Das Sterben zulassen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Das Sterben zulassen

Beitrag von Gast » 20.07.2003, 13:44

Das Sterben zulassen

Guten Abend!
In der Altenpflege kommt es zuweilen vor, dass der Lebenswille hochbetagte Bewohner nachlässt. Wir spüren es in eine Serie von stumme, jedoch klare Signale, die von den Bewohnern selbst ausgehen.
Der eine will z.B. nicht mehr aufstehen und über Wochen und Monate leistet sie Widerstand gegen jegliche Mobilisierungsversuche, bekommt eine Pneumonie und siecht anschließend zum Tode hin. Auf den Weg wird der Nahrung (und Medikamente) verweigert, einen geistlichen Rückzug wird registriert, der Allgemeinzustand wird schlechter und eventuell kann einen Dekubitus nicht mehr verhindert werden.
Wie viele Instanzen müssen an die Entscheidung beteiligt werden, einen Menschen sterben zu lassen, wenn diese Person keine klare Äußerungen macht, aber durch solche Signale, wie ich sie beschrieben habe, ihre Willen deutlich macht?
Herzlichen Gruß
Bob

Gast

Re: Das Sterben zulassen

Beitrag von Gast » 20.07.2003, 13:45

Hallo Bob, es gibt keine rechtliche Verpflichtung, einen Sterbenden mit allen Mitteln der Schulmedizin am Leben zu erhalten. Dies beschreiben z.B. die „Grundsätze der Ärzteschaft über die Sterbebegleitung“ (nachlesbar u.a. in Schell, W. „Sterbebegleitung und Sterbehilfe …“, Kunz Verlag, jetzt Schlütersche Buchreihe). Hat allerdings der Sterbeprozess (noch) nicht eingesetzt, wird es u.U. (rechtlich und tatsächlich) kompliziert. Hier muss nach den Einzelumständen das Vorgehen eingeschätzt werden. Es hängt u.a. davon ab, ob und ggf. inwieweit das Selbstbestimmungsrecht vom Bewohner noch selbst zum Ausdruck gebracht werden kann. Scheidet dies krankheitsbedingt aus, so greift das Betreuungsrecht mit all seinen Aspekten. Daran sollte zeitgerecht gedacht werden, z.B. durch Abfassung einer Patientenverfügung bzw. Erstellung einer Vollmacht. Aus pflegerischer Sicht sollte zur Vermeidung von Vorwürfen immer an die Beiziehung eines Arztes gedacht werden, wenn es darum geht, Leistungen nicht mehr erbringen zu können / zu sollen und hierdurch eine (Lebens)Gefährdung des Bewohners / Patienten eintritt.
Es gibt im Übrigen im Rechtsalmanach, Nr. 13, zahlreiche Texte, die sich mit der Thematik „Sterbebegleitung“ bzw. „Sterbehilfe“ befassen. Bitte ggf. dort nachlesen. Sie auch Einführungstext unter „Aktuelles“ Im Forum wurden auch zahlreiche Texte eingestellt (unter „suche“ mit den genannten Begriffen aufrufbar).
Gruß Berti

Gast

Re: Das Sterben zulassen

Beitrag von Gast » 22.07.2003, 21:06

Meine Meinung: Wenn der Sterbeprozess eingesetzt hat - und dies ist Teil des Lebens - , muss alles geschehen, um diesen letzten Lebensabschnitt würdevoll zu gestalten. Das Landeskrankenhausgesetz des Landes NRW sagt z.B. , dass der Patient ein Recht auf menschenwürdiges Sterben hat. Dies bedeutet Sterbebegleitung und Anwendung der Pallitativmedizin, soweit notwendig. Im Sterbeprozess ist es nicht mehr die Aufgabe der Medizin(er), durch Anwendung der verschiedenen Methoden, Geräte und Arzneimittel, noch einige Stunden oder Tage herauszuschinden.
So sehe ich das!

Margot

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