Ein Bw.aus einem Altenheim wird ins KH-eingewiesen weil er gestürzt ist.Die Ärzte stellen fest das der Bw.zu dem noch stark Exikiert ist.Darauf hin macht das KH eine Meldung an den zuständigen Betreuer dieser macht eine Beschwerde an das Altenheim u. fordert eine Auflistung der verabreichten Getränke in der lezten Zeit.Dies kann das Heim aber nicht erbringen da dies nicht Dokumentiert wurde.Nun meine Frage welche rechtlichen schritte oder sogar Kosten können dem Altenheim entstehen u.warum.Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage?
Für Informationen wäre ich sehr dankbar.
Dokumentation der Flüssigkeitszufuhr ?
Moderator: WernerSchell
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Mangelhafte Ernährungs- und Flüssigkeitsversorgung
Stellungnahme:
Die mangelhafte Ernährungs- und Flüssigkeitsversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen wird seit Jahren diskutiert mit der Folge, dass das Bewusstsein der Pflegefachkräfte geschärft sein muss, diesen Mängeln im Rahmen einer fachgerechten und geplanten Pflege entgegen zu treten.
Lesen Sie in meinem Diskussionsforum unter der Titelung „Ernährung & Flüssigkeitsversorgung verbessern“ (Adresse: http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1059562783) nach.
Sobald bei der pflegerischen Betreuung eines Heimbewohners Ess- und Trinkprobleme im Rahmen der Krankenbeobachtung deutlich werden, müssen diese durch geeignete Maßnahmen minimiert bzw. beseitigt werden. Es muss in diesem Zusammenhang mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen werden, die die Einzelsituation gebietet (§§ 276, 278 BGB). Aus solchen Erwägungen ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, dass die pflegerischen Maßnahmen zur Qualitätssicherung dokumentiert und damit nachvollziehbar werden. Geschieht dies nicht, können sich aus einer unzureichenden Dokumentation in einem Haftungsprozess Beweiserleichterungen für die klagende Seite ergeben. Dies entspricht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Krankendokumentation.
Sind konkrete gesundheitliche Schäden wegen nicht ausreichender Flüssigkeitszufuhr festgestellt worden (Exsikkose, Sturz), können sich haftungsrechtliche Folgerungen ergeben. Mangelt es an der notwendigen Dokumentation, kann die sog. Beweislastumkehr eintreten. Dies bedeutet, dass der Heimträger bzw. das verantwortliche Personal ggf. nachzuweisen haben, dass trotz mangelhafter Aufzeichnungen eine fachgerechte Pflege gewährleistet war und damit eine andere Verursachung angenommen werden muss. Diesen Beweis anzutreten, kann schwierig sein.
Werner Schell
http://www.pflegerechtportal.de (Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung)
Die mangelhafte Ernährungs- und Flüssigkeitsversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen wird seit Jahren diskutiert mit der Folge, dass das Bewusstsein der Pflegefachkräfte geschärft sein muss, diesen Mängeln im Rahmen einer fachgerechten und geplanten Pflege entgegen zu treten.
Lesen Sie in meinem Diskussionsforum unter der Titelung „Ernährung & Flüssigkeitsversorgung verbessern“ (Adresse: http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... 1059562783) nach.
Sobald bei der pflegerischen Betreuung eines Heimbewohners Ess- und Trinkprobleme im Rahmen der Krankenbeobachtung deutlich werden, müssen diese durch geeignete Maßnahmen minimiert bzw. beseitigt werden. Es muss in diesem Zusammenhang mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen werden, die die Einzelsituation gebietet (§§ 276, 278 BGB). Aus solchen Erwägungen ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, dass die pflegerischen Maßnahmen zur Qualitätssicherung dokumentiert und damit nachvollziehbar werden. Geschieht dies nicht, können sich aus einer unzureichenden Dokumentation in einem Haftungsprozess Beweiserleichterungen für die klagende Seite ergeben. Dies entspricht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Krankendokumentation.
Sind konkrete gesundheitliche Schäden wegen nicht ausreichender Flüssigkeitszufuhr festgestellt worden (Exsikkose, Sturz), können sich haftungsrechtliche Folgerungen ergeben. Mangelt es an der notwendigen Dokumentation, kann die sog. Beweislastumkehr eintreten. Dies bedeutet, dass der Heimträger bzw. das verantwortliche Personal ggf. nachzuweisen haben, dass trotz mangelhafter Aufzeichnungen eine fachgerechte Pflege gewährleistet war und damit eine andere Verursachung angenommen werden muss. Diesen Beweis anzutreten, kann schwierig sein.
Werner Schell
http://www.pflegerechtportal.de (Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung)