Zur betreuungsrechtlichen Genehmigung (1906 Abs. 4 BGB)
Verfasst: 06.09.2010, 06:53
LG Freiburg: Keine gesonderte betreuungsgerichtliche Genehmigung von freiheitsentziehenden und -beschränkenden Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB bei geschlossen untergebrachten Betreuten
LG Freiburg, Beschl. v. 20.07.10 (4 T 133/10)
Leitsatz des Gerichts:
Bei bereits nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betreuten ist entsprechend des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine weitere betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender oder -beschränkender Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB nicht erforderlich. Auch eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung des § 1906 Abs. 4 BGB ist nicht veranlasst.
>>> http://www.gerontopsychiatrierecht.de/L ... g_2010.pdf <<< (pdf.)
LG Freiburg, Beschl. v. 20.07.10 (4 T 133/10)
Leitsatz des Gerichts:
Bei bereits nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betreuten ist entsprechend des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine weitere betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender oder -beschränkender Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB nicht erforderlich. Auch eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung des § 1906 Abs. 4 BGB ist nicht veranlasst.
>>> http://www.gerontopsychiatrierecht.de/L ... g_2010.pdf <<< (pdf.)