Urteil des Schweizer Bundesgerichts: Niederlage fuer Sterbehilfeorganisation Dignitas
Lausanne / Berlin (ALfA). Die Sterbehilfe-Organisation Dignitas hat vor dem Schweizer Bundesgericht eine herbe Niederlage einstecken muessen. Konkret wollte Dignitas fuer einen Sterbewilligen die aerztlich verschriebene Dosis eines bestimmten Schlafmittels, das in hohen Dosen zur Laehmung des Atemzentrums und zum Tod durch Ersticken fuehrt, selbst in der Apotheke abholen, anschliessend aufbewahren und dem Betroffenen verabreichen. Zudem verlangten die Sterbehelfer eine Reserve, falls der Patient das Mittel bei seinem Suizidversuch erbrechen oder verschuetten sollte. Die nationale Arzneimittelbehoerde Swissmedic hatte dies jedoch abgelehnt. Hiergegen hatte Dignitas Beschwerde vor Gericht eingelegt und war damit bereits im Oktober letzten Jahres beim Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt. Die Bundesrichter in Lausanne bestaetigten nun in einem am 8. April veroeffentlichten Urteil die Entscheidung von Swissmedic. Demnach bleibt es Dignitas verboten, das Schlafmittel zur Suizidhilfe zu beziehen, zu verwenden und aufzubewahren.
Dignitas hatte bei seiner Beschwerde auf das schweizerische Betaeubungsmittelgesetz verwiesen, das dem Roten Kreuz und aehnlichen Institutionen den Besitz von groesseren Mengen an Betaeubungsmitteln aus humanitaeren Gruenden, z.B. zur Versorgung Verletzter in einem Katastrophenfall, erlaubt. Nach Ansicht der Richter koenne die Suizidhilfe diesen Aktivitaeten jedoch nicht gleichgestellt werden. Die Suizidhilfe diene nicht im allgemeinen Interesse dem Erhalt des Lebens, sondern im Gegenteil dessen Beendigung aufgrund eines individuellen Wertentscheids im Einzelfall, heisst es in der Urteilsbegruendung. Zudem finde die Taetigkeit des Beschwerdefuehrers im Inland statt und es koenne nicht gesagt werden, dass er als privatrechtlicher Verein ueber das noetige Fachpersonal verfuegen wuerde, um den missbrauchsfreien Einsatz des Schlafmittels sicherstellen zu koennen. Bei der Freitodbegleitung liege schliesslich auch keine Notsituation vor, welche eine Ausnahme-Bewilligung im Sinne des Betaeubungsmittelsgesetzes erforderlich machen wuerde. Abschliessend wiesen die Richter auf die noch laufende politische Debatte ueber die Aktivitaeten von Dignitas hin, wozu im eidgenoessischen Parlament Vorstoesse anhaengig seien.
Die Deutsche Hospiz Stiftung zeigte sich erfreut ueber das Urteil. Die hoechstrichterliche Entscheidung sei "ein Schlag ins Kontor von Ludwig A. Minelli", erklaerte der Geschaeftsfuehrer der Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, in einer Pressemitteilung vom 9. April. Dabei habe das Gericht es noch sehr hoeflich formuliert, als es seine Befuerchtung ausdrueckte, dass nicht sicher gestellt werden koenne, dass Dignitas ueber das noetige qualifizierte Fachpersonal verfuege, um den missbrauchsfreien Einsatz des Mittels zu garantieren. "Klar muss sein: Bei Dignitas arbeiten Dilettanten, die Menschen in kargen Wohnungen oder gar auf Parkplaetzen beim Suizid unterstuetzen. Es ist nur zu begruessen, dass Dignitas immer mehr unter Druck geraet", sagte Brysch. Er bekraeftigte zudem die Forderung der Deutschen Hospiz Stiftung nach einem gesetzlichen Verbot der geschaeftsmaessigen Beihilfe zum Suizid, um "Schweizer Verhaeltnisse" abzuwenden und kaum kontrollierbare Grauzonen zu verhindern.
Quelle: Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V. - ALfA-Newsletter 14/09 vom 11.04.2009
Inhaltlich verantwortlich: C. Frodl
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