Hallo Experten!
Darf ein Betreuer bei entsprechender Gefahrenlage eine geschlossene Unterbringung anordnen und auch selbst durchsetzen? Immerhin geht es hier doch um Privatrecht.
Danke!
Ewald Stoffels
Unterbringung durch Betreuer?
Moderator: WernerSchell
Unterbringung durch Betreuer?
Hallo Ewald,
bei Gefahr im Verzug ist der Rechtliche Betreuer befugt und ggf. verpflichtet, eine geschlossene Unterbringung des Betreuten anzuordnen (vgl. hierzu § 1906 BGB). Bei der Durchsetzung darf sich der Betreuer der Hilfe der Polizei bedienen. Insoweit gibt es zwei Möglichkeiten:
- Wenn die problematische Situation zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beinhaltet, kann bzw. muss die Polizei zur Abwendung dieser Gefahr tätig werden (siehe die Landesunterbringungsgesetze; z.B. PsychKG NRW).
- Im Übrigen kann die Polizei auch zur Sicherung eines privaten Rechtes (hier: des Unterbringungsrechtes des Rechtlichen Betreuers) tätig werden, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erreichen ist (insoweit wären die Polizeigesetze die Grundlage; z.B. Polizeigesetz des Landes NRW). Die Polizei entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, ob sie zum Schutz privater Rechte tätig wird.
Gruß Berti
bei Gefahr im Verzug ist der Rechtliche Betreuer befugt und ggf. verpflichtet, eine geschlossene Unterbringung des Betreuten anzuordnen (vgl. hierzu § 1906 BGB). Bei der Durchsetzung darf sich der Betreuer der Hilfe der Polizei bedienen. Insoweit gibt es zwei Möglichkeiten:
- Wenn die problematische Situation zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beinhaltet, kann bzw. muss die Polizei zur Abwendung dieser Gefahr tätig werden (siehe die Landesunterbringungsgesetze; z.B. PsychKG NRW).
- Im Übrigen kann die Polizei auch zur Sicherung eines privaten Rechtes (hier: des Unterbringungsrechtes des Rechtlichen Betreuers) tätig werden, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erreichen ist (insoweit wären die Polizeigesetze die Grundlage; z.B. Polizeigesetz des Landes NRW). Die Polizei entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, ob sie zum Schutz privater Rechte tätig wird.
Gruß Berti