Ärzte Zeitung, 06.12.2013
Arzthaftung - Keine Thromboseprophylaxe ist kein Fehler
Liegt kein erkennbares Thrombose-Risiko vor, dann stellt die Unterlassung einer Thromboseprophylaxe auch keinen ärztlichen Fehler dar.
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Urteil des OLG Hamm, Az.: 26 U 119/12
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Arzthaftung - Keine Thromboseprophylaxe ist kein Fehler
Moderator: WernerSchell