick auf die drittbezogenen Patienteninteressen als angemessen und aus meiner Sicht auch notwendig erscheint.
Ich glaube, dass es keinen Sinn (mehr) macht, dass die Fronten weiter verhärten und demzufolge hoffe ich, dass Sie meinen Vorschlag wohlwollend in Erwägung ziehen.
Diejenigen, die diesen offenen Brief lesen und den „Vorschlag zur Güte“ unterstützen möchten, sind herzlich dazu eingeladen, ihn mit zu unterzeichnen.
Der nachfolgende Link führt Sie zu einem „Formular“; die Unterzeichner werden dann in einer gesonderten Liste namentlich ausgewiesen. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht!
>>> Hier geht es zur Unterzeichnung >>> http://iqb-info.de/tinc?key=jNxRhycA
Den vorstehenden offenen Brief habe ich vorab den Landesärztekammern in einer Mail direkt übermittelt und hierbei die BÄK mit einbezogen.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Barth
Hinweis:
Die ersten Feedbacks sind eingetroffen, auf denen die Mitunterzeichner des Offenen Briefes die Kommentarfunktion u.a. dazu verwendet haben, ihre Berufsbezeichnung anzugeben oder einen kleinen Kommentar abzugeben, der dann auch veröffentlicht werden soll.
Freilich ist es Ihnen anheim gestellt, hierüber frei zu entscheiden.
Da aber ein „Kommentar“ nach dem Formular notwendig ist, damit es abgesendet werden kann, können Sie im Zweifel auch „nur“ ein „x“ oder ein anderes beliebiges Zeichen angeben.
Ich danke einstweilen für die bereits eingegangen Zuschriften und in Kürze werde ich dazu die entsprechende Unterzeichnerliste veröffentlichen. Die Resonanz ist durchweg positiv und ein Kommentar hat es wohl auf den Punkt gebracht:
„Ich unterstütze Ihren Vorschlag, das Thema auf diese Weise aktiv durch die Ärztekammern klären zu lassen.“
Und in der Tat: Wir, d.h. die Mitdiskutanten und allen voran die Ärztekammern, sollten keine voreiligen Schlüsse ziehen und daher ernsthaft in Erwägung ziehen, eine externe Perspektive einzuholen, die sich dem Neutralitätsgebot verpflichtet weiß.
In diesem Sinne hoffe ich, dass die Aktion eine breite Zustimmung finden wird.