Urteil des THÜRINGER OBERLANDESGERICHT vom 18.02.2009 - 4 U 1066/04 - Grundsätze:
1. Ein Befunderhebungsfehler – durch Unterlassen – kann dann haftungsbegründend dem
behandelnden Arzt (hier Hausarzt) anzulasten sein, wenn bei weiterer (hier unterlassener)
Befunderhebungen ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre, der seinerseits
weitere Behandlungsmaßnahmen zwingend erforderlich gemacht hätte, die, falls sie
unterlassen worden wären, dann ihrerseits als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen
wären mit der Folge einer Beweislastumkehr für die Patientenseite in Bezug auf die
Kausalität des eingetretenen Primärschadens.
2. Grundsätzlich ist schon das Nichterkennen einer (erkennbaren) Erkrankung und der
sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler (in der Form eines Diagnosefehlers)
zu werten. Irrtümer bei der Diagnosestellung sind jedoch nicht selten, weil die
Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind. Diagnosefehler, die objektiv
auf eine Fehlbefundung zurückzuführen sind, können daher nur mit Zurückhaltung als
relevante Behandlungsfehler gewertet werden; allerdings gilt dies nicht für eine
Fehlbefundung von Symptomen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind.
3. Die Unterlassung einer – angesichts der Unsicherheit der Diagnose – erforderlichen
Überprüfung der Diagnose, also die Nichterhebung gebotener weiterer Befunde kann
daher haftungsbegründend wirken, wenn der erste Befund auch den Verdacht einer Erkrankung
nahe legt, die zwingend behandlungsbedürftig ist und die – auf Grund fehlerhafter
Erstdiagnose – notwendige Behandlung (der nicht deutlich erkannten Krankheit) nur
deshalb unterbleibt, weil der Erstbefund fehlerhaft und trotz notwendiger Abklärung
eine weitere Befunderhebung unterlassen worden war. Denn für die gehörige Erhebung
der faktischen Grundlagen für eine differenzierte Diagnostik und Therapie gilt –
zum Wohl des Patienten – ein strenger Maßstab. Maßstab ist stets, was der (jeweilige)
medizinische Standard gebietet, also was im konkreten Fall dem Qualitätsstandard
einer sachgerechten Behandlung entspricht. Dabei sind bei schwer wiegenden Risiken
für den Patienten – wie hier dem drohenden Herzinfarkt – auch vom behandelnden Arzt
für unwahrscheinlich gehaltene Gefährdungsmomente auszuschließen. Bei Berücksichtigung
dieses – strengen – Sorgfaltsmaßstabs darf der Arzt dem Patienten nicht die weitere
Entscheidung darüber überlassen, ob dieser sich einer notwendigen klinischen Untersuchung
zur differentialdiagnostischen Abklärung des Erstbefundes stellt.
4. Ein Verschulden des Arztes ist dann zu bejahen, wenn er aus seiner Sicht zur Zeit
der Diagnosestellung entweder Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der gestellten
Diagnose hatte oder aber solche Zweifel gehabt und sie nicht beachtet hat.
Befunderhebungsfehler – durch Unterlassen
Moderator: WernerSchell