Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. Oktober 2016 – 2 BvR 517/16 -


Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs.
Bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung
auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus.
Bei einer besonders langandauernden Unterbringung (hier: 22 Jahre im Maßregelvollzug) bedarf die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung besonders sorgfältiger Begründung
und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer Auseinandersetzung mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen
Beschlüsse nicht.
Vollständiger Beschlusstext:
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 03. November 2016
- 2 BvR 2921/14 - Rn. (1-38),
http://www.bverfg.de/e/rk20161103_2bvr292114.html