Abschied vom Sterbehilfetourismus?
Verfasst: 30.10.2009, 08:48
Abschied vom Sterbehilfetourismus?
Auch wenn diesseits die Euphorie über die in dem Koalitionsvertrag getroffene Aussage, die gewerbsmäßige Sterbehilfe mit einem Verbot zu belegen, nicht geteilt wird und eher Differenzierungen anzumahnen sind (z.B. mit Blick auf die ärztliche Assistenz beim Suizid als Kassenleistung), werden wir uns hierzulande wohl vom „Tod aus den Gelben Seiten“ verabschieden müssen. Solange wir hierzulande noch dem Mythos frönen, dass zwischen der Palliativmedizin resp. der Hospizidee und der Sterbehilfe ein vermeintlich eklatanter Widerspruch besteht, setzen nicht wenige auf den Sterbetourismus, der uns letztlich einen Weg in liberalere Demokratien eröffnet, die ein gesundes Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht entwickelt haben. Der „Tod aus dem Tourismuskatalog“ ist nach wie vor eine Option für all diejenigen, die sich selbstbestimmt aus dem Leben verabschieden wollen und da darf man/frau gespannt sein, wie sich u.a. in den kommenden Monaten die Schweiz positionieren wird, da die Schweizer Sterbehilfe-Organisationen mit einem Verbot rechnen müssen. Ganz so dramatisch wäre allerdings ein Verbot wohl nicht zu bewerten, soll doch immerhin Einzelpersonen weiterhin das Recht zugestanden werden, anderen Menschen beim Suizid zu helfen. Es bleibt daher zu hoffen, dass wir uns die „Grenzen“ offen bleiben und wir auch künftig ausreisen dürfen, um unseren Lebensbeendigungswillen konkret in die Tat umsetzen zu können, wenn und soweit wir nicht bereit sind, das „Leid zu tragen“, dass mit einer Schwersterkrankung verbunden ist.
Es ist ein fundamentaler Irrtum, zu glauben, dass die „straflose aktive Sterbehilfe beziehungsweise ärztliche Suizidhilfe (…) nicht eine Ergänzung oder Fortführung von Sterbebegleitung (bedeuten), sondern die Entsolidarisierung von schwerstkranken und sterbenden Menschen, die Angst haben, anderen zur Last zu fallen“, so wie der Vorsitzende der Deutschen Hospizstiftung meint, in einer Pressemitteilung v. 19.12.08 rügen zu müssen.
Weder Belgien, die Niederlande oder die Schweiz sind die “Schlusslichter“ in Europa, sondern Deutschland. Die Möglichkeit zur ärztlichen Assistenz beim Suizid wäre ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Absicherung der Patientenrechte, ohne dass diese grundrechtlich gebotene Option zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führen würde. Im zu erwartenden Diskurs müssen wir darauf achten, dass die Debatte nicht mit phantasievoll vorgetragenen Mythen belastet wird, sondern schlicht – und manchmal auch ergreifend – das Selbstbestimmungsrecht in den Fokus der Betrachtungen gestellt wird und um es pointiert zum Ausdruck zu bringen: Nicht jeder, der selbstbestimmt sterben möchte, ist kognitiv beeinträchtigt und die Äußerung eines Sterbewunsches lässt nicht stets darauf schließen, dass er letztlich nicht beabsichtigt, sterben zu wollen, sondern sich vielmehr nur in die gütige Hände der Palliativmediziner oder Hospizler begeben und anvertrauen möchte, die seinen Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern gedenken.
Die Palliativmedizin und die Hospizidee – so sinnvoll diese auch sind – stellen sich so mehr und mehr ins Abseits einer Wertekultur, deren zentrale Werte durch subjektive Grundrechte bestimmt werden. Dass offensichtlich hierüber kein Konsens besteht, muss mehr als nachdenklich stimmen und insofern zolle ich unseren europäischen Nachbarn Respekt und Dank, wenn diese uns nach wie vor „Asyl“ vor einem geradezu entfesselten ethischen und moralischen Paternalismus gewähren!
Macht es da Sinn, „60 Jahre Grundgesetz“ zu feiern, wenn angesichts der unbestrittenen Erfolge in unserer Verfassungskultur zugleich Tendenzen feststellbar sind, die das überragende Grundrecht der Selbstbestimmung „zu Grabe tragen wollen“?
Nun – wir wollen und dürfen uns nicht an dem Buch der Bücher orientieren, wo so manche Schriftgelehrte und Pharisäer „hinweggefegt“ wurden, sondern müssen uns auf einen fachlich fundierten Diskurs einlassen, der allerdings derzeit in einem unerträglichen Maße von ethischen Nebelbomben eingehüllt wird, die gleichsam einen Blick auf das verfassungsrechtlich Gebotene (und nicht, wie vielerorts vermutet, verfassungsrechtlich „Gewünschte“) verhindern. Die Mittelmäßigkeit des ethischen Diskurses und seiner Argumentationsführung scheint nicht ohne Folgen für die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Themas insgesamt zu sein: Verfassungsrecht degeneriert partiell schleichend zum bloßen Vollzugsinstrument einer wertkonservativen Kultur des Sterbens und wir sitzen den Botschaften von Sonntagsrednern auf, nach denen es auf einen (ethisch-moralischen) Konsens beim Sterben ankäme. Dem ist aber mitnichten so. Individuelle Grundrechte dienen nicht (!!!) zur Absicherung einer wie auch im gearteten Wertekultur, sondern sie sind in erster Linie die vitale Basis für ein selbstbestimmtes Leben und freilich auch Sterben, die keinen Konsens bedürfen.
Lutz Barth
Auch wenn diesseits die Euphorie über die in dem Koalitionsvertrag getroffene Aussage, die gewerbsmäßige Sterbehilfe mit einem Verbot zu belegen, nicht geteilt wird und eher Differenzierungen anzumahnen sind (z.B. mit Blick auf die ärztliche Assistenz beim Suizid als Kassenleistung), werden wir uns hierzulande wohl vom „Tod aus den Gelben Seiten“ verabschieden müssen. Solange wir hierzulande noch dem Mythos frönen, dass zwischen der Palliativmedizin resp. der Hospizidee und der Sterbehilfe ein vermeintlich eklatanter Widerspruch besteht, setzen nicht wenige auf den Sterbetourismus, der uns letztlich einen Weg in liberalere Demokratien eröffnet, die ein gesundes Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht entwickelt haben. Der „Tod aus dem Tourismuskatalog“ ist nach wie vor eine Option für all diejenigen, die sich selbstbestimmt aus dem Leben verabschieden wollen und da darf man/frau gespannt sein, wie sich u.a. in den kommenden Monaten die Schweiz positionieren wird, da die Schweizer Sterbehilfe-Organisationen mit einem Verbot rechnen müssen. Ganz so dramatisch wäre allerdings ein Verbot wohl nicht zu bewerten, soll doch immerhin Einzelpersonen weiterhin das Recht zugestanden werden, anderen Menschen beim Suizid zu helfen. Es bleibt daher zu hoffen, dass wir uns die „Grenzen“ offen bleiben und wir auch künftig ausreisen dürfen, um unseren Lebensbeendigungswillen konkret in die Tat umsetzen zu können, wenn und soweit wir nicht bereit sind, das „Leid zu tragen“, dass mit einer Schwersterkrankung verbunden ist.
Es ist ein fundamentaler Irrtum, zu glauben, dass die „straflose aktive Sterbehilfe beziehungsweise ärztliche Suizidhilfe (…) nicht eine Ergänzung oder Fortführung von Sterbebegleitung (bedeuten), sondern die Entsolidarisierung von schwerstkranken und sterbenden Menschen, die Angst haben, anderen zur Last zu fallen“, so wie der Vorsitzende der Deutschen Hospizstiftung meint, in einer Pressemitteilung v. 19.12.08 rügen zu müssen.
Weder Belgien, die Niederlande oder die Schweiz sind die “Schlusslichter“ in Europa, sondern Deutschland. Die Möglichkeit zur ärztlichen Assistenz beim Suizid wäre ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Absicherung der Patientenrechte, ohne dass diese grundrechtlich gebotene Option zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führen würde. Im zu erwartenden Diskurs müssen wir darauf achten, dass die Debatte nicht mit phantasievoll vorgetragenen Mythen belastet wird, sondern schlicht – und manchmal auch ergreifend – das Selbstbestimmungsrecht in den Fokus der Betrachtungen gestellt wird und um es pointiert zum Ausdruck zu bringen: Nicht jeder, der selbstbestimmt sterben möchte, ist kognitiv beeinträchtigt und die Äußerung eines Sterbewunsches lässt nicht stets darauf schließen, dass er letztlich nicht beabsichtigt, sterben zu wollen, sondern sich vielmehr nur in die gütige Hände der Palliativmediziner oder Hospizler begeben und anvertrauen möchte, die seinen Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern gedenken.
Die Palliativmedizin und die Hospizidee – so sinnvoll diese auch sind – stellen sich so mehr und mehr ins Abseits einer Wertekultur, deren zentrale Werte durch subjektive Grundrechte bestimmt werden. Dass offensichtlich hierüber kein Konsens besteht, muss mehr als nachdenklich stimmen und insofern zolle ich unseren europäischen Nachbarn Respekt und Dank, wenn diese uns nach wie vor „Asyl“ vor einem geradezu entfesselten ethischen und moralischen Paternalismus gewähren!
Macht es da Sinn, „60 Jahre Grundgesetz“ zu feiern, wenn angesichts der unbestrittenen Erfolge in unserer Verfassungskultur zugleich Tendenzen feststellbar sind, die das überragende Grundrecht der Selbstbestimmung „zu Grabe tragen wollen“?
Nun – wir wollen und dürfen uns nicht an dem Buch der Bücher orientieren, wo so manche Schriftgelehrte und Pharisäer „hinweggefegt“ wurden, sondern müssen uns auf einen fachlich fundierten Diskurs einlassen, der allerdings derzeit in einem unerträglichen Maße von ethischen Nebelbomben eingehüllt wird, die gleichsam einen Blick auf das verfassungsrechtlich Gebotene (und nicht, wie vielerorts vermutet, verfassungsrechtlich „Gewünschte“) verhindern. Die Mittelmäßigkeit des ethischen Diskurses und seiner Argumentationsführung scheint nicht ohne Folgen für die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Themas insgesamt zu sein: Verfassungsrecht degeneriert partiell schleichend zum bloßen Vollzugsinstrument einer wertkonservativen Kultur des Sterbens und wir sitzen den Botschaften von Sonntagsrednern auf, nach denen es auf einen (ethisch-moralischen) Konsens beim Sterben ankäme. Dem ist aber mitnichten so. Individuelle Grundrechte dienen nicht (!!!) zur Absicherung einer wie auch im gearteten Wertekultur, sondern sie sind in erster Linie die vitale Basis für ein selbstbestimmtes Leben und freilich auch Sterben, die keinen Konsens bedürfen.
Lutz Barth