Leichenschau - wer trägt die Kosten?
Verfasst: 04.03.2011, 08:46
Leichenschau - wer trägt die Kosten?
In einer Mailingliste ergab sich u.a. der nachfolgende Schriftwechsel. Er wird anonymisiert vorgestellt:
Herr ... schrieb:
.... wer ist für die Begleichung der Kosten einer Leichenschau zuständig ? Der Auftraggeber (rechtl. Betreuer, Insitution ...) oder grundsätzlich die Erben ? Klient ist verstorben, rechtl. Betreuer informiert Feuerwehr (in diesem Fall mit Sanitätern zuständig), die stellt vor Ort den Tod fest, ordert Arzt .... Die Rechnung des Arztes ( 93,24) wird an den rechtl. Betreuer adressiert.
Sehr geehrter Herr .... ,
m.E. sind die Erben vorrangig zahlungsverpflichtet (§ 1968 BGB). Siehe aber auch (§ 1615 BGB):
"Kinder haften für Beerdigungskosten der Eltern. Der Verpflichtung erwachsener Kinder, für die Beerdigungskosten ihrer verstorbenen Eltern einzustehen, steht nicht entgegen, dass dauerhaft kein persönlicher Kontakt zwischen ihnen bestand. Ausreichend ist für das Verwaltungsgericht Koblenz, dass Kinder eines Verstorbenen diesem näher stehen als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattung aufkommen müsste (Quelle: Urteil des VG Koblenz vom 14.06.2005 6 K 93/05 Handelsblatt vom 06.07.2005" http://www.finanzenchannel.de/urteile/905.html ).
Ggf. greift § 74 SGB XII.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.wernerschell.de
In einer Mailingliste ergab sich u.a. der nachfolgende Schriftwechsel. Er wird anonymisiert vorgestellt:
Herr ... schrieb:
.... wer ist für die Begleichung der Kosten einer Leichenschau zuständig ? Der Auftraggeber (rechtl. Betreuer, Insitution ...) oder grundsätzlich die Erben ? Klient ist verstorben, rechtl. Betreuer informiert Feuerwehr (in diesem Fall mit Sanitätern zuständig), die stellt vor Ort den Tod fest, ordert Arzt .... Die Rechnung des Arztes ( 93,24) wird an den rechtl. Betreuer adressiert.
Sehr geehrter Herr .... ,
m.E. sind die Erben vorrangig zahlungsverpflichtet (§ 1968 BGB). Siehe aber auch (§ 1615 BGB):
"Kinder haften für Beerdigungskosten der Eltern. Der Verpflichtung erwachsener Kinder, für die Beerdigungskosten ihrer verstorbenen Eltern einzustehen, steht nicht entgegen, dass dauerhaft kein persönlicher Kontakt zwischen ihnen bestand. Ausreichend ist für das Verwaltungsgericht Koblenz, dass Kinder eines Verstorbenen diesem näher stehen als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattung aufkommen müsste (Quelle: Urteil des VG Koblenz vom 14.06.2005 6 K 93/05 Handelsblatt vom 06.07.2005" http://www.finanzenchannel.de/urteile/905.html ).
Ggf. greift § 74 SGB XII.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.wernerschell.de