Betreuungsbedürftigkeit - Überprüfung von Amts wegen
Verfasst: 05.09.2010, 07:52
Betreuungsbedürftigkeit - Überprüfung von Amts wegen
Problem der Praxis: Das Betreuungsgericht (BetrG) beauftragt den Betreuer, ein ärztliches Attest wegen der Verlängerung der angeordneten Betreuung vorzulegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass es eigentlich im Rahmen der Amtsermittlung Aufgabe des Gerichts ist, ein solches Zeugnis direkt anzufordern. Legt es der Betreuer auf Aufforderung des BetrG vor bzw. gibt er die Bitte an den Arzt weiter, so hat die Staatskasse die notwendigen Kosten für das ärztliche Zeugnis zu übernehmen.
Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 13.08.2010 - 2 Wx 1/10 -
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.01.2010 - 19 T 31/10 - wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 21,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1) Mit Beschluss vom 3. März 2005 bestellte das Amtsgericht Strausberg die Beteiligte zu 2.) zur Betreuerin der Betroffenen. Im Rahmen der Überprüfung der Betreuerbestellung schrieb das Amtsgericht am 28. Oktober 2009 die Betreuerin an und bat um Stellungnahme zur Verlängerung der Betreuung. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Bitte reichen Sie unter Verwendung des beigefügten Formulars eine ärztliche Bescheinigung über die weitere Notwendigkeit der Betreuung ein.“
2) Unter dem 23. November 2009 ging die „Ärztliche Bescheinigung anlässlich der Prüfung der Bestellung eines Betreuers/Verlängerung einer Betreuung - zur Vorlage bei dem Amtsgericht“ der Beteiligten zu 1.) bei dem Amtsgericht Strausberg ein. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 die Anordnung der Betreuung.
3) Die Beteiligte zu 1.) stellte dem Amtsgericht Strausberg hierfür unter dem 19. November 2009 eine Entschädigung in Höhe von 21,00 € in Rechnung. Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat das Amtsgericht zu Gunsten der Beteiligten zu 1.) eine Vergütung in Höhe von 21,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3.), die das Landgericht - unter Zulassung der weiteren Beschwerde - mit Beschluss vom 28. Januar 2010 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3.) am 15. Februar 2010 weitere Beschwerde eingelegt.
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http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... true&bs=10
Problem der Praxis: Das Betreuungsgericht (BetrG) beauftragt den Betreuer, ein ärztliches Attest wegen der Verlängerung der angeordneten Betreuung vorzulegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass es eigentlich im Rahmen der Amtsermittlung Aufgabe des Gerichts ist, ein solches Zeugnis direkt anzufordern. Legt es der Betreuer auf Aufforderung des BetrG vor bzw. gibt er die Bitte an den Arzt weiter, so hat die Staatskasse die notwendigen Kosten für das ärztliche Zeugnis zu übernehmen.
Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 13.08.2010 - 2 Wx 1/10 -
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.01.2010 - 19 T 31/10 - wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 21,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1) Mit Beschluss vom 3. März 2005 bestellte das Amtsgericht Strausberg die Beteiligte zu 2.) zur Betreuerin der Betroffenen. Im Rahmen der Überprüfung der Betreuerbestellung schrieb das Amtsgericht am 28. Oktober 2009 die Betreuerin an und bat um Stellungnahme zur Verlängerung der Betreuung. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Bitte reichen Sie unter Verwendung des beigefügten Formulars eine ärztliche Bescheinigung über die weitere Notwendigkeit der Betreuung ein.“
2) Unter dem 23. November 2009 ging die „Ärztliche Bescheinigung anlässlich der Prüfung der Bestellung eines Betreuers/Verlängerung einer Betreuung - zur Vorlage bei dem Amtsgericht“ der Beteiligten zu 1.) bei dem Amtsgericht Strausberg ein. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 die Anordnung der Betreuung.
3) Die Beteiligte zu 1.) stellte dem Amtsgericht Strausberg hierfür unter dem 19. November 2009 eine Entschädigung in Höhe von 21,00 € in Rechnung. Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat das Amtsgericht zu Gunsten der Beteiligten zu 1.) eine Vergütung in Höhe von 21,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3.), die das Landgericht - unter Zulassung der weiteren Beschwerde - mit Beschluss vom 28. Januar 2010 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3.) am 15. Februar 2010 weitere Beschwerde eingelegt.
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