Die Kritik von Brysch ist nicht nur überzogen, sondern geht vor allem an der Sache vorbei!
Mit Verlaub: die Befürworter einer Liberalisierung der Sterbehilfe reden nicht der Etablierung von geschäftsmäßigen Sterbehilfevereinen oder Organisationen das Wort, sondern treten vielmehr für eine ärztliche (!) Assistenz beim freien Suizid ein. Dies ist freilich ein fundamentaler Unterschied, zumal gute Gründe dafür streiten, dass sich die Suizidhilfe in qualifizierten ärztlichen Händen befinden sollte.
Hierauf sollte sich die Diskussion konzentrieren, zumal im Übrigen auch den Seiten der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung entnommen werden kann, dass diese „durch internationale Kontakte (ermöglicht), dass weltweite Erfahrungen in der professionellen Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden auch in Deutschland zugänglich gemacht werden“ (vgl. >>>
http://www.hospize.de/werwirsind/auftrag.html <<< html ). In diesen Sinne könnte es denn auch hilfreich sein, wenn wir uns hierzulande u.a. an unseren unmittelbaren europäischen Nachbarländern orientieren, die dem Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten einen ungleich höherer Stellenwert einräumen!
Dass die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung allerdings für ein striktes Tötungsverbot plädiert, ist hinreichend bekannt. „Dazu gehört die Ablehnung des assistierten Suizids und der aktiven Sterbehilfe, wie sie im § 216 StGB "Tötung auf Verlangen" als Straftatbestand beinhaltet ist“, so eines der Ziele der Organisation (vgl. dazu >>>
http://www.hospize.de/unserziel.html <<< html).
Und genau dies ist der neuralgische Punkte in der Debatte; neben der Bundesärztekammer lehnt die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung erkennbar den ärztlich assistierten Suizid ab und ordnet so die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten eines ihrer Ziele unter – ein Umstand, der nicht annehmbar ist, kann doch hierin zugleich eine Instrumentalisierung der Patienten erblickt werden, die sich nun allerdings schwerlich mit unseren verfassungsrechtlichen Grundwerten vereinbaren lässt.
Auf den Punkt gebracht: Über die Kirchen hinaus (hier freilich insbesondere die katholische Kirche) scheitert die Liberalisierung der Sterbehilferegelungen insbesondere am „ethischen Widerstand“ der Bundesärztekammer und der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung und dies ist insofern ein unsäglicher Umstand, weil hierdurch private Vereine meinen, eine tugendhafte und ethisch wohlmeinende Grundsatzposition zu vertreten, die zu vertreten durchaus gestattet ist, aber eben nicht eine Art „Allgemeinverbindlichkeit“ bewirkt, aufgrund dessen die Grundrechtsträger gehalten wären, „nur“ nach den Bedingungen einzelner privater Vereine „sterben zu dürfen“! Der Gesetzgeber sollte sich hiervon nicht beeindrucken lassen und vielmehr seinen grundrechtlichen Schutzauftrag am Grundgesetz ausrichten und nicht an ethischen Botschaften einzelner gesellschaftlicher Gruppen.
Insofern muss die Überschriftenzeile zum BLOG-Beitrag dahingehend ausgelegt werden, dass hier nicht „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden, sondern es durchaus im Interesse wirkmächtiger Gruppen zu stehen scheint, eine ethisch wünschenswerte Handlungsoption den Patienten an ihrem Lebensende aufgrund kritisch zu hinterfragender „Menschenbilder“ und „Werte“ vorzuenthalten.
Wir sollten Obacht geben, dass die „Arztethik“ und letztlich der „Hospizgedanke“ nicht zu einer „Ersatzreligion“ verklärt werden, bei der es kein Entrinnen mehr für die Patienten gibt.
Die ärztliche Assistenz beim freien Suizid eines Schwersterkrankten war, ist und bleibt eine Option, die nicht weiter zu tabuisieren ist – anderenfalls bliebe nur noch „Sterbetourismus“, es sei denn, dass wir uns hierzulande irgendwann einmal mit der Forderung nach einem „Ausreiseverbot für schwersterkrankte Patienten“ konfrontiert sehen.
Im Zuge der Umbenennung der Deutschen Hospiz Stiftung hat der Stiftungsratsvorsitzende der Organisation, Professor Friedhelm Farthmann erklärt:
"Der neue Name und die reformierte Satzung verdeutlichen, dass wir allein den Menschen verpflichtet sind, die unsere Hilfe brauchen".
Nun – dieses Versprechen einzulösen gilt auch gegenüber den schwersterkrankten Patienten, die einen nachhaltigen Wunsch in einen „schnellen“ Tod hegen!
Lutz Barth