Missachtung einer Patientenverfügung - Haftung

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Pat.Verf. Newsletter

Selbstbestimmungsrecht und die Menschenwürde

Beitrag von Pat.Verf. Newsletter » 09.12.2005, 08:10

Pressemitteilung von: Frankfurter Allgemeine Zeitung
(openPR) - F.A.Z.-Interview mit der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Meo-Micaela Hahne zur Sterbehilfe von Donnerstag letzter Woche

<< Die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Meo-Micaela Hahne hält eine gesetzliche Klarstellung zur Sterbehilfe für "äußerst wünschenswert". "Unser aller oberstes Ziel sollte sein, das Selbstbestimmungsrecht und die Menschenwürde eines Patienten zu wahren und ihn davor zu bewahren, daß er zum Spielball, Zankapfel oder Versuchsobjekt von widerstreitenden Meinungen und Interessen wird", sagte sie im Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (Donnerstagsausgabe). Hahnes Senat hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem sich das Personal eines Pflegeheims weigerte, die künstliche Ernährung eines Patienten einzustellen - was der behandelnde Arzt und der Betreuer gefordert hatten. Hahne sagte nun: "Wir haben klargestellt, daß weder der Heimvertrag noch persönliche Grundrechte des Personals dem Heim das Recht geben, den Kläger gegen dessen Willen weiter zwangszuernähren." ...>>

Aktuelles Urteil von gestern, 7.12.2005 posthum im selben Fall:
Trotz Zwangsernährung: Pflegeheim muss kein Schmerzensgeld zahlen
http://www.traunsteiner-tagblatt.de/inc ... hp?id=8416

Veranstaltungs- und Fortbildungstipp (kostenlos!):
15.12.2005, 14 – 19 Uhr, Frankfurt /Main

›Künstliche Ernährung und Flüssigkeitsgabe‹
Aktuelle medizinische, ethische und rechtliche Fragen (incl. der Frage: PEG im hohen Alter – noch sinnvoll?):
Näheres und Anmeldung siehe unter:
http://www.patientenverfuegung.de/pv/detail.php?uid=393

Quelle: PATIENTENVERFUEGUNG NEWSLETTER vom 8.12.2005

Putz / Steldinger, RAe

Zwangsbehandlung - kein Schadensersatz!

Beitrag von Putz / Steldinger, RAe » 09.12.2005, 10:13

Das Landgericht Traunstein weist in erster Instanz die Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche des Wachkomapatienten Peter K. , die seine Eltern als Erben gegen das Pflegeheim eingeklagt haben, ab. Das Urteil liegt noch nicht schriftlich vor.

Gestern, 7.12.2005, verhandelte die dritte Zivilkammer des Landgerichts Traunstein in neuer Besetzung den Prozess der Eltern des Wachkomapatienten Peter K. gegen ein Pflegeheim in Kiefersfelden. Dieses hatte die künstliche Ernährung gegen den von beiden Parteien unstreitig gestellten Willen von Peter K. fortgesetzt, obwohl der Arzt und der Vater als gerichtlich bestellter rechtlicher Betreuer dies verboten hatte. Der Bundesgerichtshof hatte anhand dieses Falles im Vorprozess ein Grundsatzurteil gefällt, wonach dies eine rechtswidrige Zwangsbehandlung war.

Auch das Landgericht Traunstein, das nun in erster Instanz den Folgeprozess zu entscheiden hatte, ging von einem "objektiv pflichtwidrigen Verhalten" aus. Für einen Schadensersatz sei aber zusätzlich zur tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Körperverletzung, die ja an Peter K. begangen wurde, ein Verschulden zu prüfen. Der Pflichtenverstoß müsse dem Heim auch vorgeworfen werden können. Hier aber sei die Verwirrung über die strafrechtliche Lage dem Heim entlastend anzurechnen. Der Vorsitzende Richter am LG Radinger zitierte Artikel aus der Richterzeitung, die ein ganzes Heft mit Beiträgen diesem Thema gewidmet hatte. Dort hätte auch der ehemalige Vorsitzende des dritten Strafsenats am Bundesgerichtshof Kutzer die Strafrechtslage ausweislich der zivilrechtlichen Beschlüsse des BGH vom 17.03.2003 und vom 08.06.2005 als unklar dargestellt. Der Vorsitzende zitierte den gängigen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Palandt, wonach bei zweifelhafter und noch nicht höchstrichterlich entschiedener Rechtslage ein Verschuldensvorwurf zu verneinen sei. Deswegen wurde die Klage abzuweisen.

Stellungnahme der medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger:

Es ist richtig, dass ein Patient vom Pflegeheim nicht ein Unterlassen verlangen kann, welches strafbar ist. Der Fall des Peter K. ist aber identisch mit dem so genannten Kemptener Fall, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs "höchstrichterlich" am 13.09.1994 entschieden hat. Also besteht hier strafrechtliche höchstrichterliche Klarheit. Im übrigen wurde im Fall des Peter K. gegen den verantwortlichen Hausarzt und Rechtsanwalt Wolfgang Putz wegen versuchten Totschlags strafrechtlich ermittelt. Das Verfahren wurde nach umfangreichen Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Traunstein eingestellt, weil das Handeln des Arztes und die rechtliche Bewertung durch RA Putz rechtens waren, so dass ein strafrechtlicher Vorwurf nicht im Raum stand ( Einstellungsverfügung der STA Traunstein vom 01.02.2002, AZ 201 Js 741 / 02 ) Ab diesem Zeitpunkt wusste dass Heim, dass die Einstellung der Ernährung nicht nur nicht strafbar sondern auch rechtlich geboten war. Interessanterweise stellte dasselbe Traunsteiner Landgericht (damals allerdings in anderer Besetzung) im Vorprozess im Urteil der ersten Instanz vom 16.10.2002 noch zur Frage der Strafbarkeit klar, dass sich die Staatsanwaltschaft Traunstein bei der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Arzt und RA Wolfgang Putz im Fall des Peter K. " .. in zutreffender Weise auf die ( strafrechtliche - Anm. RA Putz) Rechtsprechung des BGH im so genannten Kemptener Fall" stützt.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso das Heim hier die strafrechtliche Lage ohne Verschulden missverstanden haben soll.

Offensichtlich beruft sich das Landgericht aber auf die Verwirrung, die - viel später !!! - der 12. Zivilsenat in seinen Beschlüssen vom 17.03.2003 und vom 08.06.2005 gestiftet hat. Denn diese Zivilrichter haben im Jahr 2003 die Kemptener Entscheidung ihrer Strafrechtskollegen falsch verstanden, falsch zitiert und damit den Beschluss vom 17.03.2003 insoweit konsequent falsch erlassen und begründet. Die Begründung lautete lapidar, dass im Zivilrecht nicht erlaubt sein könne, was im Strafrecht verboten sei. Man könne nicht anders entscheiden als der 1. Strafsenat des eigene Hauses im Kemptener Fall entschieden hatte . Das ist richtig. Aber in der Kemptener Entscheidung urteilte der 1. Strafsenat eben gerade umgekehrt, dass man einen Wachkomapatienten sterben lassen muss, wenn dessen Wille, wie er sich z. B. aus einer Patientenverfügung ergeben kann, einer weiteren lebenserhaltenden Behandlung entgegensteht. Genauso sah dies die Staatsanwaltschaft Traunstein in der Überprüfung des Falles von Peter K..

Im Beschluss vom 08.06.2005 versuchte der 12. Zivilsenat des BGH offensichtlich eine "Gesichtswahrung" und formulierte, dass den Richtern (des 12. Senats) die strafrechtlichen Grenzen der Sterbehilfe nicht hinreichend geklärt erscheinen. Selbst wenn es gewisse Grenzfragen geben mag, die noch nicht hinreichend geklärt sein mögen, der Fall Peter K. ist kein solcher Grenzfall. Dies stellte zutreffen die Staatsanwaltschaft Traunstein fest. Er ist eben im Rechtssinne "identisch" mit dem so genannten Kemptener Fall, mit dem seit 1994 eine höchstrichterlich entschiedene Rechtslage im Strafrecht vorliegt.

Unbeachtlich der Tatsache, dass die Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 07.12.2005 daher falsch ist, ist mehr denn je klar, wie wichtig die Aufnahme des geltenden Rechts nach Grundgesetz und Rechtsprechung in das geschriebene Gesetz, konkret als Ergänzung des Vormundschaftsrechts und des Strafrechts, durch den Gesetzgeber ist. Denn nicht nur Laien sondern sogar Richter aller Gerichtsbarkeiten und Instanzen haben ersichtlich Schwierigkeiten, sich Kenntnis von dieser komplizierten Rechtslage zu verschaffen. So hat bekanntlich erst unlängst eine Umfrage bei Vormundschaftrichtern unglaubliche Unkenntnis der Rechtslage bei diesen Richtern nachgewiesen.

Zwar können in Zivilprozessen wie hier im Fall des Peter K (bzw. Erben ) gegen das Pflegeheim wohl in gegenseitiger Absprache - wie hier ständig der Fall - höchstrichterliche Rechtsprechung im Zivilrecht erzeugen. Wir können dies aber nicht im Strafrecht. Über 100 Fälle wie Peter K. (oder "wie Terri Schiavo") hat unsere Kanzlei schon mit voller strafrechtlicher Verantwortung übernommen und insoweit die Verantwortung für das Sterben der über 100 Mandanten mitgetragen. Fünfmal wurde gegen RA Wolfgang Putz wegen Tötung oder versuchter Tötung ermitztelt. Fünfmal wurden die Verfahren durch die Staatsanwaltschaften eingestellt. Dagegen gibt es kein Rechtsmittel, weil RA Putz nicht "belastet" ist! Es gibt keine Möglichkeit, höchstrichterliche Rechtsprechung "zu produzieren", wenn die Staatsanwaltschaften durchgehend die Verfahren einstellen, weil die Strafrechtslage so klar ist.

Dies muss nun der Bundesgerichtshof - möglichst durch den gemeinsamen Senat - besser noch möglichst bald der Gesetzgeber feststellen!

RAe Wolfgang Putz & Beate Steldinger

Quelle: Pressemitteilung vom 8.12.2005
Rechtsanwälte
Wolfgang Putz & Beate Steldinger
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81543 München
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VDAB

Zwangsernährung bleibt für Pflegeheim straffrei

Beitrag von VDAB » 22.12.2005, 19:21

Zwangsernährung bleibt für Pflegeheim straffrei

Traunstein (mee). Aufgrund offener strafrechtlicher Fragen hat am 7. Dezember 2005 das Landgericht (LG) Traunstein eine Klage auf Schmerzensgeld wegen Zwangsernährung eines Heimbewohners abgewiesen (Az.: 3.O.3142/04). Hintergrund: Peter K. lag seit 1998 im Wachkoma. 2001 ordnete der behandelnde Arzt im Einvernehmen mit dem Vater und rechtlichem Betreuer des Patienten an, die künstliche Ernährung einzustellen. Das Heim weigerte sich, dies zu befolgen. Peter K. starb 2004 an einer Lungenentzündung. Seine Eltern klagten auf 50.000 Euro Schmerzensgeld und 35.000 Euro Rückerstattung der Pflegekosten.
Zwar stelle der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil am 8. Juni 2005 (Az.: XII ZR 177/03) fest, dass künstliche Ernährung nicht gegen den erklärten Willen eines Patienten gegeben werden könne. Eine künstliche Sondenernährung sei „ein Eingriff in die körperliche Integrität“, dem der Patient zustimmen müsse. Zugleich erklärte der BGH jedoch, dass die strafrechtlichen Grenzen einer zulässigen „Hilfe zum Sterben“ noch nicht geklärt seien.
Dem Heim sei kein Vorwurf zu machen, urteilte nun das LG Traunstein. Die rechtliche Bewertung einer Zwangsernährung von Patienten, die sich selbst nicht äußern können, sei weiterhin umstritten. Niemand könne zivilrechtlich zu einem Handeln gezwungen werden, dessen strafrechtliche Relevanz noch nicht abschließend geklärt sei (Quelle: epd sozial v. 16.12.2005).
Fragen? Bitte wenden Sie sich an Oliver Aitcheson, Tel.: 02054 / 95 78-11, Fax: 02054 / 95 78-40, oliver.aitcheson@vdab.de.

Quelle: Newsletter vom 22.12.2005
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Gemeinnütziger Fachverband mit Sitz in Essen
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45219 Essen
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TeleFax +49 2054/ 9578-40
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Putz / Steldinger, RAe

Prozess um die Zwangsernährung des Komapatienten Peter K.

Beitrag von Putz / Steldinger, RAe » 28.12.2005, 11:37

Prozess um Schmerzensgeld und Schadensersatz für Zwangsernährung des Kiefersfeldener Komapatienten Peter K.:

Das Urteil des Landgerichts Traunstein, verkündet am 07.12.2005, liegt nun in schriftlicher Form vor.

Das Landgericht hat die Klage der Eltern des Komapatienten Peter K. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ungewollter Lebensverlängerung abgewiesen. Unter den Vorgaben des BGH-Beschlusses vom 08.06.2005 entschied dass Gericht, dass die eigenmächtigte lebensverlängernde Behandlung durch das Pflegeheim sowohl ein Vertragsbruch als auch eine Körperverletzung sei, aber das Pflegeheim daran kein Verschulden treffe. Das Gericht hält die strafrechtliche Seite des geforderten Unterlassens für "in besonderem Maße unklar", so dass dem Pflegeheim eine Beachtung der ärztlichen Anordnung, die weitere Zwangsernährung des Patienten Peter K. sofort zu unterlassen, nicht zuzumuten gewesen sei.

Die medizinrechtliche Sozietät Putz und Steldinger erarbeitet derzeit die Berufungsbegründung. Wir halten im Gegensatz zum Landgericht Traunstein die strafrechtliche Seite des Falles für bereits geklärt, da der Fall "identisch" mit dem Fall ist, der der so genannten "Kemptener Entscheidung" zugrunde lag. Damals entscheid der erste Strafsenat des Bundesgerichtshof, dass es erlaubt und geboten war, den Sterbewillen einer Komapatientin durch Einstellung der künstlichen Ernährung umzusetzen, auch wenn - wegen der bereits laufenden künstlichen Ernährung - die Patientin noch lange hätte weiter leben können, sich also deswegen nicht in unmittelbarer Todesnähe befand. Insofern steht das Urteil des Landgerichts Traunstein im Widerspruch zur höchstrichterlich geklärten Strafrechtslage. Konsequent falsch meint das Landgericht, dass dann auch das Pflegeheim sich auf strafrechtlich unsicheres Terrain begeben hätte.

Beide Anwaltskanzleien, die in diesem Prozess die streitenden Parteien vertreten, sind sich einig, dass dieser Prozess vom Bundesgerichtshof, und zwar vom gemeinsamen Senat für Straf- und Zivilrecht, entschieden werden muss. Denn es bedarf - und zwar unabhängig davon, ob der Gesetzgeber initiativ wird - einer höchstrichterlichen Feststellung zu der bereits heute geltenden Rechtslage! Es ist Pflegeeinrichtungen wie Patienten unzumutbar, wenn ständig in der Diskussion bleibt, ob die Rechtslage nun klar oder unklar ist.

Die Medzinrechtliche Sozietät Putz & Steldinger hat in über einhundert Fällen passive Sterbehilfe rechtlich abgesichert, wo der Tod von Komapatienten nach deren Willen durch Einstallung der Ernährung und Flüssigkeitszufuhr herbeigeführt wurde. In allen Fällen wurde nach den strafrechtlichen Vorgaben der Kemptener Entscheidung gehandelt. Wenn die Fälle durch Staatsanwaltschaften verfolgt wurden, dann wurden diese Verfahren eingestellt, weil das Vorgehen nach der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung im Strafrecht korrekt war. Es lassen sich also in Fällen wie Peter K. keine neuen höchstrichterlichen Entscheidungen im Strafrecht herbeiführen, weil die Staatsanwaltschaften bereits unter Berufung auf die Kemptener Entscheidung einstellen. Umso wichtiger ist es, dass das jüngste Zivilverfahren nun zu einer Entscheidung des gemeinsamen Senats und damit zu einer nochmaligen Klarstellung auch der Strafrichter des Bundesgerichtshofs führt.

Das Urteil kann auf Wunsch kostenlos per Telefax übermittelt werden oder wir schicken es bei Voreinsendung von 4,40 € in Briefmarken allen Interessierten zu. Eine Datei steht uns nicht zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung vom 28.12.2005
Rechtsanwälte
Wolfgang Putz & Beate Steldinger
Medizinrechtliche Sozietät
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Tel. 089/65 20 07 Fax. 089/ 65 99 89
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Putz & Steldinger /RA

Wachkomafall Peter K.: Eltern gehen in Berufung

Beitrag von Putz & Steldinger /RA » 27.01.2006, 16:43

Pressemitteilung der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger in München:

Wachkomafall Peter K.: Eltern gehen in Berufung
Verfahren um Schmerzensgeld und Rückzahlung der Pflegekosten wegen Zwangsernährung geht in die Instanzen


Die medinzinrechtliche Sozietät der Rechtsanwälte Putz & Steldinger in München hat im Fall des Wachkomapatienten Peter K. (Zweiter Prozess um Schmerzensgeld und Pflegekosten) am 20.01.2006 beim Oberlandesgericht München Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 07.12.2005 eingelegt.

Das Landgericht Traunstein hatte die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen. Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 08.06.2005 die Weichen gestellt. In dieser Entscheidung erklärte es der Bundesgherichtshof im Fall Peter K. für rechtswidrig, dass das Pflegeheim gegen die Patientenverfügung von Peter K. und gegen die ärztliche Anordnung des Hausarztes eine eigenmächtige lebensverlängernde Behandlung vorgenommen hatte. Das Landgericht Traunstein war jedoch der Meinung, dass das beklagte Pflegeheim damals (es geht um einen Zeitraum von Anfang 2002 bis März 2004) unverschuldet über die schwierige Rechtslage irren konnte. Damit wäre die die lebenserhaltende Behandlung von Peter K. gegen dessen Willen zwar rechtswidrig aber unverschuldet, also nicht vorwerfbar. Vorwerfbarkeit ist jedoch Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch.

Die Berufungsbegründung der Rechtsanwälte Putz & Steldinger stellt dagegen die seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 13.09.1994 klare Rechtslage in solchen Fällen dar ( so genannte "Kemptener Entscheidung"). Über diese klare Rechtslage konnte ein Pflegeheim im Jahr 2002 beim besten Willen nicht mehr irren. Der Bundesgerichtshof hatte damals zum ersten Mal entschieden, dass man auch einen Wachkomapatienten, der im Prinzip noch jahrelang mit einer Magensonde am Leben erhalten werden könnte, sterben lassen muss, wenn der Patientenwille einer lebensverlängernden Behandlung entgegensteht.

Nach den Vorgaben dieser Entscheidung hat die Kanzlei Putz & Steldinger mittlerweile das Sterben von über 100 Patienten durch Einstellung der Zufuhr von Flüssigeit und Nahrung (meist im Wachkoma) strafrechtlich abgesichert. Soweit die Fälle von den Staatsanwaltschaften überprüft wurden, wurden diese Ermittlungen stets ebenso wie der Fall Peter K. eingestellt.

Die Berufung wird weiter untermauert mit der strafrechtlichen Überprüfung des konkreten Falles von Peter K.. Diese Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft Traunstein hatte unter direkter Bezugnahme auf die "Kemptener Entscheidung" ergeben, dass das Zulassen des Sterbens von Peter K. nach dessen Patientenverfügung, die die Staatsanwaltschaft überprüft hatte, strafrechtlich auf keinerlei Bedenken stieß. Daher, so die Berufungsbegründung, konnte das Pflegeheim im konkreten Fall erst recht nicht in einem so genannten "unverschuldeten Verbotsirrtum" sein. Folglich war die weitere künstliche Lebensverlängerung durch Zwangsernährung über die PEG-Magensonde eine nicht nur rechtswidrige sondern auch vorwerfbare Körperverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet.

Mit einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Obverlandesgericht rechnen die Rechtsanwälte im Frühjahr 2006.

Mehr Informationen zu diesem Fall auf unserer Homepage!

Quelle: Pressemitteilung vom 26.1.2006
Rechtsanwälte Putz & Steldinger
Medizinrechtliche Sozietät in München
T. 089 / 65 20 07
F.089 / 65 99 89
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Putz & Steldinger / R

Verhandlungstermin am 26.04.2006

Beitrag von Putz & Steldinger / R » 25.04.2006, 17:51

Pressemitteilung vom 25.4.2006

Putz & Steldinger
Medizinrechtliche Sozietät
München

Gerichtstermin:
Zweiter Prozess um den Kiefersfeldener Wachkomapatienten Peter K.:
Oberlandesgericht München verhandelt morgen, Mittwoch, 26.04.2006 um 9.15 Uhr im Sitzsungssaal 06 im Justizgebäude Prielmayerstraße 5 in München in der Berufungsinstanz über das eingeklagte Schmerzensgeld für Missachtung einer Patientenverfügung

Es geht um den Kiefersfeldener Komapatienten Peter K., der seit einem Suizidversuch im Jahr 1998 im Wachkoma in einem bayerischen Pflegeheim lag. Er hatte in seiner Patientenverfügung für einen solchen Fall die weitere künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr verboten. Sein Vater als Betreuer und der verantwortliche Arzt hielten sich an diese Patientenverfügung und wollten den Patienten unter palliativmedizinischer Begleitung so sterben lassen, dass er weder Hunger, Durst, Schmerzen noch sonstige Beschwerden haben sollte (legaler, rechtlich gebotener Behandlungsabbruch). Doch das Pflegeheim widersetzte sich und nahm seit dem 15.12.2001 in Eigenregie und gegen die ärztliche Anordnung eine lebenserhaltende Behandlung vor.

Gegen diese lebenserhaltende Infusinstherapie über eine PEG-Magensonde klagte der Patient, vertreten durch seinen Betreuer bis zum Bundesgerichtshof auf Unterlassung. Noch vor der denkwürdigen höchstrichterlichen Entscheidung des 12. Zivilsenats, die am 08.06.2005 in allen Punkten dem Wachkomapatienten Peter K. Recht gegeben hatte ( NJW 2005, Seite 2385 ff) war Peter K. am 26.03.2004 nach dem Verzicht auf die curative Therapie einer Infekktion verstorben (ebenso legaler Behandlungsverzicht).

Nachdem der Bundesgerichtshof die bei Peter K. gegen seinen Willen von den Pflegekräften durchgeführte Infusionstherapie als rechtswidrige Zwangsbehandlung klassifiziert hatte, deren Unterlassung der Patient verlangen durfte, wird in diesem zweiten Prozess die Frage zu klären sein, ob dem Patienten hieraus ein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Die beiden Eltern von Peter K. haben sich zu diesem Prozess entschlossen, um eine Rechtsfrage von solch grundsätzlicher Bedeutung der Klärung zuzuführen. Das Geld interessiert sie nicht. Die Entschädigung, die in diesem Prozess ggf. zugesprochen wird, wird hospizlichen Einrichtungen und Palliativstationen in Bayern gespendet.

Nachdem das Landgericht Traunstein in erster Instanz die Klage der Kanzlei Putz&Steldinger am 07.12.2005 abgewiesen hatte, wird der Streitstoff nun morgen in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht verhandelt. Egal, wie die zweite Instanz endet, beide Parteien wollen eine letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen. Möglicherweise geschieht dies dann durch eine Revisionsentscheidung der "vereinigten großen Senate des Bundesgerichtshofs" für alle Aspekrte von Strafrecht und Zivilrecht, die dieser Fall aufwirft.

Rechtsanwalt Wolfgang Putz

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Putz & Steldinger /RA

Pflegeheim muss keinen Schadensersatz leisten ...

Beitrag von Putz & Steldinger /RA » 26.04.2006, 12:23

Putz & Steldinger
Medizinrechtliche Sozietät München

Pressemitteilung vom 26.4.2006

Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 26.4.2006 im Schadensersatzprozess der Eltern des Wachkomapatienten Peter K. gegen das Pflegeheim A.:

Pflegeheim muss keinen Schadensersatz leisten, weil Irrtum über die Strafrechtslage im Jahr 2001 unverschuldet war.

Das OLG München wies heute nach kurzer Verhandlung die Berufung der Eltern des Wachkomapatienten Peter K. gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein als unbegründet zurück. Die Eltern hatten auf Schmerzensgeld und Ersatz der Pflegekosten für die Dauer der rechtswidrigen Fortsetzung der Lebenserhaltung gegen den Willen von Peter K. geklagt. Das Oberlandesgericht urteilte, für eine Schadensersatzleistung sei neben der Rechtswidrigkeit des damaligen Handelns ein Schuldvorwurf an das Pflegeheim erforderlich. An letzterem fehle es, weil "bis hinauf zu den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs" Unklarheit über die Strafrechtslage bestehe. Es gehe in diesem Fall darum, ob ein Pflegeheim im Jahr 2002 über die Strafrechtslage unverschuldet irren durfte. Es gehe in diesem Zivilstreit nicht darum, festzustellen, wie diese Strafrechtslage objektiv ist. Daher sei die Revision auch nicht zuzulassen gewesen.

Stellungnahme der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger:

Das Urteil kann keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht München hätte korrekterweise feststellen müssen, dass die Strafrechtslage seit der höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 (so genannte „Kemptener Entscheidung“) eindeutig ist. Es hätte feststellen müssen, dass der Fall von Peter K. genau jenem Fall entspricht, der der Kemptener Entscheidung zugrunde lag. Es hätte weiter feststellen müssen, dass man darüber bei zumutbarer Information im Jahr 2002 nicht irren konnte. Daran ändert auch nichts, wenn Jahre später einem Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Rechtsprechung der Kollegen der Strafsenate unklar erscheint.

Wir werden wie im Vorverfahren, als es um die Unterlassung der Lebensverlängerung gegen den Willen von Peter K. ging, gegen die Nichtzulassung der Revision eine "Nichtzulassungsbeschwerde" einlegen, um zu ermöglichen, dass die vereinigten großen Senate des Bun-desgerichtshofs (Straf- und Zivilsenate) sich dieser drängendsten Rechtsfrage annehmen.

Dieses Verfahren zeigt mehr denn je in aller Deutlichkeit, wie dringlich eine Aufnahme des geltenden Rechts in das geschriebene Strafgesetzbuch und in das geschriebene Bürgerlichen Gesetzbuch ist.

Während der beiden gerichtlichen Verfahren um die ungewollte Lebensverlängerung des Peter K. hat unsere Kanzlei inzwischen weit über 100 derartige Mandate betreut. In der Praxis haben die Pflegeheime inzwischen erkannt, dass sie sich nicht mehr auf einen Verbotsirrtum berufen können. Insofern hat die Entscheidung, die nach der ausdrücklichen Betonung des Oberlandesgerichts den zumutbaren Informationsgrad eines Pflegeheimes im Jahr 2002 zugrunde legen musste, für die heutige und künftige Praxis keine Bedeutung. Immer wieder wurden gegen uns oder die Angehörigen oder die Ärzte Strafanzeigen erstattet, wenn das Sterben von Menschen, insbesondere Wachkomapatienten durch Einstellung von künstlicher Ernährung zugelassen wurde. Alle Strafverfahren wurden ausnahmslos eingestellt. Die Staatsanwaltschaften halten sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs.

ALfA-Newsletter

Kein Schadensersatz vom Pflegeheim

Beitrag von ALfA-Newsletter » 29.04.2006, 07:06

Richtungsweisendes OLG-Urteil: Kein Schadensersatz vom Pflegeheim wegen unterlassener Sterbehilfe

Muenchen / Traunstein (ALfA). Ein Pflegeheim, das sich geweigert hat, einen Wachkoma-Patienten sterben zu lassen, muss keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld an die Angehoerigen zahlen. Dies hat am 26. April das Oberlandesgericht (OLG) Muenchen entschieden. Es wies damit die Zivilklage der Eltern des Wachkoma-Patienten ab und bestaetigte ein gleich lautendes Urteil des Landgerichts Traunstein, wie die „Mitteldeutsche Zeitung“ und das „Traunsteiner Tagblatt“ am 26. bzw. 27. April 2006 online berichteten.

In dem vorliegenden Fall hatten die Eltern des 2004 gestorbenen Peter K. ihre Klage mit der Weigerung des Heimes begruendet, die kuenstliche Ernaehrung fuer ihren nach einem Selbstmordversuch seit 1998 im Wachkoma gelegenen Sohn abzustellen und ihn sterben zu lassen. Der Vater als Betreuer berief sich dabei auf Jahre zuvor von seinem Sohn klar zum Ausdruck gebrachten muendlichen Willen. Daher hatte der Vater bereits vor dem Tod des Patienten zweimal vergeblich gegen das Heimpersonal auf die gewuenschte Sterbehilfe geklagt. Laut den Medienberichten hatte sich auch das OLG Muenchen damals mit dem Fall befasst und „das Recht der Pflegekraefte auf Beruecksichtigung ihrer Gewissensentscheidung“ betont und hervorgehoben, sie koennten nicht zur Mitwirkung am Tod eines Patienten gezwungen werden. Peter K. starb schliesslich an einem fieberhaften Infekt, den der Hausarzt damals nicht mehr behandelt hatte. Dabei habe es sich nach Angaben der Anwaelte der Familie um eine legale passive Sterbehilfe gehandelt.

In einem mehr als ein Jahr nach dem Tod des Patienten gefaellten Urteil hatte der Bundesgerichtshof laut Anwalt der Familie im Rahmen einer Kostenentscheidung festgestellt, dass die Zwangsernaehrung des Mannes rechtswidrig gewesen sei, da u.a. das Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit der Pflegekraefte ihre Grenzen am entgegenstehenden Willen des Patienten faenden.

Der Anwalt der Eltern kuendigte den Berichten zufolge Rechtsmittel gegen das juengste OLG-Urteil bezueglich Schadensersatz und Schmerzensgeld an. Nach Ansicht des Rechtsanwalts koennten so endlich noch offene Fragen der Sterbehilfe hoechstrichterlich geklaert werden, wenn der Bundesgerichtshof sich mit dem Fall befasse. Nur darum gehe es den Eltern, nicht um Geld. Sofern ihnen doch noch eine Entschaedigung zugesprochen werde, wollten sie diese fuer Sterbehospize in Bayern spenden. In der Abweisung der Klage erklaerten den Zeitungen zufolge die OLG-Richter auch, sie haetten nicht darueber zu befinden, wie nach heutiger Rechtslage zu entscheiden waere. Vielmehr sei bei ihrem Urteil nur die Rechtslage massgeblich gewesen, wie sie sich den Heim-Verantwortlichen damals dargestellt habe.

Der Gesundheitspolitiker und Beauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion fuer die Belange der Menschen mit Behinderungen, Hubert Hueppe, begruesste unterdessen in einer Pressemitteilung vom 27. April die Abweisung der Schadenersatz-Klage. Es sei absurd, dem Pflegeheim vorzuwerfen, durch zu gute Pflege den Tod des Mannes verhindert zu haben. Der ganze Fall sei nach Ansicht Hueppes „ohnehin merkwuerdig“. Denn waehrend der vorangegangen gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Lebzeiten des Patienten habe die Klaegerseite darauf bestanden, den Patienten in der Einrichtung zu lassen, obwohl das Heim die sofortige Beendigung des Pflegevertrages angeboten hatte. Stattdessen sei versucht worden, durch eine Musterklage das Personal zu zwingen, gegen seine ethische Ueberzeugung Hilfe zum Sterben zu leisten.

„Haette die jetzt abgewiesene Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld Erfolg gehabt, so haette sich eine unertraegliche Situation fuer Pflegeheime in ganz Deutschland ergeben: Pflegerinnen und Pfleger wuerden unter dem Damoklesschwert finanziellen Schadenersatzes stehen, wenn sie einen nicht mehr einwilligungsfaehigen Patienten weiter am Leben erhalten, dessen Betreuer die Beendigung von Nahrungs- und Fluessigkeitszufuhr verlangen“, so der Abgeordnete. Nicht zuletzt halte die Entscheidung des OLG Muenchen eine bedrohliche Tuer geschlossen. „Der Rechtsstaat hat Pflegebeduerftige auch vor Interessen von Angehoerigen zu schuetzen, die etwa an der Schonung eines erwarteten Erbes interessiert sind“, betonte er.

Quelle: ALfA-Newsletter 16/06 vom 28.04.2006

Claer R.

Patientenautonomie muss Vorrang haben

Beitrag von Claer R. » 10.06.2006, 06:57

Die Streitsache um den verstorbenen Wachkomapatienten Peter mag noch so merkwürdig erscheinen; eines ist klar geworden:

Der BGH hat in seiner Beschlussentscheidung von Juni 2005 über die Verfahrenskosten nochmals klar gestellt, dass eine Pateintenverfügung verbindlich ist und nicht durch anderslautende Entscheidungen von Heimträgern und Pflegekräften verändert werden kann. Diese Klarstellung ist zu begrüßen.
Nun sollte der Gesetzgeber schnellstmöglich für eine gesetzliche Regelung sorgen, damit alle Zweifler wissen, dass die Patientenautonomie eindeutig Vorrang haben muss.

Ein schönes Wochenende wünscht
Claer R.

Putz / Steldinger, RAe

Streit um künstliche Ernährung von Peter K. erledigt

Beitrag von Putz / Steldinger, RAe » 01.12.2013, 11:13

Presseerklärung der
medizinrechtlichen Sozietät
Putz & Steldinger
Rechtsanwälte
München
10.08.2006

Rechtsstreitigkeiten um die künstliche Ernährung des Wachkomapatienten Peter K. finden ein endgültiges Ende.
Rechtsanwälte begrüßen die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtswidrigkeit der Zwangsernährung von Peter K. als entscheidenden Wendepunkt im Kampf um ein humanes Sterben nach dem Patientenwillen.

Unsere Presseerklärung finden Sie unter
http://www.putz-medizinrecht.de/start.p ... ungen.html

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PUTZ & STELDINGER
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