Kasse darf nicht zum Verzicht auf Arztbesuch animieren
Verfasst: 18.02.2009, 11:33
Kasse darf nicht zum Verzicht auf Arztbesuch animieren
Gericht bestätigt Verbot des "Gesundheits-Bonus"
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten keinen Bonus dafür zahlen, dass diese auf medizinische Leistungen verzichten. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden (AZ L 1 KR 150/08 KL). Vergünstigungen für die Teilnahme an Präventionsleistungen sind hingegen zulässig.
Im konkreten Fall wollte eine Betriebskrankenkasse ihre Versicherten auch mit Prämien belohnen, wenn diese auf medizinische Leistungen verzichten - also nicht zum Arzt gehen. Doch Bonusregelungen dürfen nur gesundheitsbewusstes Verhalten fördern, urteilten die Richter. Durch Verzicht auf medizinische Leistungen könnten langfristig sogar höhere Kosten entstehen. Außerdem sei die Prämie eine Beitragsrückerstattung und nicht mit dem Prinzip der solidarischen Finanzierung vereinbar. Sie sei deshalb nur innerhalb eines Wahltarifs möglich.
Die BKK wollte Ende 2007 ihre Satzung ändern, um das Bonusprogramm einzuführen. Das Bundesversicherungsamt hatte dies verboten. Dagegen hatte die BKK geklagt, ist aber vor dem LSG Hessen gescheitert. Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen.
Der Verein Medizinrechtsanwälte e.V. ist Träger des MedizinRechts-BeratungsNetzes, initiiert von der Stiftung Gesundheit. Patienten wie auch Ärzte können bei Fragen zum Medizin- oder Sozialrecht ein kostenloses, juristisches Orientierungsgespräch durch ausgewählte Vertrauensanwälte in Anspruch nehmen. Beratungsscheine gibt es unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 0 73 24 83. Weitere Informationen sowie das Verzeichnis der Vertrauensanwälte unter: http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de
Quelle: Pressemitteilung vom 18.02.2009
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Medizinrechtsanwälte e.V.
Vorsitzende des Vorstands: Dr. Britta Specht
Travemünder Allee 6 a
23568 Lübeck
Tel. 0451 / 389 67 17
Fax 0451 / 389 67 29
info@mrbn.de
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Gericht bestätigt Verbot des "Gesundheits-Bonus"
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten keinen Bonus dafür zahlen, dass diese auf medizinische Leistungen verzichten. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden (AZ L 1 KR 150/08 KL). Vergünstigungen für die Teilnahme an Präventionsleistungen sind hingegen zulässig.
Im konkreten Fall wollte eine Betriebskrankenkasse ihre Versicherten auch mit Prämien belohnen, wenn diese auf medizinische Leistungen verzichten - also nicht zum Arzt gehen. Doch Bonusregelungen dürfen nur gesundheitsbewusstes Verhalten fördern, urteilten die Richter. Durch Verzicht auf medizinische Leistungen könnten langfristig sogar höhere Kosten entstehen. Außerdem sei die Prämie eine Beitragsrückerstattung und nicht mit dem Prinzip der solidarischen Finanzierung vereinbar. Sie sei deshalb nur innerhalb eines Wahltarifs möglich.
Die BKK wollte Ende 2007 ihre Satzung ändern, um das Bonusprogramm einzuführen. Das Bundesversicherungsamt hatte dies verboten. Dagegen hatte die BKK geklagt, ist aber vor dem LSG Hessen gescheitert. Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen.
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Quelle: Pressemitteilung vom 18.02.2009
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