Haftungsrecht in der Pflege

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Antworten
cornelia
Newbie
Beiträge: 1
Registriert: 25.01.2004, 03:10

Haftungsrecht in der Pflege

Beitrag von cornelia » 25.01.2004, 03:26

Sind die unten genannten Beispiele Straftaten und wenn, warum?

-ein Hörgerät eines Heimbewohners wurde nicht eingesetzt
-die Pflegekraft trägt keine Handschuhe
-die Pflegekraft hat ihre Hände nicht desinfiziert
-es wurde eine mengenmäßige Veränderung der enteralen Ernährung durchgeführt und nicht dokumentiert

Welche Bedeutung haben Rechtsgutachten und die Dokumentation für das Haftungsrecht in der Pflege?

Berti
Full Member
Beiträge: 231
Registriert: 21.12.2003, 16:55

Infos zur Haftung

Beitrag von Berti » 25.01.2004, 14:24

Hallo Cornelia,
wegen einiger Terminarbeiten kann ich im Moment nicht konkret antworten. Daher empfehle ich, in diesem Forum nachzulesen. Es gibt bereits Beiträge, die zur Haftung Hinweise gegeben. Nachfolgend einige Beispiele für Beiträge, die ich mit der Suchfunktion und Eingabe von „Haftung“ gefunden habe. Auch im archivierten Forum gibt es ähnliche Beiträge, die sicherlich weiter führen.
Unabhängig von diesen Hinweisen werde ich mich aber noch einmal melden.
Gruß Berti

Forumsbeiträge:

http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1

http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=2#2

http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1

http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1

http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=5#5

http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=1#1

Berti
Full Member
Beiträge: 231
Registriert: 21.12.2003, 16:55

Haftungsrecht - strafrechtliche Verantwortung

Beitrag von Berti » 26.01.2004, 11:46

Hallo Cornelia,
es wurde hier im Forum bereits immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Einzel-Rechtsberatung nicht zulässig ist. Daher kann ich nur in allgemeiner Forum antworten. Es wäre auch ohne Kenntnis der weiteren Umstände der verschiedenen Situationen nicht möglich, konkret und abschließend Stellung zu nehmen.
Allgemein: Eine Straftat liegt dann vor, wenn eines der nachfolgenden Merkmale erfüllt ist:
- Tatbestandsmäßiges Handeln (Tun oder Unterlassen),
- Rechtswidrigkeit.
- Schuldhaftigkeit.
Es muss immer anhand der Einzelumstände geprüft werden, ob alle drei Merkmale erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt eine Straftat vor.
Wird z.B. durch unsorgfältiges Vorgehen in der Hygiene beim Patienten ein Schädigung (Krankheitsverschlimmerung usw.) ausgelöst (= tatbestandsmäßiges Handeln), ist dies eine Straftat dann, wenn es keine Rechtfertigungsgründe für das konkrete von der Sorgfalt abweichende Verhalten vorliegt und dieses Handeln vorwerfbar ist (= vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln). So muss letztlich in jedem Einzelfall vorgegangen und dann am Ende immer beantwortet werden, ob ggf. ein strafrechtlicher Vorwurf zu erheben ist. Das Unterlassen einer Dokumentation ist für sich genommen eher kein Grund, mit den Mitteln des Strafrechts vorzugehen.
Im Übrigen erscheint mir wichtig zu sagen, dass neben oder anstelle einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit die arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung treten kann. Bei diesen Verantwortlichkeiten können auch solche Pflichtwidrigkeiten aufgegriffen und geahndet werden, die nicht unbedingt als Straftat gelten. So kann auch im zivilrechtlichen Haftungsfall die unterbliebene bzw. mangelhafte Krankendokumentation zu einer Umkehr der Beweislast führen. Alles sehr komplizierte Fragestellungen, die in Kürze nicht erläutert werden können. Zur Krankendokumentation gibt es hier im (neuen und archivierten) Forum umfangreiche Texteinstellungen, die mit der Suchfunktion aufgerufen werden können. Bitte dort ggf. weiter informieren.
Ich möchte aber noch einmal Gelegenheit nehmen, auf das Onlinebuch „Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung“ (http://www.pflegerechtportal.de) aufmerksam zu machen. Darin werden die verschiedenen Verantwortungsbereiche (Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht) erläutert und durch rd. 280 Urteile verständlich gemacht. Dabei werden auch zur Krankendokumentation nähere Hinweise gegeben (unter Vorstellung einiger höchstrichterlicher Entscheidungen).
Da haftungsrechtliche Fragen immer wieder umstritten sind, ist der Rat von Experten gefragt. Solche Experten können dann in einem konkreten Fall oder zu einem Themenkomplex um eine rechtliche Beurteilung gebeten werden. Einer solchen Beurteilung kann dann der Charakter einer für die Abwicklung von Haftungsfällen wichtigen Anleitung zugesprochen werden. Interessant ist aber auch, wer hat wen mit welcher Zielsetzung zur Abgabe eines Rechtsgutachtens betraut? Spielten bestimmte Interessen eine Rolle? So gesehen können gutachtliche Stellungnahmen ggf. aus vielerlei Gründen hinterfragt werden.
So, das war meine Äußerung. Hoffentlich hilft sie weiter. Ich habe mir jedenfalls Mühe gegeben.
Gruß Berti

Berti
Full Member
Beiträge: 231
Registriert: 21.12.2003, 16:55

Pflegerecht und die Haftung

Beitrag von Berti » 28.01.2004, 11:36

.... Straftaten ... ?
-ein Hörgerät eines Heimbewohners wurde nicht eingesetzt
-die Pflegekraft trägt keine Handschuhe
-die Pflegekraft hat ihre Hände nicht desinfiziert
-es wurde eine mengenmäßige Veränderung der enteralen Ernährung durchgeführt und nicht dokumentiert
Welche Bedeutung haben Rechtsgutachten und die Dokumentation für das Haftungsrecht in der Pflege?
Hallo Cornelia,
auf Deine erneute Rückfrage (per E-Mail) ergänze ich kurz:
Die beschriebenen Pflichtwidrigkeiten können sich als strafbare Handlung präsentieren, wenn die von mir bereits beschriebenen Merkmale erfüllt sind (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit). Das alles muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Eine pauschalierte Antwort Ja oder Nein ist nicht möglich.
Das von mir bereits genannte Onlinebuch "Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung" enthält eine umfassende Darstellung des Haftungsrechts. Darüber hinaus werden rd. 280 Urteile komprimiert vorgestellt. Ich kann diese Veröffentlichung zum Studium nur empfehlen. Dann sind die aufgeworfenen Rechtsfragen
sicherlich umfassend beantwortet - und mehr!
Es ist hier nicht einfach, auf eine pauschalierte Anfrage mehr oder weniger kurz und knapp zu antworten. Andererseits sind hier einer Beantwortung Grenzen gesetzt. Denn eine in die Einzelsituation hinein gehende Beratung ist nicht zulässig - weil verbotene Rechtsberatung (siehe hierzu das Rechtsberatungsgesetz). Ich bitte insoweit um Verständnis.
Gruß Berti

Antworten