Kontakt eines Vormunds zu seinem Mündel
Der Bundestag hat die Notwendigkeit eines ausreichenden persönlichen Kontakts eines Vormunds zu seinem Mündel (minderjährige Person, die unter Vormundschaft steht) ausdrücklich gesetzlich verankert, um so dessen Pflege und Erziehung wirksamer gewährleisten zu können. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der Regierung (17/3617 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/036/1703617.pdf ) haben die Fraktionen von CDU/CSU und FDP in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/5512 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/055/1705512.pdf ) zugestimmt, die Oppositionsfraktionen enthielten sich.
Im Regelfall wird ein persönlicher Kontakt einmal monatlich als erforderlich angesehen. Abhängig vom Einzelfall sollen jedoch auch kürzere oder längere Besuchsabstände erforderlich sein können. Mangelnder persönlicher Kontakt soll künftig ausdrücklich als Grund für die Entlassung eines Betreuers benannt werden. Außerdem werden die Fallzahlen in der Regel auf 50 Vormundschaften je Mitarbeiter begrenzt. Abgelehnt wurde hingegen ein Antrag der SPD-Fraktion (17/2411 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/024/1702411.pdf ), dem bei Enthaltung der Grünen nur noch Die Linke zustimme. Die SPD hatte unter anderem gefordert, die Fallzahl auf 40 Vormundschaften pro Mitarbeiter zu begrenzen.
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 14.04.2011
Kontakt eines Vormunds zu seinem Mündel
Moderator: WernerSchell
Weniger Kinder für amtlichen Vormund
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