Angehörige leisten Beihilfe beim Suizid der Mutter
Verfasst: 08.09.2010, 13:21
Angehörige leisten Beihilfe beim Suizid der Mutter - Staatsanwaltschaft München bestätigt Rechtmäßigkeit des Handelns
Die 77 -jährige Münchnerin Anna P. (Name geändert) wusste seit langem, dass sie an Alzheimerscher Demenz litt. Sie war insoweit auch in ärztlicher Behandlung. Sie wusste um die Entwicklung dieses Krankheitsbildes. Sie plante deshalb, sich das Leben zu nehmen, bevor sie aufgrund des Fortschreitens der Krankheit dazu nicht mehr der Lage war.
Die Medizinrechtliche Sozietät Putz & Steldinger sicherte das Vorhaben der Dame rechtlich ab. Die Freiverantwortlichkeit wurde ärztlich attestiert. In einer von den Rechtsanwälten der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger erarbeiteten besonderen Erklärung der Mutter wurde den Kindern aufgegeben, ihren Willen zu respektieren und ihr Versterben nicht zu verhindern. Dadurch waren die Kinder abgesichert. So konnten sie ihrer Mutter bei ihrem Freitod beistehen. Die Familie versammelte sich, nahm Abschied und zwei Kinder verweilten bis zuletzt bei der Mutter, ohne sich strafbar zu machen. Nach dem Tod wurde wie geplant die Polizei verständigt und die Rechtsanwälte betreute die Familie im folgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
In einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I (125 Js 11736 / 09 - in Anlage *) wurde nun bestätigt, dass die Angehörigen sich dank dieser sorgfältigen juristischen Absicherung weder der Tötung durch Unterlassen noch der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht hatten.
Zu rechtlicher Erläuterungen steht Rechtsanwalt Wolfgang Putz unter der u.g. Telefonnummer zur Verfügung.
Eine Identifizierung des Falles, Herausgabe von Bildern oder die Herstellung des Kontaktes zu den Beteiligten ist ausgeschlossen.
Quelle: Pressemitteilung vom 08.09.2010
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PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr. 7
81543 München
Tel. 089/ 65 20 07
*) Anlage (4 Seiten) als pdf-Datei auch bei Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk - ProPflege@wernerschell.de . abrufbar.
Wir werden den Text der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.07.2010 (anonymisiert) auch ins Netz stellen,
und zwar unter http://www.wernerschell.de - Aktuelles (Beiträge): http://www.wernerschell.de/aktuelles.php
+++
Zusatz der Moderation - siehe auch:
>> Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar <<
Leitsatz: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier - (PDF) http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 062010.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier viewtopic.php?p=52776#52776
Die 77 -jährige Münchnerin Anna P. (Name geändert) wusste seit langem, dass sie an Alzheimerscher Demenz litt. Sie war insoweit auch in ärztlicher Behandlung. Sie wusste um die Entwicklung dieses Krankheitsbildes. Sie plante deshalb, sich das Leben zu nehmen, bevor sie aufgrund des Fortschreitens der Krankheit dazu nicht mehr der Lage war.
Die Medizinrechtliche Sozietät Putz & Steldinger sicherte das Vorhaben der Dame rechtlich ab. Die Freiverantwortlichkeit wurde ärztlich attestiert. In einer von den Rechtsanwälten der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger erarbeiteten besonderen Erklärung der Mutter wurde den Kindern aufgegeben, ihren Willen zu respektieren und ihr Versterben nicht zu verhindern. Dadurch waren die Kinder abgesichert. So konnten sie ihrer Mutter bei ihrem Freitod beistehen. Die Familie versammelte sich, nahm Abschied und zwei Kinder verweilten bis zuletzt bei der Mutter, ohne sich strafbar zu machen. Nach dem Tod wurde wie geplant die Polizei verständigt und die Rechtsanwälte betreute die Familie im folgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
In einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I (125 Js 11736 / 09 - in Anlage *) wurde nun bestätigt, dass die Angehörigen sich dank dieser sorgfältigen juristischen Absicherung weder der Tötung durch Unterlassen noch der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht hatten.
Zu rechtlicher Erläuterungen steht Rechtsanwalt Wolfgang Putz unter der u.g. Telefonnummer zur Verfügung.
Eine Identifizierung des Falles, Herausgabe von Bildern oder die Herstellung des Kontaktes zu den Beteiligten ist ausgeschlossen.
Quelle: Pressemitteilung vom 08.09.2010
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PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr. 7
81543 München
Tel. 089/ 65 20 07
*) Anlage (4 Seiten) als pdf-Datei auch bei Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk - ProPflege@wernerschell.de . abrufbar.
Wir werden den Text der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.07.2010 (anonymisiert) auch ins Netz stellen,
und zwar unter http://www.wernerschell.de - Aktuelles (Beiträge): http://www.wernerschell.de/aktuelles.php
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Zusatz der Moderation - siehe auch:
>> Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar <<
Leitsatz: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – (Freispruch RA Wolfgang Putz im Zusammenhang mit dem Abbruch der künstlichen Ernährung mittels Magensonde) hier - (PDF) http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... 062010.pdf
Diskussionen im Forum Werner Schell hier viewtopic.php?p=52776#52776