(Muster-)Berufsordnung der Ärzte - Novellierung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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(Muster-)Berufsordnung der Ärzte - Novellierung

Beitrag von Presse » 04.06.2011, 07:28

Ärztetag verabschiedet Novellierung der (Muster-)Berufsordnung
Ärztliche Berufsordnung an aktuelle Rechtsprechung und politische Entwicklungen angepasst


Der Deutsche Ärztetag hat heute in Kiel einer umfassenden Novellierung der ärztlichen Berufsordnung zugestimmt. „Wir haben die Berufsordnung unter anderem an eine geänderte Rechtsprechung angepasst und die Vorgaben zu den ärztlichen Berufspflichten durch eine Neustrukturierung justiziabel gemacht“, begründete Dr. Udo Wolter, Vorsitzender des Ausschusses „Berufsordnung“ der Bundesärztekammer und Präsident der Landesärztekammer Brandenburg, die Novelle. In der Berufsordnung sind die Rechte und Pflichten von Ärzten gegenüber ihren Patienten, den Berufskollegen und der Ärztekammer geregelt. Wesentliche Inhalte der MBO sind unter anderem Vorgaben zu den Berufspflichten, zur Schweigepflicht, zur Fortbildung, zu Werbung und zur gemeinsamen Praxisausübung sowie zum beruflichen Verhalten.

Geändert wurde unter anderem die Regelung zur ärztlichen Aufklärung von Patienten. Ärzte sind dazu verpflichtet, ihre Patienten vor einer Behandlung aufzuklären. Nach der neugefassten MBO sollen Ärzte ihren Patienten, so weit dies möglich ist, nach dieser Aufklärung ausreichend Bedenkzeit einräumen. „Damit wollen wir vor allem bei den Schönheitsoperationen, die medizinisch nicht notwenig sind, sicherstellen, dass Patienten einen vorgesehenen Eingriff noch einmal abwägen können“, sagte Wolter.

Eine weitere Änderung bezieht sich auf sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen. Ärzte müssen künftig ihre Patienten vor einer Behandlung schriftlich über die Höhe der Kosten informieren, die erkennbar nicht von der Krankenversicherung oder einem anderen Kostenträger erstattet werden.

Außerdem schiebt die neue Berufsordnung sogenannten Anwendungsbeobachtungen, die zur Verdeckung unzulässiger Zuwendungen durchgeführt werden, einen Riegel vor. Künftig muss die Vergütung den Leistungen entsprechen, die Ärzte für „Hersteller oder Erbringer von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder Medizinprodukte erbringen. Verträge über solche Zusammenschlüsse sind schriftlich abzuschließen und sollen der zuständigen Ärztekammer vorgelegt werden“, heißt es in der (Muster-)Berufsordnung.

Die (Muster-)Berufsordnung trägt dazu bei, die Berufsordnungen in den einzelnen Ländern möglichst einheitlich zu gestalten. Die Berechtigung, eine Berufsordnung beschließen zu können, ergibt sich für die Ärztekammern aus dem jeweiligen Heilberufe- und Kammergesetz des Bundeslandes.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 03.06.2011
Pressestelle der deutschen Ärzteschaft
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Tel.: 030 / 4004 56 700
Fax: 030 / 4004 56 707

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(Muster-)Berufsordnung der Ärzte novelliert

Beitrag von Presse » 04.09.2011, 06:54

(Muster-)Berufsordnung novelliert

Der Deutsche Ärztetag hat in Kiel eine umfassende Novellierung der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte beschlossen. Die (Muster-)Berufsordnung ist eine Empfehlung an die Landesärztekammern, die dazu beiträgt, die Berufsordnungen in den einzelnen Ländern möglichst einheitlich zu gestalten. Die wichtigsten Neuerungen bilden die Rechtsentwicklungen durch die Rechtsprechung und die Veränderung relevanter Rahmenbedingungen ab.

Ein Schwerpunkt bildet die Ergänzung der unmittelbar auf Patientenrechte zielenden Bestimmungen insbesondere in den §§ 7, 8 und 12. Dabei handelt es sich teilweise um Übernahmen aus den bisherigen Kapiteln C und D, die in Folge der Novellierung aufgelöst wurden. Insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten Patientenrechtegesetzes wird durch die Novellierung aufgezeigt, dass Patientenrechte nicht nur durch die Rechtsprechung, sondern auch durch die ärztliche Berufsordnung hinreichend geschützt werden.

Ferner wird eine neue Definition der Berufsausübungsgemeinschaft in § 18 Abs. 2a neu eingefügt, die sich an den Hinweisen und Erläuterungen der Bundesärztekammer zu Niederlassung und beruflicher Kooperation orientiert.

Weiterer Schwerpunkt ist die Neufassung des Abschnitts über die berufliche Zusammenarbeit und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten in den Paragraphen 29 bis 35, durch die offene Fragen zum Verhältnis der einzelnen Normen und ihrer Absätze zueinander beseitigt werden.

Der 114. Deutsche Ärztetag 2011 in Kiel hat schließlich durch eine Neuformulierung des § 16 klar gestellt, dass Ärztinnen und Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Damit soll den Ärztinnen und Ärzten mehr Orientierung im Umgang mit sterbenden Menschen gegeben werden. In der bislang geltenden (Muster-)Berufsordnung war ein ausdrückliches Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung nicht enthalten. Die neue Formulierung nimmt Bezug auf Würde und Willen des Patienten und verdeutlicht gleichzeitig, wo die Grenze ärztlichen Handelns gezogen wird.

(Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte.pdf
http://www.bundesaerztekammer.de/downlo ... _20111.pdf
Synopse zu den Änderungen der (Muster-)Berufsordnung.pdf
http://www.bundesaerztekammer.de/downlo ... .08.11.pdf
(Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (Stand 2011)
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... 1.100.1143

Quelle: Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 02.09.2011
http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... .9753.9756

Lutz Barth
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Kritik an der Ä-MBO

Beitrag von Lutz Barth » 04.09.2011, 15:00

Vgl. dazu auch den Kommentar v. Lutz Barth (04.09.11) >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news. ... 6#comments <<< (html)
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