Neopaternalisten – „Bleibt bei Euren Leisten"!
Verfasst: 31.12.2010, 07:29
Neopaternalisten – „Bleibt bei Euren Leisten"!
Kaum hat der Präsident der BÄK zur Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts Stellung genommen, zeigen sich unsere namhaften Oberethiker in unserem Lande wenn nicht empört, so doch zumindest verunsichert.
Der Präsident möge standhaft bleiben – so wird ihm geraten und auch aus den eigenen Reihen werden nunmehr Botschaften in der Öffentlichkeit transportiert, mit denen gleichsam eine Änderung des bisherigen konservativen – im Übrigen aber verfassungswidrig bedenklichen – Berufs- und Standesrechts abgelehnt werden.
Dass Rudolf Henke sich gegen eine Liberalisierung ausspricht, ist insofern bedauerlich, weil von ihm gerade in seiner Eigenschaft als Abgeordneter erwartet werden darf, dass er sich dem Grundrechtsschutz besonders verpflichtet weiß. Denn auch ihm dürfte nicht entgangen sein, dass die Ärztekammer nicht private Organisationen sind, die gleichsam nach Gutsherrenart eine Ethik und Moral vorgeben können, die dann von der verfassten Ärzteschaft als verbindlich zu internalisieren sind.
Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften müssen für einen Grundrechtsschutz Sorge tragen und dort, wo dieser nicht gewährleistet oder wie in der Vergangenheit, schlicht verkannt worden ist, wieder hergestellt werden. Hierzu bietet dann sich in der Tat eine Novellierung des Berufs- und Standesrechts der Ärzteschaft an und es ist unverständlich, warum sich die verfasste Ärzteschaft bei individuellen Gewissensentscheidungen derart „gängeln“ lässt.
Weder den Herren Hoppe, Montgomery, Henke oder anderen namhaften Vertretern der Zunft der Ethik oder Hobbyphilosophie kommt das „Recht“ zu, Einfluss auf das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung zu nehmen.
Nicht der tausendjährige Mief unter den Arztkitteln ist zu bewahren, sondern es ist vielmehr Zeit für ein zeitgemäßes Berufs- und Standesrecht, dass mehr die einzelne Ärztinnen und Ärzte in den Blickpunkt nimmt und nicht eine „Institution“ und deren Organwalter, die da glauben, ihre ureigene Auffassung von Moral und Ethik zum Maßstab aller Entscheidungen erheben zu können.
Die bisherigen Formulierungen im ärztlichen Berufs- resp. Standesrecht sind entgegen der Auffassung von R. Henke nicht „beizubehalten“, sondern dringend zu ändern, anderenfalls die Rechtsaufsicht des Staates gehalten wäre, diesbezüglich zu intervenieren!
Wir brauchen keine „Oberethiker“ oder Neopaternalisten, die da meinen, einer gesamten Berufsgruppe eine „Gewissensentscheidung“ verordnen zu können. Als geeignete „Therapie“ könnte diesbezüglich ein Lesestudium eines allgemein zugänglichen Grundgesetzkommentars empfohlen werden und zumindest in diesem Zusammenhang stehend wird allzu deutlich, dass der professionsinternen Normsetzung zwingend Grenzen zu setzen sind.
Alle Ärztinnen und Ärzte „guten Willens“ sind aufgerufen, für ihren Grundrechtsschutz einzutreten und dort, wo es besonders dringlich erscheint, sollten ihnen aufgeklärte Verfassungsjuristen und im Zweifel die bei der BÄK eingerichtete Ethikkommission hilfreich zur Seite stehen. Es kann und darf nicht sein, dass einige Funktionäre meinen, die ethische und moralische „Marschrichtung“ eines gesamten Berufsstandes vorgeben zu können.
Lutz Barth
Kaum hat der Präsident der BÄK zur Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts Stellung genommen, zeigen sich unsere namhaften Oberethiker in unserem Lande wenn nicht empört, so doch zumindest verunsichert.
Der Präsident möge standhaft bleiben – so wird ihm geraten und auch aus den eigenen Reihen werden nunmehr Botschaften in der Öffentlichkeit transportiert, mit denen gleichsam eine Änderung des bisherigen konservativen – im Übrigen aber verfassungswidrig bedenklichen – Berufs- und Standesrechts abgelehnt werden.
Dass Rudolf Henke sich gegen eine Liberalisierung ausspricht, ist insofern bedauerlich, weil von ihm gerade in seiner Eigenschaft als Abgeordneter erwartet werden darf, dass er sich dem Grundrechtsschutz besonders verpflichtet weiß. Denn auch ihm dürfte nicht entgangen sein, dass die Ärztekammer nicht private Organisationen sind, die gleichsam nach Gutsherrenart eine Ethik und Moral vorgeben können, die dann von der verfassten Ärzteschaft als verbindlich zu internalisieren sind.
Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften müssen für einen Grundrechtsschutz Sorge tragen und dort, wo dieser nicht gewährleistet oder wie in der Vergangenheit, schlicht verkannt worden ist, wieder hergestellt werden. Hierzu bietet dann sich in der Tat eine Novellierung des Berufs- und Standesrechts der Ärzteschaft an und es ist unverständlich, warum sich die verfasste Ärzteschaft bei individuellen Gewissensentscheidungen derart „gängeln“ lässt.
Weder den Herren Hoppe, Montgomery, Henke oder anderen namhaften Vertretern der Zunft der Ethik oder Hobbyphilosophie kommt das „Recht“ zu, Einfluss auf das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung zu nehmen.
Nicht der tausendjährige Mief unter den Arztkitteln ist zu bewahren, sondern es ist vielmehr Zeit für ein zeitgemäßes Berufs- und Standesrecht, dass mehr die einzelne Ärztinnen und Ärzte in den Blickpunkt nimmt und nicht eine „Institution“ und deren Organwalter, die da glauben, ihre ureigene Auffassung von Moral und Ethik zum Maßstab aller Entscheidungen erheben zu können.
Die bisherigen Formulierungen im ärztlichen Berufs- resp. Standesrecht sind entgegen der Auffassung von R. Henke nicht „beizubehalten“, sondern dringend zu ändern, anderenfalls die Rechtsaufsicht des Staates gehalten wäre, diesbezüglich zu intervenieren!
Wir brauchen keine „Oberethiker“ oder Neopaternalisten, die da meinen, einer gesamten Berufsgruppe eine „Gewissensentscheidung“ verordnen zu können. Als geeignete „Therapie“ könnte diesbezüglich ein Lesestudium eines allgemein zugänglichen Grundgesetzkommentars empfohlen werden und zumindest in diesem Zusammenhang stehend wird allzu deutlich, dass der professionsinternen Normsetzung zwingend Grenzen zu setzen sind.
Alle Ärztinnen und Ärzte „guten Willens“ sind aufgerufen, für ihren Grundrechtsschutz einzutreten und dort, wo es besonders dringlich erscheint, sollten ihnen aufgeklärte Verfassungsjuristen und im Zweifel die bei der BÄK eingerichtete Ethikkommission hilfreich zur Seite stehen. Es kann und darf nicht sein, dass einige Funktionäre meinen, die ethische und moralische „Marschrichtung“ eines gesamten Berufsstandes vorgeben zu können.
Lutz Barth