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Krankenakte gehört dem Arzt
Verfasst: 11.09.2009, 07:25
von Presse
Krankenakte gehört dem Arzt
Patienten haben aber das Recht auf Einsicht und Überlassung von Kopien
Das Führen einer Patientenakte gehört zu den Pflichten des Arztes. Die Unterlagen sind aber auch sein Eigentum. Er müsse sie laut Rechtsprechung und Standesrecht aber dem Patienten leihweise oder auf dessen Kosten als Kopie überlassen, berichtet die "Apotheken Umschau". Die Dokumentation muss die Krankengeschichte, die Beschwerden des Patienten, die Diagnosen und die Behandlung enthalten, bei Operationen auch deren Verlauf. Der Arzt muss die Krankenakte mindestens zehn Jahre aufbewahren, Röntgenaufnahmen sogar 30 Jahre. Ohne Zustimmung des Patienten darf er sie an andere nicht weitergeben. Krankenkassen erhalten nur Informationen, die sie für die Abrechnung benötigen.
Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 9/2009 A liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.
Quelle: Pressemitteilung vom 11.9.2009
Pressekontakt: Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail:
pirhalla@wortundbildverlag.de
http://www.apotheken-umschau.de
http://www.wortundbildverlag.de
Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.
Krankendokumentation & das Patienteninteresse
Verfasst: 11.09.2009, 07:40
von Herbert Kunst
Krankendokumentation & das Patienteninteresse
Siehe auch die Texteinstellung unter
viewtopic.php?t=12176&highlight=krankendokumentation
Hier gibt es weitere Informationen!
Gruß
Herbert Kunst
Eigentum an der Patientenakte
Verfasst: 12.09.2009, 07:49
von Sabrina Merck
Leider verstehen die Ärzte (und Krankenhäuser) das "Eigentum an der Patientenakte" oft so, dass sie darüber nach Belieben verfügen. Also auch, die Einsicht verweigern, bis vielleicht mittels Anwalt Druck gemacht wird. Eine patientenfreundliche Offenheit mit diesen Unterlagen kann ich leider insoweit nicht feststellen. Patienten müssen allzu oft um ihre Rechte kämpfen!
S.M.
Verfasst: 12.09.2009, 09:53
von Hema
Bei Häusern mit Zentralarchiv hat sich die folgende Vorgehensweise bewährt:
Man wartet ab, bis die Akte wieder im Archiv ist (unterschiedlich, 2-3 Wochen z.B) und ruft dann in der Verwaltung an bzw. schickt denen eine mail. Als nicht selber Betroffene und meist in Kenntnis der Rechtslage sind dort die Widerstände sehr viel geringer, die Akte wird einfach neutral angefordert. Das geht allerdings nur mit Kostenzusage für die Kopien oder indem man selber vorbeigeht oder mit Vollmacht vorbeigehen läßt.
Bei allen anderen Fällen ist es ggf. zweckmäßig, eine vertrauenswürdige Person als Zeugen mitzunehmen. Abwimmeln geht schlechter vor Publikum... Dann kann man sich oft einen Anwalt erst einmal ersparen. Zudem verhärtet anwaltliche Hilfe in Fällen, die nicht eindeutig sind, die Fronten. Das empfiehlt sich nur, wenn klare Verstöße (ggf. mit Vertuschungsgefahr) vorliegen. Dann sollte man aber auch nicht vorwarnen, sondern dies gleich sichern (Zeugen oder Anwalt gleich mitnehmen!).
Nur als Vorschlag.
Verfasst: 03.11.2009, 12:24
von Japped
Bezüglich der Krankenakte bestehen doch noch immer sehr unterschiedliche Auffassungen.
In meinem speziellen Fall möchte ich das einmal anschaulich darstellen:
Meine Krankenakte wurde vor etwa zwei Jahren schriftlich als Kopie von einer größeren Klinik angefordert. Zudem verlangte ich die schriftliche Versicherung, dass diese Kopie richtig und vollständig ist.
Ich bezog mich dabei auf folgende Urteile:
Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az.: 30 C 1340/98)
AG Hagen, 25.8.1997: 10 C 33/97
BGH 1983: NJW 1983: 328, 330
OLG Köln, 12.11.1981: 7 U 96/81
Wie sich herausstellte, war die Aktenkopie in z.T. wesentlichen Teilen unvollständig, zudem wurden mir anstelle der überall im I-Net angegebenen 0,50 Euro / Seite A4 ganze 0,75 Euro zzgl. Mwst abgenommen.
Stand der Dinge:
1. Die Kosten werden je Bundesland unterschiedlich gestaltet. Ein Anspruch auf die lediglich 0,50 Euro / Seite besteht für den Patienten nicht, doch wird das Urteil in den meisten Fällen akzeptiert und eben diese 0,50 Euro angesetzt. Das überall angeführte Urteil (Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az.: 30 C 1340/98)) bezieht sich jedoch nur auf einen Einzelfall ( Zitat: Nach Auskunft des Pressesprechers des Amtsgerichts in Frankfurt, kann sich der Bürger ( dieses Bundeslandes ) nicht auf das Urteil aus der Mainmetropole stützen. ). In meinem Bundesland wird dieses nicht akzeptiert, zudem wird hier auch über den hohen Arbeitsaufwand geklagt, der ja auch irgendwie bezahlt werden muss. Ein Einwand darauf, dass eben dieser Arbeitsaufwand bereits als Nebenarbeit vorher schon in den Behandlungsentgeltungen abgedeckt wurde, wurde nicht zur Kenntnis genommen.
2. Ein Anrecht auf die schriftliche Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Akte besteht nicht. Sagt zumindest der Anwalt des Krankenhausträgers. Er untermauert das mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, MedR 2007, 663f.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Urteil sich hier speziell auf die Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse bezieht und nicht auf die Aktenkopie als solche. Dieses ist different zu der eigentlichen Forderung, eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Kopien in Gänze dem Original entsprechen ( Richtigkeit ) und alle vorhandenen Dokumente als Kopie ausgehändigt ( Vollständigkeit ) wurden.
Dieser kleine Disput über Formulierung und Definition ist noch nicht abgeschlossen. Ich kann jedoch gerne später darüber berichten, wie wir uns geeinigt haben. Hilfreich wäre aber auch vorher schon, wenn jemand über dieses Thema bereits nähere Erkenntnisse hätte.
Krankenakte und Krankenaktenkopien - immer ein spannendes Thema.
Und nein, ich habe noch immer nicht alle Dokumente als Kopie erhalten.
Herzliche Grüße,
Japped
Krankendokumentation - Patientenrechtegesetz nötig !
Verfasst: 03.11.2009, 12:33
von Herbert Kunst
Hallo,
die Vorschriften über die Krankendokumentation (Krankenakte) sind relativ "sparsam" ausgefallen. In § 810 BGB ist das Eigentumsrecht beschrieben. In den ärztlichen Berufsordnungen gibt es eine Verpflichtung zur Führung von ärztlichen Aufzeichnungen. Dann gibt es noch in der Röntgenverordnung einige Hinweise.
Alles andere ist mehr oder weniger Richterrecht. Deshalb gibt es auch unterschiedliche Meinungen und Rechtsauffassungen. Dieser Zustand ist natürlich nicht befriedigend. Wir brauchen ein Patientenrechtegesetz, in dem solche Fragen geregelt sind.
Gruß
Herbert Kunst