Behandlungsfehler mit Todesfolge?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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meike
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Behandlungsfehler mit Todesfolge?

Beitrag von meike » 19.05.2004, 01:46

Hallo,

Mein Mann musste mit 42 Jahren sterben, weil die Ärztin kein CT nativ nach einem Krampfanfall mit Sturz auf dem Kopf im Krankenhaus um 20.15 Uhr machen lies, obwohl alle Anzeichen auf Gehirnblutung hindeuteten. (Nässen, starke Kopfschmerzen, Übelkeit war auch frisches Blut im erbrochenem trüber Blick und irgendwas mit den Pupillen und Delir und in den Akten steht 22.00 Uhr Patient schlapp kann nicht mehr sitzen. Um 2.45 Uhr war er nicht mehr erweckbar davor immer schwer erweckbar. Um 8.00 Uhr rief mich die Ärztin an um mir mit zu teilen das mein Mann stirbt und ich sofort kommen sollte. Als ich meinen Mann im Koma Liegen sah, stellte ich die Ärztin zur rede. Die Antwort war ich kann nicht jedes Mal die Röntgenärztin zu Hause anpiepsen und nun hätte sie sich nun mal falsch entschieden und man könne jetzt nichts mehr daran ändern das mein Mann stirbt und ich müsse damit leben. Sie hat diese erst angepiepst als er im Koma lag. CT nativ wurde gegen 3.55 Uhr gemacht. Mein Mann wurde auch mit einem Bauchgurt fixiert damit die Krankenschwester ihre Ruhe hatte, weil er wie Sie sagte am nerven war, weil er starke Kopfschmerzen hatte und es ihm schlecht ging. (Klagte auch über Übelkeit) Man hatte auch 3 grössere Konkremente und Flüssigkeitssaum um die Gallenblase bei einer Untersuchung festgestellt und keine weiteren Untersuchungen vorgenommen bzw. Medikamente verabreicht. Mich hat die Ärztin erst 5 Stunden später Benachrichtigt. Meine „Frage“ durften diese meinen Mann mit einem Bauchgurt fixieren? Weil ich hatte mit meinem Mann telefonisch vereinbart das er mich um 22.00 Uhr anrufen sollte, falls die Ärztin bis dahin nicht bei ihm war. Er hatte auch den Telefonhörer in der Hand um mich anzurufen aber diesen nahm ihm die Nachtschwester ab und er konnte mich nicht mehr anrufen. Muss in einem Notfall-Krankenhaus nicht immer ein Arzt im Hause sein, der ein CT nativ machen kann? Ich habe den Fall der Krankenkasse mitgeteilt, weil ich die Vermutung habe das ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Meike

Berti
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Behandlungsfehler mit Todesfolge?

Beitrag von Berti » 19.05.2004, 11:08

Hallo Meike,
in dieser Homepage wird unter der Adresse
http://www.patientenunterstuetzung.de/I ... ollten.htm
von Herrn Schell zum Thema "Behandlungfehler und was man tun kann" u.a. informiert:
"Der Arzt (das Krankenhaus) haftet für Behandlungsfehler und Sorgfaltspflichtverletzungen. Sie können einen Schadensersatzanspruch bei Gericht einklagen. Verschaffen Sie sich rechtzeitig Klarheit über Ihre Rechtsposition. Für den Fall einer Schädigung sollten Sie die bestmögliche Vorsorge für die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche getroffen haben. Vergessen Sie aber auch nicht: Der Arzt garantiert keinen Heilerfolg. Nicht jede "mißlungene" Behandlung ist ein Behandlungsfehler.
Prüfen Sie, ob Ihnen gegebenenfalls die Krankenkasse helfen kann. Die Verfolgung einer fehlerhaften Behandlung berührt nämlich auch die Interessenlage der Krankenkasse!
Die Ärzte- und Zahnärztekammern haben Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern und zur Schlichtung von Haftpflichtstreitigkeiten eingerichtet. Nutzen Sie - wenn möglich - diese Einrichtungen und lassen Sie sich im Bedarfsfall ein kostenloses Gutachten erstellen. Sie können so Ihr Prozeßrisiko besser abschätzen. Der Rechtsweg steht Ihnen immer noch offen.
Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen das Beratungshilfegesetz und die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe einräumen. Allerdings gelten hier Einkommensbeschränkungen, so daß nicht jeder in den Genuß der Vergünstigungen nach diesen Vorschriften kommt. Bedenken Sie, daß ein Prozeßrisiko auch über eine Rechtsschutz-Versicherung ("Patienten-Rechtsschutz") abgedeckt werden kann. Hier gelten aber Wartezeiten, so daß ein frühzeitiger Versicherungseintritt anzuraten ist.
Es gibt im übrigen zahlreiche privatrechtlich organisierte Hilfen, die Sie bei dem Verdacht pflichtwidrigen Handelns Ihrer Vertragspartner in Anspruch nehmen können. Informieren Sie sich rechtzeitig über solche Möglichkeiten und lassen Sie nicht unnötig Zeit verstreichen."
Es war daher völlig richtig, die Krankenkasse zu informieren. Sie kann nun entscheiden, ob sie in eine Überprüfung der Angelegenheit eintritt. Allerdings wird die Kasse nur ihre eigenen Ansprüche durchsetzen. Einem "betroffenen" Versicherten wird das Geltendmachen von Ansprüchen hierdurch nicht erspart. Wenn die Kasse nichts unternimmt, müßte man überlegen, wie man weiter vorgeht, z.B. Gutachterstelle der Ländesärztekammer einschalten (sie arbeitet kostenlos). Denkbar wäre auch ein Strafantrag wegen fahrlässige Tötung.
Gruß Berti



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Re: Behandlungsfehler mit Todesfolge?

Beitrag von meike » 19.05.2004, 13:55

Hallo Berti,

vielen Dank für deine Antwort.

Die Krankenkasse hat mir telefonisch mitgeteilt das sie ein med. Gutachten beim MDK in Auftrag gegeben hat.

Da man mir im Krankenhaus das Datum und die Uhrzeit sagen wollte wann das CT nativ gemacht wurde, habe ich in der Klinik nachgefragt wo die CT Bilder kausalisch hin geschickt wurden und ein paar wichtige grobe Sätze aus den Krankenunterlagen. Daraufhin bekam ich per email vom Prof. diese Antwort:

Sehr geehrte Frau Meike ....,

ja ich habe Ihre Zusammenfassung der Ereignisse gelesen, welche doch einige wichtige Gesichtpunkte noch anführt. Die Ursache der Blutung wird man letzlich nicht mit Sicherheit festlegen.

Also gehe ich davon aus, das da was im Krankenhaus falsch gelaufen ist.

Meike

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MDK - Gutachten abwarten !

Beitrag von Berti » 20.05.2004, 11:59

.... Die Krankenkasse hat mir telefonisch mitgeteilt das sie ein med. Gutachten beim MDK in Auftrag gegeben hat. ...
Hallo Meike,
da die Krankenkasse ein Gutachten beim MDK in Auftrag gegeben hat, würde ich zunächst abwarten. Unabhängig davon sollten alle Fakten des Ablaufs durch handschriftliche Notizen zusammen getragen werden. Diese können dann zu gegebener Zeit als Gedächtnisprotokoll ergänzend in die Diskussionen eingebracht werden.
Gruß Berti

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Re: Behandlungsfehler mit Todesfolge?

Beitrag von meike » 21.05.2004, 19:34

Hallo Berti,

haben Sie vieleicht eine Ahnung wie lange die Wartezeiten für ein Gutachten vom MDK sind. Es wird nicht beim MDK erstellt, da diese für die Fachrichtung Neurologie/Neurochirurgie kein Ärzte haben, es wurde weitergeleitet und können für mich dadurch nachteile entstehen da es ausser Haus gegeben wurde. Weil ich hatte zuerst versucht bei uns in .............. ein privates Gutachten in Auftrag zu geben und keinen Gutachter gefunden, wenn sie hörten das dies im Krankenhaus passiert ist. Wenn es ein Praxis-Arzt gewesen wär, hätte ich keine Probleme gehabt eine Gutachter zu finden.

Meike

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Ein wenig Geduld - Gutachten dauern!

Beitrag von Berti » 22.05.2004, 11:39

Hallo Meike,
da die Krankenkasse sich der Angelegenheit grundsätzlich angenommen hat, wird sie wahrscheinlich darauf achten, dass das Gutachten schnellstmöglich erstellt wird. Allerdings hängt es immer vom einzelnen Gutachter ab, wie schnell er arbeitet. Manche Gutachter sind mehr oder weniger eingedeckt mit solchen Aufträgen, dann kann das dauern. Ich denke, dass auf jeden Fall Geduld angesagt ist. Da die Verjährungsfrist drei Jähre beträgt, werden wohl keine Nachteile eintreten, wenn die Begutachtung etwas dauert. Ich würde aber in etwa 3-4 Monaten bei der Krankenkasse nachfragen. Dann kann ggf. von dort aus Druck gemacht werden.
Gutachter sind grundsätzlich unabhängig und zur Objektivität verpflichtet. Wenn der MDK den Auftrag weiter gereicht hat, wird man wohl auf diese Aspekte geachtet haben – hoffentlich!
Gruß Berti

Gast

Behandlungsfehler - Umgang damit

Beitrag von Gast » 06.06.2004, 10:41

Medizin: "Öffentlichkeit schadet Fehlermanagement"
Medienschelte für "unseriöse Berichte"

Berlin (pte, 05. Jun 2004 09:35) - In der Medizin rückt neben dem Qualitätsmanagement nun auch vermehrt das Risikomanagement in den Vordergrund. Behandlungsfehler schaden nicht nur den jeweiligen Ärzten, sondern auch dem Ansehen der Klinik und den Krankenkassen, da zusätzliche Kosten entstehen. "Arztfehler festzustellen ist aber nicht Sache der Journalisten", kritisierte Walter Schaffartzik auf dem Hauptstadtkongress Medizin und Gesundheit http://www.hauptstadtkongress.de. Falsche Darstellungen und schnelle Diagnosen würden Medienberichte unseriös machen, so Schaffartzik, Direktor der Klinik für Anästhesiologie im Unfallkrankenhaus Berlin im Hinblick auf die gestiegene Zahl von Pressemeldungen über Behandlungsfehler. Unterstützung erhielt er von Martin L. Hansis, dem leitenden Arzt und stellvertretenden Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS). "Unangemessene Öffentlichkeitsarbeit hat die gut funktionierende Fehlerkultur zerstört", lautete die Medienschelte. http://www.mds-ev.org

Das Incident Reporting ist laut Hansis eine "rein interne" Angelegenheit. Dazu sei eine Vertrauensbasis notwendig, die durch Öffentlichkeit verloren gehe, weil die Gesprächsbereitschaft der Mitarbeiter sinke. Für ein wirksames Risikomanagement in Kliniken müssten alle Fehler bzw. Misserfolge und Beinahe-Fehler erfasst werden. "Eine Auflistung der Risken reicht aber nicht", so Hansis, weil dahinter oftmals chronische organisatorische Defizite stünden. "Sind die fehlerhaften organisatorischen Grundmuster einmal identifiziert, lassen sich diese auch wesentlich leichter abstellen", behauptet Hansis. Die Analyse einzelner "medizinischer Phänomene" bringe dagegen nichts.

Ein Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) http://www.bundesgerichtshof.de vom 27.04.2004 hat die Ärzteschaft auf den Plan gerufen. Demnach führt "ein grober Behandlungsfehler zu einer Umkehr der objektiven Beweislast", wenn der Fehler den tatsächlich eingetretenen Schaden verursachen kann (AZ VI ZR 34/03). Der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, kritisierte die Haftungsrechtsprechung zu Beginn des Hauptstadtkongresses scharf.

Studien haben laut Christine Wohlers, Juristin der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern, ergeben, dass die operativen Disziplinen und Operationen die häufigsten Verursacher iatrogener Schäden sind. Bei den nicht-operativen Maßnahmen sei die Pharmakotherapie die häufigste Schadensursache. Daten aus Schlichtungsstellen zufolge gehen die in Gutachten festgestellten Fehler am häufigsten auf die Diagnose zurück. Prozeduale Fehler treten wesentlich seltener als Schäden durch mangelhafte Nachsorge oder Fehlindikationen auf. http://www.schlichtungsstelle.de

Quelle: Pressetext Deutschland, 5.6.2004

Gast

Fehler - Medikation zu früh abgesetzt

Beitrag von Gast » 13.06.2004, 09:52

Medikation zu früh abgesetzt - grober Behandlungsfehler

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sprach einem Patienten Schadensersatz in Höhe von 2.300 Euro und ein Schmerzensgeld über 40.000 Euro zu. Aufgrund einer zu kurz durchgeführten Antibiose bei Infektion mit Staphylokokkus aureus kam es nach einem Krankenhausaufenthalt zu einer unabwendbaren Unterschenkelamputation.

U.a. die "Ärztliche Praxis" berichtet in der Ausgabe vom 4.6.2004 über die Entscheidung des OLG Koblenz mit dem Az.: 8 U 1275/02.
Danach ergibt sich: Infiziert sich ein Patient im Krankenhaus mit einem gefährlichen Hospitalkeim (Staphylokokken) und wird diese Infektion nicht ausbehandelt, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.

Siehe hierzu auch unter
http://www.ratgeberrecht.de/urteile/lei ... 04676.html
http://www.anwalt-suchservice.de/presse ... _3603.html

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