Patientenrechtliches Einsetzen- jetzt droht Kündigung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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intensivotter
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Patientenrechtliches Einsetzen- jetzt droht Kündigung

Beitrag von intensivotter » 27.04.2010, 15:36

Guten Tag,
ich weiß nicht, ob ich diesem Forum richtig bin oder im Forum für Recht der bzw. für Pflegende. Ich weiß nur, das ich einen Rat benötige zum Thema Patientenverfügung.
Ich arbeite auf einer Intensivstation. Einer unserer Patienten erkrankte vor ca. zwei Jahren an einem Wangencarzenom.Als er von dieser Diagnose erfuhr, willigte er der Behandlung ein und verfasste zeitgleich eine Patientenverfügung. in dem er seine Ehefrau als Bevollmächtige benannte. Der Patient wurde bis dato fünfmal operiert und neunmal bestrahlt. Sein Wangenkrebs ist zwar mittlerweile behoben, aber als Spätfolgen hat er Loch in der Wangen sowie eine Kiefersperre, die ihn nicht mehr ermöglicht sich oral zu ernähren oder sich die Zähne zu putzen. Da das Loch in der Wange nicht zu heilt und alles was der Patient dann doch versucht sich oral zu zufügen aus diesem Loch austritt, hat der Patient seit ca zwei Jahren seine Wohnung nur verlassen um seine Arzttermine wahr zunehmen.
Vergangen Donnerstag kam er zu einer erneuten Nachuntersuchung ins Krankenhaus.Dort stellte man eine beidseitige Pneumonie fest.
Der Patient wurde auf unsere Intensivstation verlegt, "nur zur Überwachung".
Am Samstag wurde der Patient respiratorisch insuffizient. Im Vorfeld erklärte der Patient mehrfach, er wolle nicht mehr leben. Er möchte auch keine weiteren Operation, um sein Loch zu verschliessen. Als seine Luftnot zu nahm, beschlossen die Ärzte den Patient beim Atmen zu helfen, wie mir die Ehefrau gestern und heut erzählte und zwar nur mit einem kleinen Schlauch in der Nase und den Sauerstoff bekäme aus einer Maschine. Der Patient wollte nicht wirklich zu stimmen, ließ sich aber dann überzeugen, da diese Therapie nur kurz dauern würde.

Mittlerweile hat sich der Patient zweimal versucht sich selber zu extubieren. Die Ehefrau ist sprach in den letzten beiden Tagen mehrfach mit den Oberärzten, mit der Bitte sich doch an Wunsch ihres Mannes zu halten, da er seit längerer Zeit kein Lebensqualität mehr hätte. Dieses wurde ärztlicher seits abgelegt. Begründung: Sie als Ehefrau sei mit der Situation überfordert und würde deshalb darauf bestehen, die "schwammige" Patientenfügung um zu setzen.
Die Ehefrau frug mich, was sie jetzt machen sollte.Ich riet ihr sich rechtlich beraten zu lassen und ein Gespräch mit dem Hausarzt zu führen.
Mein Oberarzt hörte dieses und unterstellte mir, ich würde die Ehefrau aufhetzen den Amtsrichter kommen zu lassen und hätte damit meine Kompetenzen überschritten, mich strafbar gemacht, desweiteren eine ärztliche Therapie um gangen. Diese sei nicht tragbar und hätte Konsequenzen. Mein Verhalten würde dafür sorgen, das die Station nicht zu führen sei so lange ich hier arbeite.

Meine Frage ist, habe ich mich wirklich strafbar gemacht? Muß ich jetzt mit beruflichen Konsequenzen rechnen?

Ich entschuldige mich für diesen etwas längeren Bericht.

Herbert Kunst
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Patientenwille ist entscheidend

Beitrag von Herbert Kunst » 29.04.2010, 17:22

Sehr geehrter Fragesteller,

die Regelungen, wie mit Patientenverfügungen umzugehen ist, finden sich u.a. in den betreuungsrechtlichen Vorschriften des BGB (§ 1896 ff.). Dort ist nachzulesen, dass der Patietenwille maßgeblich ist und der jeweils per Vollmacht Ermächtige Durchsetzungskompetenzen hat. Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Bevollmächtigtem und Arzt wäre das Betreuungsgericht anzurufen. Das hat der Gesetzgeber so vergesehen. Insoweit einen Hinweis zu geben oder auf eine hausärztliche Beratung zu verweisen, ist vernünftig und unter keinen Umständen strafrechtlich relevant.
Ärzte sind nicht Dienstvorgesetzte der Pflegekräfte, sondern haben allenfalls die Kompetenz eines Fachvorgesetzten. Für die Pflegekräfte ist dienstrechtlich die Pflegedienstleitung zuständig.
Der konkrete Fall zeigt aber wieder einmal, dass die Ärzte die Deutungshoheit über den Patientenwillen beanspruchen.
Das Anwaltsbüro Putz ist auf dem Gebiet der Patientenautonomie spezialisiert. Lesen Sie dazu auch unter
viewtopic.php?t=14072

Gruß
Herbert Kunst
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Lutz Barth
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Beitrag von Lutz Barth » 30.04.2010, 07:34

Zunächst eines vorweg: Ohne hier konkreten Rechtsrat erteilen zu wollen, ist in der Tat der Patientenwille maßgeblich, mal ganz davon abgesehen, dass der Patient wohl noch zur Kommunikation fähig ist und demzufolge er - ungeachtet einer Patientenverfügung - über das Ob und Wie einer ärztlich gebotenen Therapie entscheiden kann.

Der Hinweis von H. Kunst mit Blick auf die "Dienstvorgesetzteneigenschaft" ist allerdings ein Damoklesschwert, da im Zweifel nicht ausgeschlossen werden kann, dass hier eine Therapieentscheidung des Arztes getroffen wurde und diese selbstverständlich nicht (!) durch das Pflegepersonal revidiert werden kann und zwar ungeachet des Umstandes, dass diese Therapie freilich vom Willen des Patienten getragen sein muss. Es hätte da insoweit nahegelegen, die Ehegattin an den oder die betreffenden Ärzte zu verweisen, wenngleich ich den Hinweis des Pflegers an die Ehefrau des Patienten durchaus für unverfänglich erachte.

Dieser "Fall" illustriert allerdings, dass es notwendig ist, diesbezüglich klare "Dienstanweisungen" auf den Weg zu bringen; in diesem Sinne ist in erster Linie der Träger gefordert.

Mfg. L.B.
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Cicero
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Patientenwille hat immer Vorrang

Beitrag von Cicero » 30.04.2010, 10:04

intensivotter hat geschrieben:....
Die Ehefrau frug mich, was sie jetzt machen sollte.Ich riet ihr sich rechtlich beraten zu lassen und ein Gespräch mit dem Hausarzt zu führen.
Mein Oberarzt hörte dieses und unterstellte mir, ich würde die Ehefrau aufhetzen den Amtsrichter kommen zu lassen und hätte damit meine Kompetenzen überschritten, mich strafbar gemacht, desweiteren eine ärztliche Therapie um gangen. Diese sei nicht tragbar und hätte Konsequenzen. Mein Verhalten würde dafür sorgen, das die Station nicht zu führen sei so lange ich hier arbeite.
Meine Frage ist, habe ich mich wirklich strafbar gemacht? Muß ich jetzt mit beruflichen Konsequenzen rechnen? .... .
Hallo intensivotter,
wie es scheint, hat sich eher die ärztliche Seite strafrechtlich zu verantworten. Denn die Missachtung des Patientenwillens ist im StGB mit verschiedenen Straftatbeständen angesprochen. Daher muss sich der Oberarzt eher einige Anmerkungen gefallen lassen.
Der Hinweis, sich mit dem Hausarzt zu beraten, erscheint lebensnah und durchaus vernünftig. Darin ein schlimmes Fehlverhalten zu sehen, erscheint mir als Ablenkungsmanöver.
Ärzte müssen endlich begreifen, dass der Patientenwille entscheidende Bedeutung hat und nicht ihre eigenen Vorstellungen über eine mögliche Therapie. Der hier angesprochene Oberarzt scheint das noch nicht begriffen zu haben und sollte eigentlich aufgefordert werden, sich einer entsprechend kompetenten Fortbildung zuzuwenden und nicht auf diejenigen einzudreschen, die sich um eine patientengerechte Hilfe bemüht haben.
Eine Kündigungsberechtigung sehe ich weit und breit nicht!
MfG Cicero
Politisch interessierter Pflegefan!
Im Gleichklang: Frieden - Ausgleich - Demokratie - und: "Die Menschenwürde ist unantastbar"!

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