Barbetragsverwaltung Aufgabe des Heimträgers
So der BGH in einem Urteil vom 02.12.2010. Die Leitsätze:
a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Ge-meinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
b) Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 -
Barbetragsverwaltung Aufgabe des Heimträgers
Moderator: WernerSchell