Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung -- Buchtipp

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung -- Buchtipp

Beitrag von WernerSchell » 18.02.2020, 12:30

Buchtipp - Sehr empfehlenswerte Veröffentlichung!

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Hrsg.):
Heike Nordmann und Wolfgang Schuldzinski (Autoren):


Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Bild

Bild
Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
21. aktuallisierte Auflage 2021
168 Seiten
16,5 x 22,0 cm
kartoniert
Buch: 9,90 Euro / zzgl. Versandkosten


- 21. Auflage : Rechtssicherheit für alle notwendigen Dokumente
- Die verschiedenen Möglichkeiten der Vorsorge
- Textbausteine und Muster als Formulierungshilfen
- Damit gelingen Ihnen die Formulierung Ihrer eigenen Verfügungen und Vollmachten


Ihre Wünsche - rechtssicher hinterlegt

Nur, wer eine Patientenverfügung aufgesetzt hat, kann sicher sein, dass seine Wünsche zum Beispiel zu lebensverlängernden Maßnahmen auch umgesetzt werden. Wie diese klar, eindeutig und rechtssicher formuliert wird, erläutert der Ratgeber mit Formulierungshilfen und vielen Beispielen.

Mit dieser Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung legen Sie Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen fest. Sie sind sofort auf der sicheren Seite, wenn Sie diese schriftlich verfassen. Mithilfe unseres Ratgebers, den Textbausteinen und Musterformularen ist das kein Problem.

Diese Patientenverfügung entspricht den aktuellen Anforderungen des Bundesgerichtshofes (BGH): Eine Patientenverfügung ist nur dann bindend, wenn sie ausreichend konkret formuliert ist - ansonsten gibt es zu viele Interpretations- und somit Handlungsspielräume für Ärzte und Angehörige.


→ Zum Download der Textbausteine und Checklisten aus diesem Ratgeber >>> https://www.ratgeber-verbraucherzentral ... t-46006710

Die Autoren:
Heike Nordmann ist Referentin für Tagespflege und Wohngemeinschaften beim Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW.
RA Wolfgang Schuldzinski ist Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, beschäftigt sich als Rechtsanwalt intensiv mit Patientenrechten und hat bereits mehrere Bücher verfasst


Quelle und weitere Informationen: > https://www.ratgeber-verbraucherzentral ... gung-12326
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Soll ich jetzt, in der Corona-Krise, meine Patientenverfügung anpassen?

Beitrag von WernerSchell » 28.11.2020, 07:36

Soll ich jetzt, in der Corona-Krise, meine Patientenverfügung anpassen?
Interview mit der Pflegeexpertin Heike Nordmann zum Thema


Der schriftlich formulierte Patientenwille ist bindend
Interview mit der Pflegeexpertin Heike Nordmann


Heike Nordmann ist Referentin für Tagespflege und Wohngemeinschaften beim Landesverband für freie ambulante Krankenpflege NRW.
Sie hat mehrere Bücher der Verbraucherzentrale als Co-Autorin geschrieben, unter anderem die Ratgeber „Patientenverfügung“ und "Das Vorsorge-Handbuch".

Liebe Frau Nordmann,
sollte ich jetzt, in der Corona-Krise, meine Patientenverfügung anpassen?

Sich mit einem schwierigen Thema wie der Patientenverfügung auseinanderzusetzen, wird von vielen Menschen gerne immer wieder verschoben. Oft braucht es dann einen konkreten Anlass, das Vorhaben in die Tat umzusetzen. Das kann eine schwere Krankheit eines Freundes oder Angehörigen sein. Auch die Corona-Pandemie kann so einen Anstoß geben. Panik oder Aktionismus angesichts erschreckender Meldungen aus Intensivstationen sind jedoch kein guter Berater. Stattdessen sollten Sie den konkreten Anlass nutzen, um sich (noch einmal) mit der Frage zu beschäftigen, was für Sie im Falle einer schweren Erkrankung besonders wichtig ist und in welchen Situationen Sie eine intensivmedizinische Behandlung nicht wünschen.

Sollte ich meine Behandlungswünsche bei einer COVID-19-Infektion in die Patientenverfügung aufnehmen?

Wir raten dazu, bestimmte Situationen in der Patientenverfügung zu beschreiben, etwa wenn der Sterbeprozess bereits begonnen hat oder eine schwere Vorerkrankung vorliegt, die zum Tod führen wird. Gleiches gilt auch für den Fall einer lange andauernden Bewusstseinsstörung (Koma) oder einer fortschreitendenden Erkrankung des Gehirns etwa bei der Alzheimer-Krankheit. Ganz konkret einzelne Erkrankungen aufzuzählen, für die die Patientenverfügung gelten soll, kann deren Nutzen jedoch eher erschweren. Denn wenn zwar eine ähnliche Situation, aber eine andere Erkrankung vorliegt, gilt die Patientenverfügung dann eventuell nicht. Besser ist es, die Patientenverfügung nur auf die genannten allgemeinen Situationen zu beziehen. Allerdings ist es zur Interpretation sehr hilfreich, ergänzend eigene Erfahrungen und Beispiele aufzuschreiben. Hier kann man dann auch das Beispiel einer COVID-19-Infektion aufführen.

Sie empfehlen also keine spezielle Regelung?

Wenn Sie Maßnahmen wie Beatmung und künstliche Ernährung für den Fall einer COVID-19-Erkrankung speziell regeln wollen, müssen Sie diese Krankheit als Anwendungssituation aufnehmen. Sie könnten beispielsweise die besondere gesundheitliche Lage aufgrund dieser Erkrankung mit einer entsprechenden Lungenentzündung aufnehmen. Allerdings müssen Sie dann überlegen, welche Maßnahmen Sie in diesem Fall wollen.
Generell sollten Sie aber Ihre Patientenverfügung möglichst allgemeingültig halten und nicht auf spezielle Krankheiten oder Infektionen ausrichten. Andernfalls schränken Sie ihre Anwendungsmöglichkeiten ein. Und wie bereits erwähnt: Erfahrungen und Beispiele, die Sie begleitend schildern, können bei der Interpretation helfen.

In den Medien haben manche Fachleute kritisiert, dass „zu viel“ Intensivmedizin, vor allem die Beatmung, eingesetzt wurde. Müssen sich die Ärzte an meine Patientenverfügung halten?

Ja, mittlerweile gibt es nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch einige höchstinstanzliche Gerichtsurteile, dass sich Ärzte an den schriftlich dargelegten Patientenwillen zu halten haben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ärzte wissen, dass es eine Patientenverfügung gibt und dass die Patientenverfügung grundsätzlich die vorliegende Situation umfasst. Angehörige, gesetzliche Vertreter und auch die Patienten selbst haben deshalb eine gewisse Mitwirkungspflicht. Außerdem kann der Patient jederzeit seiner Patientenverfügung widersprechen, solange er einwilligungsfähig ist. In vielen Fällen einer COVID-19-Infektion hat sich vorher angekündigt, dass eine Beatmung notwendig sein könnte. Dann müssen Ärzte die Patienten oder ihre Vertreter darüber aufklären und eine Zustimmung dazu einholen. Dann ad hoc eine Entscheidung zu treffen, ob man nun eine Beatmung wünscht oder nicht, ist sicherlich schwierig. Wenn sich Betroffene und Angehörige vorher mit der Frage auseinander gesetzt haben, ist das vielleicht etwas leichter.

Was bedeutet eigentlich das Urteil, das das Bundesverfassungsgericht zuletzt zur Sterbehilfe gesprochen hat?

Im Strafgesetzbuch steht in § 217, dass die geschäftsmäßige Sterbehilfe in Deutschland strafbar ist. Diese Regelung hat zu großer Verunsicherung unter Ärzten geführt. Denn schon die wiederholte Unterstützung des Sterbens durch einen beruflich tätigen Arzt galt damit als „geschäftsmäßig“, unabhängig davon, ob er dafür Geld erhalten hat oder nicht. Das führte dazu, dass ein Arzt zwar beispielsweise starke Schmerzmedikamente verschreiben und verabreichen durfte, jedoch verpflichtet war, Erste Hilfe zu leisten, sobald eine Bewusstlosigkeit aufgrund der Einnahme dieser Medikamente eingetreten war. Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar dieses Jahres festgestellt, dass jeder Mensch das Recht auf den Willen hat, sich selbst zu töten, und dazu auch die Hilfe Dritter nutzen darf. Damit ist die strikte Regelung des § 217 StGB nichtig. Das bedeutet aber nicht, dass nun jeder Arzt zur Sterbehilfe verpflichtet ist. Ganz im Gegenteil: Ärzte sind auch anderen Regelungen unterworfen, wie zum Beispiel der Berufsordnung der Ärztekammern, die Ärztinnen und Ärzten Hilfe zur Selbsttötung untersagt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgetragen, eine alternative Lösung zur gesetzlichen Regelung der Suizidhilfe zu finden. Bisher wurde dazu jedoch noch kein Gesetzesentwurf veröffentlicht.

Und worauf ist bei einer Patientenverfügung sonst noch zu achten?

Ganz wichtig ist, dass das Dokument im Falle eines Falles überhaupt gefunden wird. Angehörige und Pflegende sollten also wissen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Da kann ein Zettel im Portemonaie helfen, besser ist aber eine Registrierung aller Vorsorgedokumente im zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de). Außerdem sollten Sie Ihren Hausarzt darüber informieren und bei geplanten Krankenhausaufenthalten auch der Klinik eine Kopie der Patientenverfügung übergeben. Damit Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer Ihre Behandlungswünsche gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vertreten können, sollten diese ebenfalls eine Kopie der Patientenverfügung erhalten. Je besser Ihre Vertretungspersonen Ihre Beweggründe für die Entscheidung für oder gegen eine medizinische Behandlung verstehen, desto besser können sie Ihre Wünsche vertreten.

Liebe Frau Nordmann,
vielen Dank für das Gespräch.


+++
Ratgeber
Patientenverfügung


Egal, ob Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung – dieses Buch hilft Ihnen mit einfachen, klaren Erläuterungen, Musterbeispielen, Textbausteinen und praktischen Formularen. Und mit der Hilfe von Checklisten überprüfen Sie, ob Sie alles berücksichtigt haben.
Lesefreundliches Layout, verständliche Erläuterungen – und wie immer auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung.
168 Seiten | 20. Auflage | 2020 | 16,5 x 22 cm | kartoniert | € 9,71 (bis 31.12.2020, danach € 9,90)
Auch als E-Book für € 6,99 erhältlich.
Weiterlesen > http://www.ratgeber-verbraucherzentrale ... nverf-gung


Quelle: Pressemitteilung vom 28.11.2020
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Mintropstraße 27 | 40215 Düsseldorf
Tel: 0211 38 09 555 | Fax: 0211 38 09 235
E-Mail: ratgeber@verbraucherzentrale.nrw
https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Gesperrt