Wünsche des Betreuten und die Grenzen ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Wünsche des Betreuten und die Grenzen ...

Beitrag von Presse » 15.08.2009, 08:00

Wünsche des Betreuten und die Grenzen - Pflichten des Betreuers
nach § 1901 BGB und Aufgaben des Verfahrenspflegers


Leitsatzentscheidung des BHG:

a) Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und
Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne
zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden,
handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist
als Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender
Entscheidungen verbunden ist (im Anschluss an BGH Urteile vom 30. April
2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000
- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155).
b) Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901
Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse
des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im
Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter
des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation
erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens
des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts
des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen
darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die
nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage
ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.
c) Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers
gemäß § 67 FGG, die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn
für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis
den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger
hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere
dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen.
Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten
zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss
vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276).

BGH, Versäumnis- und Endurteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06
OLG Hamm - LG Dortmund

Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

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