Wort zum Sonntag! - Suizidbeihilfe durch Ärzte ?
Verfasst: 03.10.2010, 08:34
Gehört das „Töten“ zum Aufgabenspektrum eines Arztes?
„Das ärztliche Standesrecht stellt bis jetzt einen klaren ethischen Wegweiser und einen Schutzwall gegen die Ansprüche eines Teils der Gesellschaft dar, welcher dem Arzt nicht nur die Aufgabe des Heilens, sondern auch des Tötens zuweisen möchte. Denn eins ist klar, wenn die Beihilfe zum Suizid zugelassen wird, dann wird der nächste Schritt der Sterbehilfebefürworter die Forderung der aktiven Sterbehilfe durch einen Arzt, womöglich als einklagbares Recht und natürlich auf Krankenschein, sein. Wenn den Arzt das Berufsrecht nicht mehr schützt, dann wird er zum Vollstrecker des Todeswunsches seiner Patienten, denn nur er hat den Zugang zu den erforderlichen Giften und die notwendigen Kenntnisse, sie richtig einzusetzen“,
so Stefan Grieser-Schmitz in einem Kommentar, Suizidbeihilfe durch Ärzte - der falsche Weg!; online unter >>> http://www.cdl-rlp.de/Lebensrechts-Blog ... recht.html <<< (html).
Nun – ob Ärzte die berufenen „Mechaniker des Todes“ sind, steht in Anbetracht ihrer fachlichen Kompetenz wohl nicht zu bestreiten an und insofern könnte er durchaus zu den „Vollstreckern“ eines auf einem freiwilligen Entschluss und nicht beeinträchtigten Willens basierenden Suizids eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen werden.
Nehmen wir in diesem Zusammenhang stehend die aktuellen Umfragen – auch solche unter den Palliativmedizinern – zur Kenntnis, dann dürfte es nicht wenige „Vollstrecker“ geben, die ihren Patienten diesen letzten Wunsch erfüllen würden und insofern muss die Aussage von Grieser-Schmitz dahingehend relativiert und wohl auch sachgerecht eingeordnet werden, dass ein Automatismus nicht zu befürchten ansteht, wonach eine Ärztin oder ein Arzt zum „Vollstrecker“ bestimmt wird. Die Ärzteschaft bedarf insoweit nicht des Schutzes durch das Berufsrecht, dass ohnehin seinen wesentlichen Inhalt aus der Verfassung und dort aus den verbürgten Grundrechten bezieht und insofern sind nach wie vor an erster Stelle die BÄK und die namhaften Gegenwartsethiker dazu aufgerufen, ihren arztethischen Widerstand gegen eine Legalisierung der ärztlichen Suizidassistenz aufzugeben und zwar auch mit Blick auf eine in Teilen gebotene aktive Sterbehilfe. Dieser von Grieser-Schmitz prognostizierte weitere Schritt ist längst schon gegangen worden, denn ganz aktuell ist nicht die Frage der Legalisierung der ärztlichen Suizidassistenz das Problem, sondern vielmehr die Frage, wie wir darauf zu reagieren denken, wenn ein schwersterkrankter Patient seinem Leben ein Ende aufgrund des ihm übermächtig erscheinenden Leids bereiten möchte und er hierzu eigens nicht in der Lage ist. Mit einer solch verstandenen ärztlichen Suizidassistenz wäre dann in der Tat ein aktives Moment verbunden, in dem der Arzt resp. die Ärztin dafür Sorge trägt, dass der schwersterkrankte Patient auch stirbt, in dem etwa ein entsprechendes todbringendes Medikament appliziert wird – freilich lege artis.
Auch wenn im Nachgang zu der Aufsehen erregenden Sterbehilfe-Entscheidung des BGH zunächst noch davon ausgegangen wird, dass die aktive Sterbehilfe, also das gezielte Töten von schwererkrankten Patienten auch weiterhin verboten und damit strafbar bleibt, wird hierüber in der Fachliteratur diskutiert und nach diesseitiger Auffassung ist in dem „nächsten Schritt“ der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein weiterer humanitärer Fortschritt mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu erblicken, ohne dass der sterbewillige Patient darauf angewiesen ist, in dem freiwilligen Verzicht auf die Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einen probaten Problemlöser zu erblicken.
Die Debatte nimmt seit Jahren immer festere Konturen an: Der unsägliche Widerstand gegenüber dem Patientenverfügungsgesetz wurde aufgegeben; eine Liberalisierung des ärztliches Berufs- und Standesrechts ist verfassungsrechtlich dringend geboten und wohl auch unumgänglich und nun stehen wir vor der Frage, ob es Grenzsituationen gibt, in denen die Ärztin oder der Arzt aktive Sterbehilfe leisten dürfen, wenn und soweit der Patient einen hierauf gerichteten freien Willen äußert, er aber nicht in der Lage ist, die „Tat“ selber auszuführen.
Für mich steht außer Frage, dass hier ein Regelungsbedarf besteht und gute Gründe dafür streiten, die aktive Sterbehilfe in noch näher zu diskutierenden Situationen zu legalisieren. Diese Gründe sind in erster Linie rechtsdogmatischer, aber eben auch ethischer Natur und von daher sollte sich die Diskussion hierauf konzentrieren, , nachdem in letzter Zeit überwiegend über verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten "verhandelt" worden ist und der Versuch, die Bürgerinnen und Bürger quasi in einem "ethischen Oberseminar" zu läutern, gleichsam als gescheitert angesehen werden muss: Das Selbstbestimmungsrecht wiegt mehr, als die eine oder andere ethische Botschaft!
Lutz Barth
„Das ärztliche Standesrecht stellt bis jetzt einen klaren ethischen Wegweiser und einen Schutzwall gegen die Ansprüche eines Teils der Gesellschaft dar, welcher dem Arzt nicht nur die Aufgabe des Heilens, sondern auch des Tötens zuweisen möchte. Denn eins ist klar, wenn die Beihilfe zum Suizid zugelassen wird, dann wird der nächste Schritt der Sterbehilfebefürworter die Forderung der aktiven Sterbehilfe durch einen Arzt, womöglich als einklagbares Recht und natürlich auf Krankenschein, sein. Wenn den Arzt das Berufsrecht nicht mehr schützt, dann wird er zum Vollstrecker des Todeswunsches seiner Patienten, denn nur er hat den Zugang zu den erforderlichen Giften und die notwendigen Kenntnisse, sie richtig einzusetzen“,
so Stefan Grieser-Schmitz in einem Kommentar, Suizidbeihilfe durch Ärzte - der falsche Weg!; online unter >>> http://www.cdl-rlp.de/Lebensrechts-Blog ... recht.html <<< (html).
Nun – ob Ärzte die berufenen „Mechaniker des Todes“ sind, steht in Anbetracht ihrer fachlichen Kompetenz wohl nicht zu bestreiten an und insofern könnte er durchaus zu den „Vollstreckern“ eines auf einem freiwilligen Entschluss und nicht beeinträchtigten Willens basierenden Suizids eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen werden.
Nehmen wir in diesem Zusammenhang stehend die aktuellen Umfragen – auch solche unter den Palliativmedizinern – zur Kenntnis, dann dürfte es nicht wenige „Vollstrecker“ geben, die ihren Patienten diesen letzten Wunsch erfüllen würden und insofern muss die Aussage von Grieser-Schmitz dahingehend relativiert und wohl auch sachgerecht eingeordnet werden, dass ein Automatismus nicht zu befürchten ansteht, wonach eine Ärztin oder ein Arzt zum „Vollstrecker“ bestimmt wird. Die Ärzteschaft bedarf insoweit nicht des Schutzes durch das Berufsrecht, dass ohnehin seinen wesentlichen Inhalt aus der Verfassung und dort aus den verbürgten Grundrechten bezieht und insofern sind nach wie vor an erster Stelle die BÄK und die namhaften Gegenwartsethiker dazu aufgerufen, ihren arztethischen Widerstand gegen eine Legalisierung der ärztlichen Suizidassistenz aufzugeben und zwar auch mit Blick auf eine in Teilen gebotene aktive Sterbehilfe. Dieser von Grieser-Schmitz prognostizierte weitere Schritt ist längst schon gegangen worden, denn ganz aktuell ist nicht die Frage der Legalisierung der ärztlichen Suizidassistenz das Problem, sondern vielmehr die Frage, wie wir darauf zu reagieren denken, wenn ein schwersterkrankter Patient seinem Leben ein Ende aufgrund des ihm übermächtig erscheinenden Leids bereiten möchte und er hierzu eigens nicht in der Lage ist. Mit einer solch verstandenen ärztlichen Suizidassistenz wäre dann in der Tat ein aktives Moment verbunden, in dem der Arzt resp. die Ärztin dafür Sorge trägt, dass der schwersterkrankte Patient auch stirbt, in dem etwa ein entsprechendes todbringendes Medikament appliziert wird – freilich lege artis.
Auch wenn im Nachgang zu der Aufsehen erregenden Sterbehilfe-Entscheidung des BGH zunächst noch davon ausgegangen wird, dass die aktive Sterbehilfe, also das gezielte Töten von schwererkrankten Patienten auch weiterhin verboten und damit strafbar bleibt, wird hierüber in der Fachliteratur diskutiert und nach diesseitiger Auffassung ist in dem „nächsten Schritt“ der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein weiterer humanitärer Fortschritt mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu erblicken, ohne dass der sterbewillige Patient darauf angewiesen ist, in dem freiwilligen Verzicht auf die Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einen probaten Problemlöser zu erblicken.
Die Debatte nimmt seit Jahren immer festere Konturen an: Der unsägliche Widerstand gegenüber dem Patientenverfügungsgesetz wurde aufgegeben; eine Liberalisierung des ärztliches Berufs- und Standesrechts ist verfassungsrechtlich dringend geboten und wohl auch unumgänglich und nun stehen wir vor der Frage, ob es Grenzsituationen gibt, in denen die Ärztin oder der Arzt aktive Sterbehilfe leisten dürfen, wenn und soweit der Patient einen hierauf gerichteten freien Willen äußert, er aber nicht in der Lage ist, die „Tat“ selber auszuführen.
Für mich steht außer Frage, dass hier ein Regelungsbedarf besteht und gute Gründe dafür streiten, die aktive Sterbehilfe in noch näher zu diskutierenden Situationen zu legalisieren. Diese Gründe sind in erster Linie rechtsdogmatischer, aber eben auch ethischer Natur und von daher sollte sich die Diskussion hierauf konzentrieren, , nachdem in letzter Zeit überwiegend über verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten "verhandelt" worden ist und der Versuch, die Bürgerinnen und Bürger quasi in einem "ethischen Oberseminar" zu läutern, gleichsam als gescheitert angesehen werden muss: Das Selbstbestimmungsrecht wiegt mehr, als die eine oder andere ethische Botschaft!
Lutz Barth