Fixierung mit Billigung des Betroffenen - Genehmigung ?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Antworten
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25258
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Fixierung mit Billigung des Betroffenen - Genehmigung ?

Beitrag von WernerSchell » 16.11.2008, 08:59

Genehmigungspflicht einer nächtlichen Fixierung in der Wohnung, wenn der Betroffene selbst zustimmt?

Fragetext:

Eine pflegebedürftige Person wird über Nacht in ihrem Bett fixiert, um damit einen Sturz aus dem Bett zu vermeiden. Aufgrund vorliegender Krankheit (Knochenschwund) muss zur Vermeidung weiterer gefährlicher Komplikationen ein Herausfallen aus dem Bett unbedingt vermieden werden. Die pflegebedürftige Person ist im Vollbesitz der geistigen Kräfte und hat in Kenntnis der besonderen Gefahrenlage die nächtliche Fixierung ausdrücklich gebilligt.
Muss eine solche Fixierung aufgrund der einschlägigen Vorschriften vom zuständigen Gericht genehmigt werden?

Antwort:

Soweit jemand im Vollbesitz der geistigen Kräfte ist, kann er selbst darüber befinden, ob z.B. über Nacht aus Sicherheitsgründen eine Fixierung erfolgt. Das ist dann keine freiheitsentziehende Maßnahme, die in irgendeiner Weise einer weiteren rechtlichen Absicherung bedarf. Eine andere Frage ist, ob man ein anderes Pflegebett einsetzt, niedriger gestellt und mit einer Schutzvorlage. Dann könnte vielleicht auch bei einem eventuellen Sturz ein Schaden vermieden werden. Das nur für weitere Überlegungen.
Fixierungen sind ansonsten unter Beachtung des § 1906 Abs. 4 und 5 BGB durchzuführen. Wenn solche Maßnahmen länger dauern oder regelmäßig durchgeführt werden, muss der Betreuer / Bevollmächtigte entscheiden und ein Richter genehmigen. Genau dieser Fall liegt aber hier nicht vor, weil der Betroffene selbst entscheiden kann!
Im Übrigen wird zwischen den Juristen noch darüber gestritten, ob überhaupt in der Wohnung die Fixierung einer Genehmigung erfordert. Denn in § 1906 Abs. 4 BGB wird nur von einer Genehmigungspflicht im Anstaltsbereich gesprochen.
Ich bin der Meinung, dass auch in der Wohnung eine Genehmigungspflicht besteht. Siehe dazu im Forum Werner Schell die Beiträge unter

Freiheitsentzug in der eigenen Wohnung - Genehmigung!
viewtopic.php?t=9997&highlight=wohnung
Bettgitter in der Wohnung – genehmigungspflichtig?
viewtopic.php?t=2797&highlight=wohnung

Nochmals: Im vorliegenden Fall ist von einer selbstbestimmten Entscheidung auszugehen, die keine Genehmigungspflicht auslöst.

Werner Schell
http://www.wernerschell.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Antworten