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Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger?
Verfasst: 19.07.2003, 12:42
von Gast
Darf ein Jugendlicher ohne Beteiligung / Zustimmung der Eltern in eine ärztliche Therapie einwilligen?
Guten Tag!
Eine Frage an die Experten im Forum:
Darf ein Jugendlicher ohne Beteiligung / Zustimmung der Eltern in eine ärztliche Therapie einwilligen? Wie ist es mit der Schweigepflicht?
Gibt es dazu brauchbare Erkenntnisse und Regelwerke?
Danke für Rückmeldungen.
Anna-Maria Schleberger
Re: Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger?
Verfasst: 19.07.2003, 12:43
von Gast
Sehr geehrte Frau Schleberg,
wir stellen zu Ihrer Texteinstellung zwei bereits früher hier abgegebene Stellungnahmen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell
Einwilligungsfähigkeit:
Zu dem von Ihnen angesprochenen Problem gibt es in unserem Rechtsalmanach, Nr. 11, einen Artikel „Rechtliche Probleme bei der Behandlung bösartiger Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen“. Darin werden die verschiedenen rechtlichen Aspekte im Umgang mit jugendlichen Patienten verdeutlicht. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass sauber unterschieden wird zwischen Einwilligungsfähigkeit und (der allgemeinen) Geschäftsfähigkeit, die sich auf die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen (z.B. Vertragsabschlüsse) bezieht.
Ärztliche Schweigepflicht:
Die (ärztliche) Schweigepflicht ist in verschiedenen Rechtsvorschriften (z.B. § 203 StGB) geregelt und gilt grundsätzlich bei jedem Patientenkontakt; das Alter spielt eigentlich keine Rolle. Allerdings ist es so, dass bei minderjährigen Personen, die selbst noch nicht einwilligungsfähig sind, das Sorgerecht (gesundheitliche Versorgung mit daran geknüpften Rechtsfolgen) den Eltern obliegt. D.h., der Arzt bzw. andere Gesundheitsberufe haben bei der Wahrnehmung des Sorgrechtes diesen Sorgeberechtigten gegenüber in aller Regel keine Verschwiegenheitspflicht. Sie haben sogar unter Umständen den Sorgeberechtigten gegenüber eine ausdrückliche und umfassende Informationspflicht (Aufklärungspflicht).
Wird ein junger Mensch einwilligungsfähig, eine exakte Altersangabe gibt es insoweit nicht (der Einzelfall entscheidet), verfügt er über seinen Körper selbst und ist damit auch selbst „Herr der Daten“ (Art. 1 und 2 GG). Näheres zum Thema Datenschutz finden Sie u.a. in Schell, Werner „Staatsbürgerkunde, Gesetzeskunde und Berufsrecht für die Pflegeberufe in Frage und Antwort“. Thieme Verlag, Stuttgart 1998 (u.a. Seiten 170 - 183). Sie finden auch einige Hinweise zum Datenschutz in der Rubrik „Rechtsalmanach“, Nr. 14, dieser Homepage. Lesen Sie auch den Artikel „Rechtliche Probleme bei der Behandlung bösartiger Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen“ im „Rechtsalmanach“, Nr. 11).