Patientenverfügung - Gesetzentwürfe im Bundestag
Verfasst: 12.11.2008, 16:10
Verbindlichkeiten von Patientenverfügungen sicherstellen
Dritter Gruppenantrag zu Patientenverfügungen
Zur Vorlage eines fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen erklären die Abgeordneten
Wolfgang Zöller MdB (CSU), Dr. Hans Georg Faust MdB (CDU),
Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin MdB (SPD) und Monika Knoche MdB (DIE LINKE):
Durch die Orientierungsdebatte zum Thema Patientenverfügung am 29. März 2007 und in vielen seitdem geführten Diskussionen wurde deutlich, dass die beiden in den letzten Monaten der Öffentlichkeit vorgelegten Gesetzentwürfe nicht die gesamte Bandbreite an Auffassungen und Überzeugungen abdecken. Viele vertreten die Auffassung, dass es einer dritten Lösung für eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen bedarf, die von folgenden Leitgedanken geprägt ist.
Der Grundsatz der Menschenwürde gebietet es, die individuelle Entscheidung des Individuums über sein Lebensende zu respektieren. Es gibt keine durch Gesetz zu verordnende Wahrheit über das Sterben jedes einzelnen Menschen.
Die Vielfalt der denkbaren Situationen im Sterben lässt sich nicht bis ins Detail regeln. Wir brauchen daher eine unkomplizierte und unbürokratische Regelung, die sich an der heutigen Praxis orientiert und im Klinikalltag bewährt. Deshalb sollte nur das wirklich Unerlässliche gesetzlich geregelt werden.
Da Sterben nicht normierbar ist, darf es keine generellen schematischen Regelungen geben. Ziel sollte vielmehr sein, eine individuelle, am Patienten und seiner konkreten Situation orientierte Handhabung zu ermöglichen.
Jeder Art von aktiver Sterbehilfe ist eine klare Absage zu erteilen. Die gezielte Beendigung von Leben muss verboten bleiben und kann auch nicht in einer Patientenverfügung verlangt werden.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgenden Regelungen vor:
1. Die Patientenverfügung wird definiert. Sie ist grundsätzlich verbindlich. Sowohl der ausdrücklich erklärte als auch der zu ermittelnde mutmaßliche Wille des Patienten wirkt nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort.
2. Patientenverfügungen sollen in der Regel in Schriftform erfolgen. Da jedoch viele Patienten aus unterschiedlichen Gründen (z.B. wegen des plötzlichen Eintritts oder der Art einer Krankheit) keine schriftliche Erklärung abgeben können, ist dies für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung keine zwingende Voraussetzung. Es sind daher auch weiterhin mündlich geäußerte Erklärungen als Patientenverfügung wirksam.
3. Auch bei Vorliegen einer Patientenverfügung erfolgt immer eine individuelle Ermittlung der aktuellen Situation des Patientenwillens. Dabei werden z. B. die aktuellen Begleitumstände, der Stand der medizinischen Entwicklung oder weitere geeignete Kriterien berücksichtigt.
4. Besteht Unklarheit bei Arzt und rechtlichem Vertreter des Patienten über dessen Willen, so ziehen beide dem Patienten nahestehende Personen hinzu, um sich Klarheit zu verschaffen.
5. Bei einem Dissens zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem über die Fortführung der Behandlung oder die Umsetzung der Patientenverfügung, ist das Vormundschaftsgericht einzuschalten. Dieses soll also nicht generell, sondern nur in diesem Ausnahmefall angerufen werden und feststellen, ob der Wille des Patienten richtig ermittelt wurde.
6. Bestimmte Abläufe im gerichtlichen Verfahren beim Vormundschaftsgericht werden – wie vom BGH gefordert – geregelt.
Der Gesetzentwurf wird in den nächsten Tagen als fraktionsübergreifender Gruppenantrag in den Bundestag eingebracht.
Quelle: Mitteilung vom 12.11.2008
Wolfgang Zöller, MdB
Stellv. Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Dritter Gruppenantrag zu Patientenverfügungen
Zur Vorlage eines fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen erklären die Abgeordneten
Wolfgang Zöller MdB (CSU), Dr. Hans Georg Faust MdB (CDU),
Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin MdB (SPD) und Monika Knoche MdB (DIE LINKE):
Durch die Orientierungsdebatte zum Thema Patientenverfügung am 29. März 2007 und in vielen seitdem geführten Diskussionen wurde deutlich, dass die beiden in den letzten Monaten der Öffentlichkeit vorgelegten Gesetzentwürfe nicht die gesamte Bandbreite an Auffassungen und Überzeugungen abdecken. Viele vertreten die Auffassung, dass es einer dritten Lösung für eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen bedarf, die von folgenden Leitgedanken geprägt ist.
Der Grundsatz der Menschenwürde gebietet es, die individuelle Entscheidung des Individuums über sein Lebensende zu respektieren. Es gibt keine durch Gesetz zu verordnende Wahrheit über das Sterben jedes einzelnen Menschen.
Die Vielfalt der denkbaren Situationen im Sterben lässt sich nicht bis ins Detail regeln. Wir brauchen daher eine unkomplizierte und unbürokratische Regelung, die sich an der heutigen Praxis orientiert und im Klinikalltag bewährt. Deshalb sollte nur das wirklich Unerlässliche gesetzlich geregelt werden.
Da Sterben nicht normierbar ist, darf es keine generellen schematischen Regelungen geben. Ziel sollte vielmehr sein, eine individuelle, am Patienten und seiner konkreten Situation orientierte Handhabung zu ermöglichen.
Jeder Art von aktiver Sterbehilfe ist eine klare Absage zu erteilen. Die gezielte Beendigung von Leben muss verboten bleiben und kann auch nicht in einer Patientenverfügung verlangt werden.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgenden Regelungen vor:
1. Die Patientenverfügung wird definiert. Sie ist grundsätzlich verbindlich. Sowohl der ausdrücklich erklärte als auch der zu ermittelnde mutmaßliche Wille des Patienten wirkt nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort.
2. Patientenverfügungen sollen in der Regel in Schriftform erfolgen. Da jedoch viele Patienten aus unterschiedlichen Gründen (z.B. wegen des plötzlichen Eintritts oder der Art einer Krankheit) keine schriftliche Erklärung abgeben können, ist dies für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung keine zwingende Voraussetzung. Es sind daher auch weiterhin mündlich geäußerte Erklärungen als Patientenverfügung wirksam.
3. Auch bei Vorliegen einer Patientenverfügung erfolgt immer eine individuelle Ermittlung der aktuellen Situation des Patientenwillens. Dabei werden z. B. die aktuellen Begleitumstände, der Stand der medizinischen Entwicklung oder weitere geeignete Kriterien berücksichtigt.
4. Besteht Unklarheit bei Arzt und rechtlichem Vertreter des Patienten über dessen Willen, so ziehen beide dem Patienten nahestehende Personen hinzu, um sich Klarheit zu verschaffen.
5. Bei einem Dissens zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem über die Fortführung der Behandlung oder die Umsetzung der Patientenverfügung, ist das Vormundschaftsgericht einzuschalten. Dieses soll also nicht generell, sondern nur in diesem Ausnahmefall angerufen werden und feststellen, ob der Wille des Patienten richtig ermittelt wurde.
6. Bestimmte Abläufe im gerichtlichen Verfahren beim Vormundschaftsgericht werden – wie vom BGH gefordert – geregelt.
Der Gesetzentwurf wird in den nächsten Tagen als fraktionsübergreifender Gruppenantrag in den Bundestag eingebracht.
Quelle: Mitteilung vom 12.11.2008
Wolfgang Zöller, MdB
Stellv. Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion