Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod
Verfasst: 02.06.2010, 06:29
Die Ärzte Zeitung vom 1.06.2010 berichtete:
Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod
Ärzte müssen sich laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts an dem mutmaßlichen Willen des Patienten orientieren
ERFURT (mwo). Nach dem Tod eines Patienten haben Ärzte eine besondere Verantwortung mit ihrer Schweigepflicht. "Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewissermaßen die letzte Instanz", heißt es in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. ....
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sid=605019
Der Beschluss,
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 23.2.2010, 9 AZN 876/09
Arbeitsgerichtsverfahren - ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen
der eigentlich eine gegebene Rechtslage bekräftigt, also nichts Neues enthält, ist nachlesbar unter
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... os=0&anz=1
Einige interessante Beschlusspassagen:
...
Die Frage ist jedoch einfach zu beantworten und damit nicht klärungsbedürftig. Ärztliche Aussagen oder Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Verstorbenen verwertet werden. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn Auskunft, Einsicht und Verwertung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.
(a) Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes gilt über den Tod des Patienten hinaus. Sie darf gegenüber nahen Angehörigen nur ausnahmsweise und lediglich im vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdrücklichen Befreiung Hindernisse entgegenstehen. Dabei muss sich der Arzt die Überzeugung verschafft haben, dass der Patient vor diesen Angehörigen keine Geheimnisse über seinen Gesundheitszustand haben will oder ohne die seiner Entscheidung entgegenstehenden Hindernisse hätte haben wollen. Auch gegenüber Erben des Verstorbenen, deren Interesse an der Auskunft oder Einsicht eine vermögensrechtliche Komponente haben kann, hat der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen Vorrang. Nur der behandelnde Arzt kann entscheiden, ob seine Schweigepflicht zu wahren ist oder nicht. Er hat insbesondere darauf abzustellen, welche Geheimhaltungswünsche dem Verstorbenen angesichts der durch seinen Tod veränderten Sachlage unterstellt werden müssen. Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewissermaßen die letzte Instanz (vgl. BGH 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - zu II 3 b, c, f und g der Gründe, NJW 1983, 2627; siehe auch OLG München 9. Oktober 2008 - 1 U 2500/08 - zu A I und III der Gründe, VersR 2009, 982). Bedenken, die es geboten erscheinen ließen, diese Rechtsprechung zu überdenken, bestehen nicht.
(b) Diese für das Einsichtsrecht naher Angehöriger des Verstorbenen entwickelten allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Auskunft des behandelnden Arztes und die Einsicht in die Patientenunterlagen im Rahmen der Erhebung eines Sachverständigenbeweises in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Besonderheiten des Arbeitslebens, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. ....
Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod
Ärzte müssen sich laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts an dem mutmaßlichen Willen des Patienten orientieren
ERFURT (mwo). Nach dem Tod eines Patienten haben Ärzte eine besondere Verantwortung mit ihrer Schweigepflicht. "Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewissermaßen die letzte Instanz", heißt es in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. ....
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sid=605019
Der Beschluss,
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 23.2.2010, 9 AZN 876/09
Arbeitsgerichtsverfahren - ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand eines verstorbenen Zeugen
der eigentlich eine gegebene Rechtslage bekräftigt, also nichts Neues enthält, ist nachlesbar unter
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... os=0&anz=1
Einige interessante Beschlusspassagen:
...
Die Frage ist jedoch einfach zu beantworten und damit nicht klärungsbedürftig. Ärztliche Aussagen oder Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Verstorbenen verwertet werden. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn Auskunft, Einsicht und Verwertung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.
(a) Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes gilt über den Tod des Patienten hinaus. Sie darf gegenüber nahen Angehörigen nur ausnahmsweise und lediglich im vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdrücklichen Befreiung Hindernisse entgegenstehen. Dabei muss sich der Arzt die Überzeugung verschafft haben, dass der Patient vor diesen Angehörigen keine Geheimnisse über seinen Gesundheitszustand haben will oder ohne die seiner Entscheidung entgegenstehenden Hindernisse hätte haben wollen. Auch gegenüber Erben des Verstorbenen, deren Interesse an der Auskunft oder Einsicht eine vermögensrechtliche Komponente haben kann, hat der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen Vorrang. Nur der behandelnde Arzt kann entscheiden, ob seine Schweigepflicht zu wahren ist oder nicht. Er hat insbesondere darauf abzustellen, welche Geheimhaltungswünsche dem Verstorbenen angesichts der durch seinen Tod veränderten Sachlage unterstellt werden müssen. Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewissermaßen die letzte Instanz (vgl. BGH 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - zu II 3 b, c, f und g der Gründe, NJW 1983, 2627; siehe auch OLG München 9. Oktober 2008 - 1 U 2500/08 - zu A I und III der Gründe, VersR 2009, 982). Bedenken, die es geboten erscheinen ließen, diese Rechtsprechung zu überdenken, bestehen nicht.
(b) Diese für das Einsichtsrecht naher Angehöriger des Verstorbenen entwickelten allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Auskunft des behandelnden Arztes und die Einsicht in die Patientenunterlagen im Rahmen der Erhebung eines Sachverständigenbeweises in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Besonderheiten des Arbeitslebens, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. ....