Unsägliche „Botschaften“ der Sterbehilfe-Gegner!
Verfasst: 15.05.2009, 17:00
Unsägliche „Botschaften“ der Sterbehilfe-Gegner!
Am 06.05.09 hat in Hannover ein Symposium mit dem Titel „Begleiteter Suizid“ stattgefunden, dass von der Ärztekammer Niedersachsen und dem Niedersächsischen Justizministerium veranstaltet wurde.
Wie nicht anders zu erwarten, lehnt die Ärztekammer Niedersachsen die „Tötung Sterbenskranker“ ab. Besonders eindrucksvoll hierzu das Statement von Prof. Dr. med. Heyo Eckel:
"Jede Patientin, jeder Patient muß zu jeder Zeit sicher sein können, daß die sie betreuenden Ärztinnen und Ärzte konsequent für das Leben eintreten und weder wegen wirtschaftlicher, politischer noch anderer Gründe das Lebensrecht in Frage stellen.
Diese Sicherheit ist nur dann garantiert, wenn wir diesen Tötungsakt kategorisch und glaubwürdig ablehnen.
…
Auch der gelegentliche Hinweis auf den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts des Patienten als ein übergeordnetes Rechtsgut wird uns von diesem klaren, in den zitierten Grundsätzen aufgezeigten Weg auch nur einen Schritt abbringen“,
so lautet ein hier zitierter Passus aus dem Statement von Prof. Dr. med. Heyo Eckel (vgl. dazu den Volltext auf der Seite der ÄK Niedersachsen >>> Ärztinnen und Ärzte lehnen Tötung Sterbenskranker ab ). >>> http://www.aekn.de/web_aekn/home.nsf/Co ... terbehilfe
Soweit ersichtlich fordert keiner der Befürworter eines ärztlich begleiteten Suizids die Tötung Sterbenskranker aus wirtschaftlichen oder politischen oder „sonstiger Gründe“; hier ist eine Differenzierung erforderlich, die vielfach in der Argumentation der Ärzteschaft schmerzlich vermisst wird, wenngleich es doch mehr als bemerkenswert ist, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass auch der „gelegentliche Hinweis“ auf den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts offensichtlich auf die Ärzteschaft keinen Eindruck macht. Mit Verlaub – auch die verfasste Ärzteschaft ist an Recht und Gesetz gebunden und da erscheint es mir schlicht als ungehörig, wenn jemand meint, dass ein überragendes Rechtsgut in unserer Verfassung die Ärzteschaft unbeeindruckt lässt.
Ich darf weiter zitieren:
„Der Ruf nach Sterbehilfe, übrigens nicht selten auch von überforderten Angehörigen geäußert, die den Anforderungen einer situationsgerechten Pflege nicht oder nicht mehr gewachsen sind, verstummt nach Erkenntnissen der Deutschen Hospiz Stiftung immer dann, wenn über die Möglichkeiten einer humanen Sterbebegleitung informiert wird.
Die so aufgeklärten Patienten und ihre Angehörigen werden so zu unseren Partnern, indem sie uns einen Gewissenskonflikt durch die unterlassene Bitte nach der "erlösenden Spritze" ersparen" (Heyo Eckel, s.o.).
Dieser Hinweis ist insofern unerträglich, weil es nicht darum geht, den Ärzten etwas zu „ersparen“!
Die Ärztinnen und Ärzte haben selbstverständlich das Recht nach Art. 4 GG, eine Gewissensentscheidung zu treffen, die nicht nur der Patient, sondern vor allem auch die Kammer zu akzeptieren hat! Das Selbstbestimmungsrecht der Patienten führt nicht zur Fremdbestimmung. Sofern allerdings der Patient meint, sterben zu wollen, so geht es nicht darum, den Ärzten einen „Konflikt“ zu ersparen, sondern um einen gemeinsamen Weg, dieses Dilemma konfligierender Gewissensentscheidungen zu lösen. Einzig hieran ist die Partnerschaft zwischen Therapeut und Patient zu messen und sofern in dem ärztlich begleiteten Suizid ein Akt der Humanität erblickt wird, wird dies schlicht und ergreifend zu akzeptieren sein!
Wir sollten in der Debatte um den ärztlich assistierten Suizid darauf achten, dass der Wertediskurs nicht – wie bereits schon in der Diskussion um das Für und Wider eines Patientenverfügungsgesetzes – überwiegend durch die Ärztekammern bestimmt wird, die erkennbar mehr mit dem Arztethos mit seiner scheinbar Verbindlichkeit stiftenden ethischen Werthaltung verbinden, als die Ärzteschaft an der Basis selber. Die Umfragen sprechen hierzu eine deutliche Sprache und insofern ist es notwendig, auch die Kammern daran zu erinnern, dass sie die Grundrechte im Arzt-Patienten-Verhältnis zu wahren und letztlich auch zu schützen haben. Dies gilt freilich auch gegenüber ihren verkammerten Mitgliedern, mal ganz abgesehen davon, dass auch der ärztlichen Standesethik durch die Verfassung Grenzen aufgegeben werden.
Lutz Barth
Am 06.05.09 hat in Hannover ein Symposium mit dem Titel „Begleiteter Suizid“ stattgefunden, dass von der Ärztekammer Niedersachsen und dem Niedersächsischen Justizministerium veranstaltet wurde.
Wie nicht anders zu erwarten, lehnt die Ärztekammer Niedersachsen die „Tötung Sterbenskranker“ ab. Besonders eindrucksvoll hierzu das Statement von Prof. Dr. med. Heyo Eckel:
"Jede Patientin, jeder Patient muß zu jeder Zeit sicher sein können, daß die sie betreuenden Ärztinnen und Ärzte konsequent für das Leben eintreten und weder wegen wirtschaftlicher, politischer noch anderer Gründe das Lebensrecht in Frage stellen.
Diese Sicherheit ist nur dann garantiert, wenn wir diesen Tötungsakt kategorisch und glaubwürdig ablehnen.
…
Auch der gelegentliche Hinweis auf den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts des Patienten als ein übergeordnetes Rechtsgut wird uns von diesem klaren, in den zitierten Grundsätzen aufgezeigten Weg auch nur einen Schritt abbringen“,
so lautet ein hier zitierter Passus aus dem Statement von Prof. Dr. med. Heyo Eckel (vgl. dazu den Volltext auf der Seite der ÄK Niedersachsen >>> Ärztinnen und Ärzte lehnen Tötung Sterbenskranker ab ). >>> http://www.aekn.de/web_aekn/home.nsf/Co ... terbehilfe
Soweit ersichtlich fordert keiner der Befürworter eines ärztlich begleiteten Suizids die Tötung Sterbenskranker aus wirtschaftlichen oder politischen oder „sonstiger Gründe“; hier ist eine Differenzierung erforderlich, die vielfach in der Argumentation der Ärzteschaft schmerzlich vermisst wird, wenngleich es doch mehr als bemerkenswert ist, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass auch der „gelegentliche Hinweis“ auf den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts offensichtlich auf die Ärzteschaft keinen Eindruck macht. Mit Verlaub – auch die verfasste Ärzteschaft ist an Recht und Gesetz gebunden und da erscheint es mir schlicht als ungehörig, wenn jemand meint, dass ein überragendes Rechtsgut in unserer Verfassung die Ärzteschaft unbeeindruckt lässt.
Ich darf weiter zitieren:
„Der Ruf nach Sterbehilfe, übrigens nicht selten auch von überforderten Angehörigen geäußert, die den Anforderungen einer situationsgerechten Pflege nicht oder nicht mehr gewachsen sind, verstummt nach Erkenntnissen der Deutschen Hospiz Stiftung immer dann, wenn über die Möglichkeiten einer humanen Sterbebegleitung informiert wird.
Die so aufgeklärten Patienten und ihre Angehörigen werden so zu unseren Partnern, indem sie uns einen Gewissenskonflikt durch die unterlassene Bitte nach der "erlösenden Spritze" ersparen" (Heyo Eckel, s.o.).
Dieser Hinweis ist insofern unerträglich, weil es nicht darum geht, den Ärzten etwas zu „ersparen“!
Die Ärztinnen und Ärzte haben selbstverständlich das Recht nach Art. 4 GG, eine Gewissensentscheidung zu treffen, die nicht nur der Patient, sondern vor allem auch die Kammer zu akzeptieren hat! Das Selbstbestimmungsrecht der Patienten führt nicht zur Fremdbestimmung. Sofern allerdings der Patient meint, sterben zu wollen, so geht es nicht darum, den Ärzten einen „Konflikt“ zu ersparen, sondern um einen gemeinsamen Weg, dieses Dilemma konfligierender Gewissensentscheidungen zu lösen. Einzig hieran ist die Partnerschaft zwischen Therapeut und Patient zu messen und sofern in dem ärztlich begleiteten Suizid ein Akt der Humanität erblickt wird, wird dies schlicht und ergreifend zu akzeptieren sein!
Wir sollten in der Debatte um den ärztlich assistierten Suizid darauf achten, dass der Wertediskurs nicht – wie bereits schon in der Diskussion um das Für und Wider eines Patientenverfügungsgesetzes – überwiegend durch die Ärztekammern bestimmt wird, die erkennbar mehr mit dem Arztethos mit seiner scheinbar Verbindlichkeit stiftenden ethischen Werthaltung verbinden, als die Ärzteschaft an der Basis selber. Die Umfragen sprechen hierzu eine deutliche Sprache und insofern ist es notwendig, auch die Kammern daran zu erinnern, dass sie die Grundrechte im Arzt-Patienten-Verhältnis zu wahren und letztlich auch zu schützen haben. Dies gilt freilich auch gegenüber ihren verkammerten Mitgliedern, mal ganz abgesehen davon, dass auch der ärztlichen Standesethik durch die Verfassung Grenzen aufgegeben werden.
Lutz Barth