Suizidbeihilfe-Vereinbarung in der Schweiz nichtig
Verfasst: 20.06.2010, 06:38
Schweiz:
Bundesgericht erklaert Suizidbeihilfe-Vereinbarung der Oberstaatsanwaltschaft Zuerich mit Sterbehilfe-Organisation Exit fuer nichtig
Lausanne (ALfA). Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne hat eine bundesweit einzigartige Vereinbarung der Staatsanwaltschaft Zuerich mit der Sterbehilfeorganisation Exit fuer nichtig erklaert. Unter der Federfuehrung des Leitenden Oberstaatsanwalts des Kantons Zuerich, Andreas Brunner, hatten sich im Juli letzten Jahres Exit deutsche Schweiz und die Zuercher Oberstaatsanwaltschaft auf verbindlichen Regeln fuer die organisierte Suizidhilfe verstaendigt. Darin wurden die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Sterbehilfe und der Ablauf der Freitodbegleitung festgelegt (siehe ALfA-Newsletter 27/09 vom 11.07.2009). Die Lebensrechtsorganisation Human Life International (HLI) Schweiz, die Vereinigung Katholischer Aerzte der Schweiz (VKAS) und die Schweizerische Gesellschaft fuer Bioethik (SGB) hatten daraufhin die "Vereinbarung" ueber die Beihilfe zum Suizid im September 2009 juristisch angefochten. Wie HLI Schweiz in einer Presserklaerung am 16. Juni mitteilte, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde zwar nicht eingetreten, hat aber die Vereinbarung dennoch als nichtig erklaert.
Die Beschwerde fuehrenden Organisationen und Einzelpersonen hatten geltend gemacht, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zuerich mit dem Abschluss der "Vereinbarung" mit Exit ihre Kompetenzen ueberschritten hat. Diese Uebereinkunft hatte sich naemlich auch auf die Rechte und Pflichten untergeordneter Instanzen, wie Aerzte, Psychiater, Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. Untersuchungsbehoerden ausgewirkt. Die Bundesrichter waren sich einig, dass die Vereinbarung gegen Bundesrecht verstoesst und die involvierten kantonalen Instanzen mehrfach ihre Kompetenzen ueberschritten haben. Eine Einhaltung der "Vereinbarung" koenne im Einzelfall dazu fuehren, dass im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid eine Straftat uebersehen wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Regelung von den Bestimmungen ueber die Untersuchungen bei aussergewoehnlichen Todesfaellen abweicht und damit gegen die geltende Strafprozessordnung im Kanton Zuerich verstoesst. Solche bilateralen Abmachungen tangieren das existenzielle Grundrecht auf Leben, zumal es immerhin um moegliche illegale Toetungen gehe.
Scheinvereinbarung ohne richterliche Ueberpruefbarkeit
Die Bundesrichter bezeichneten laut HLI Schweiz die Vereinbarung mehrfach als Scheinverordnung, die den Zweck habe, diese der richterlichen Ueberpruefbarkeit zu entziehen. Das sei rechtsstaatlich ausserordentlich problematisch und man schliesse letztlich damit das Volk aus. Diese Hauptargumente fuehrten die Richter dazu, die Vereinbarung als nichtig zu erklaeren. "Fuer eine weitere detaillierte Stellungnahme warten wir die schriftliche Urteilsbegruendung ab", erklaerten die Beschwerdefuehrer. Sie nehmen das Urteil des Bundesgerichts "mit grosser Genugtuung" zur Kenntnis und hoffen, dass dieser Entscheid sich positiv auf die laufenden Diskussionen fuer eine bundesrechtliche Regelung der Beihilfe zum Suizid auswirken werde. Die Sterbehilfeorganisation Exit teilte am 17. Juni in einer Presseerklaerung mit, sie koenne "gut mit dem Bundesgerichtsentscheid leben". Denn dieser habe kaum praktische Auswirkungen. Exit werde sich auch ohne formelle Vereinbarung mit dem Standortkanton "freiwillig in der ganzen Schweiz an diesen Bestimmungen orientieren", jedoch sei der Bund nun "mehr denn je gefordert".
HLI-Schweiz und die VKAS haben sich auch mit der Ende letzten Jahres begonnenen Vernehmlassung des Bundesrates zur organisierten Beihilfe zum Suizid (siehe ALfA-Newsletter 41/09 vom 31.10.2009) auseinandergesetzt und sich fuer ein Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid ausgesprochen. Als Begleitmassnahme muesse mehr fuer die Suizidpraevention getan und die Palliativmedizin in der Ausbildung und Praxis der Aerzte und des Pflegepersonals gefoerdert werden, so HLI-Schweiz. Alle drei Organisationen verweisen zudem ausdruecklich auf die in Deutschland gemachten positiven Erfahrungen mit Hospizen fuer Sterbende im Endstadium. Damit koennten ihrer Ansicht nach Suizide vermieden und positive Zeichen gesetzt werden, dass Kranke, Behinderte und Sterbende von unserer Gesellschaft mitgetragen werden.
Weitere Informationen:
Statements von HLI-Schweiz und der Vereinigung Katholischer Aerzte der Schweiz zum Bundesgerichtsentscheid ueber die Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft Zuerichs und Exit
HLI-Schweiz 18.06.10
http://www.human-life.ch/newsdetails.php?recordID=98
Schweiz: Oberstaatsanwaltschaft Zuerich und Sterbehilfeorganisation Exit unterzeichnen Vereinbarungen zu Suizidhilfe
ALfA-Newsletter 27/09 vom 11.07.2009
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/archiv- ... 4196c51db4
Sterbehilfedebatte in der Schweiz: Bundesrat will organisierte Suizidhilfe regeln
ALfA-Newsletter 41/09 vom 31.10.2009
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/archiv- ... 14b1a0150e
Quelle: Mitteilung vom 20.06.2010
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
Geschaeftsstelle Augsburg:
Ottmarsgaesschen 8
D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
E-Mail: bgs@alfa-ev.de
Internet: http://www.alfa-ev.de
Bundesgericht erklaert Suizidbeihilfe-Vereinbarung der Oberstaatsanwaltschaft Zuerich mit Sterbehilfe-Organisation Exit fuer nichtig
Lausanne (ALfA). Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne hat eine bundesweit einzigartige Vereinbarung der Staatsanwaltschaft Zuerich mit der Sterbehilfeorganisation Exit fuer nichtig erklaert. Unter der Federfuehrung des Leitenden Oberstaatsanwalts des Kantons Zuerich, Andreas Brunner, hatten sich im Juli letzten Jahres Exit deutsche Schweiz und die Zuercher Oberstaatsanwaltschaft auf verbindlichen Regeln fuer die organisierte Suizidhilfe verstaendigt. Darin wurden die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Sterbehilfe und der Ablauf der Freitodbegleitung festgelegt (siehe ALfA-Newsletter 27/09 vom 11.07.2009). Die Lebensrechtsorganisation Human Life International (HLI) Schweiz, die Vereinigung Katholischer Aerzte der Schweiz (VKAS) und die Schweizerische Gesellschaft fuer Bioethik (SGB) hatten daraufhin die "Vereinbarung" ueber die Beihilfe zum Suizid im September 2009 juristisch angefochten. Wie HLI Schweiz in einer Presserklaerung am 16. Juni mitteilte, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde zwar nicht eingetreten, hat aber die Vereinbarung dennoch als nichtig erklaert.
Die Beschwerde fuehrenden Organisationen und Einzelpersonen hatten geltend gemacht, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zuerich mit dem Abschluss der "Vereinbarung" mit Exit ihre Kompetenzen ueberschritten hat. Diese Uebereinkunft hatte sich naemlich auch auf die Rechte und Pflichten untergeordneter Instanzen, wie Aerzte, Psychiater, Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. Untersuchungsbehoerden ausgewirkt. Die Bundesrichter waren sich einig, dass die Vereinbarung gegen Bundesrecht verstoesst und die involvierten kantonalen Instanzen mehrfach ihre Kompetenzen ueberschritten haben. Eine Einhaltung der "Vereinbarung" koenne im Einzelfall dazu fuehren, dass im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid eine Straftat uebersehen wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Regelung von den Bestimmungen ueber die Untersuchungen bei aussergewoehnlichen Todesfaellen abweicht und damit gegen die geltende Strafprozessordnung im Kanton Zuerich verstoesst. Solche bilateralen Abmachungen tangieren das existenzielle Grundrecht auf Leben, zumal es immerhin um moegliche illegale Toetungen gehe.
Scheinvereinbarung ohne richterliche Ueberpruefbarkeit
Die Bundesrichter bezeichneten laut HLI Schweiz die Vereinbarung mehrfach als Scheinverordnung, die den Zweck habe, diese der richterlichen Ueberpruefbarkeit zu entziehen. Das sei rechtsstaatlich ausserordentlich problematisch und man schliesse letztlich damit das Volk aus. Diese Hauptargumente fuehrten die Richter dazu, die Vereinbarung als nichtig zu erklaeren. "Fuer eine weitere detaillierte Stellungnahme warten wir die schriftliche Urteilsbegruendung ab", erklaerten die Beschwerdefuehrer. Sie nehmen das Urteil des Bundesgerichts "mit grosser Genugtuung" zur Kenntnis und hoffen, dass dieser Entscheid sich positiv auf die laufenden Diskussionen fuer eine bundesrechtliche Regelung der Beihilfe zum Suizid auswirken werde. Die Sterbehilfeorganisation Exit teilte am 17. Juni in einer Presseerklaerung mit, sie koenne "gut mit dem Bundesgerichtsentscheid leben". Denn dieser habe kaum praktische Auswirkungen. Exit werde sich auch ohne formelle Vereinbarung mit dem Standortkanton "freiwillig in der ganzen Schweiz an diesen Bestimmungen orientieren", jedoch sei der Bund nun "mehr denn je gefordert".
HLI-Schweiz und die VKAS haben sich auch mit der Ende letzten Jahres begonnenen Vernehmlassung des Bundesrates zur organisierten Beihilfe zum Suizid (siehe ALfA-Newsletter 41/09 vom 31.10.2009) auseinandergesetzt und sich fuer ein Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid ausgesprochen. Als Begleitmassnahme muesse mehr fuer die Suizidpraevention getan und die Palliativmedizin in der Ausbildung und Praxis der Aerzte und des Pflegepersonals gefoerdert werden, so HLI-Schweiz. Alle drei Organisationen verweisen zudem ausdruecklich auf die in Deutschland gemachten positiven Erfahrungen mit Hospizen fuer Sterbende im Endstadium. Damit koennten ihrer Ansicht nach Suizide vermieden und positive Zeichen gesetzt werden, dass Kranke, Behinderte und Sterbende von unserer Gesellschaft mitgetragen werden.
Weitere Informationen:
Statements von HLI-Schweiz und der Vereinigung Katholischer Aerzte der Schweiz zum Bundesgerichtsentscheid ueber die Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft Zuerichs und Exit
HLI-Schweiz 18.06.10
http://www.human-life.ch/newsdetails.php?recordID=98
Schweiz: Oberstaatsanwaltschaft Zuerich und Sterbehilfeorganisation Exit unterzeichnen Vereinbarungen zu Suizidhilfe
ALfA-Newsletter 27/09 vom 11.07.2009
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/archiv- ... 4196c51db4
Sterbehilfedebatte in der Schweiz: Bundesrat will organisierte Suizidhilfe regeln
ALfA-Newsletter 41/09 vom 31.10.2009
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/archiv- ... 14b1a0150e
Quelle: Mitteilung vom 20.06.2010
Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V.
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D-86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 51 20 31
Telefax: 08 21 - 15 64 07
E-Mail: bgs@alfa-ev.de
Internet: http://www.alfa-ev.de