Neufassung des § 1904 BGB
Verfasst: 28.07.2009, 18:54
Neufassung des § 1904 BGB
Mit der Neufassung des § 1904 Abs. 4 ist DANN keine Genehmigungspflicht bei gefährlichen Heilbehandlungen mehr gegeben, wenn sich Arzt und Betreuer sich darüber einig sind, dass DER BETREUTE der Behandlung tatsächlich vorab zugestimmt hat (zB durch eine Patientenverfügung) oder dass sein durch Befragung anderer Personen festgestellter Wille wohl dahingehend ging, also dass eine tatsächliche oder mutmaßlige Einwilligung des Betreuten vorliegt.
Das ist doch ein wenig anders, als wenn es um eine Einigung zwischen Betreuer und Arzt bzw. der Sinnhaftigkeit einer Behandlung geht.
Horst Deinert - http://www.horstdeinert.de/
P.S. Weiteres siehe unter: http://wiki.btprax.de/Genehmigung_der_Heilbehandlung
Mit der Neufassung des § 1904 Abs. 4 ist DANN keine Genehmigungspflicht bei gefährlichen Heilbehandlungen mehr gegeben, wenn sich Arzt und Betreuer sich darüber einig sind, dass DER BETREUTE der Behandlung tatsächlich vorab zugestimmt hat (zB durch eine Patientenverfügung) oder dass sein durch Befragung anderer Personen festgestellter Wille wohl dahingehend ging, also dass eine tatsächliche oder mutmaßlige Einwilligung des Betreuten vorliegt.
Das ist doch ein wenig anders, als wenn es um eine Einigung zwischen Betreuer und Arzt bzw. der Sinnhaftigkeit einer Behandlung geht.
Horst Deinert - http://www.horstdeinert.de/
P.S. Weiteres siehe unter: http://wiki.btprax.de/Genehmigung_der_Heilbehandlung