Dürfen Eltern von Minderjährigen übergangen werden?
„Aber bitte kein Wort zu meinen Alten!“
von Isabel Clages
Unter 18-jährige Patienten bereiten dem behandelnden Arzt Kopfschmerzen, wenn sie ihn bitten, gewisse Diagnosen oder Behandlungen den Eltern nicht mitzuteilen.
20.08.03 - Geht’s um die Pille oder den Schwangerschaftsabbruch, können Ärzte bei minderjährigen Patienten in Konflikt geraten. Einerseits sind die Eltern als Erziehungsberechtigte für den jungen Patienten verantwortlich. Zum andern gibt es Konstellationen, bei denen jungen Menschen große Probleme entstehen könnten, sollten ihre Eltern eingeweiht sein.
....
Weiter unter
http://www.aerztlichepraxis.de/db/shown ... /news.html
Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger
Moderator: WernerSchell
Re: Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger
Siehe hierzu auch den Beitrag
--- Rechtliche Probleme bei der Behandlung bösartiger Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
im Rechtsalmanach, Nr. 11, dieser Homepage!
--- Rechtliche Probleme bei der Behandlung bösartiger Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
im Rechtsalmanach, Nr. 11, dieser Homepage!
Re: Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger
Liebe UserInnen,
von Verfassungs wegen ist die Einwilligung im Kontext sowohl von Behandlung als Entbindung von der Schweigepflicht ein höchstpersönliches Recht grundsätzlich des Betroffenen. Die Wirksamkeit der Einwilligung hängt daher nicht vom Alter ab, sondern von der dazu erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit mit der Folge, dass, ist sie gegeben, auch ein Kind wirksam allein - also ohne den Personensorgeberechtigten - über die Einwilligung entscheiden kann. Das elterliche Sorgerecht findet dort seine Grenzen, wo das Kind in der Lage ist, seiner Entwicklung entsprechend Entscheidungen zu treffen. Davon unberührt bleibt, die mit einer Behandlung verbundene Kostentragung. Sind dazu private Aufwendungen (seitens des Kindes) erforderlich, soweit die Familien(kranken)versicherung die Kosten nicht trägt, ist stets an den sog. Taschengeldparagraphen des § 107 BGB zu denken.
Herzliche Grüße
Busch
von Verfassungs wegen ist die Einwilligung im Kontext sowohl von Behandlung als Entbindung von der Schweigepflicht ein höchstpersönliches Recht grundsätzlich des Betroffenen. Die Wirksamkeit der Einwilligung hängt daher nicht vom Alter ab, sondern von der dazu erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit mit der Folge, dass, ist sie gegeben, auch ein Kind wirksam allein - also ohne den Personensorgeberechtigten - über die Einwilligung entscheiden kann. Das elterliche Sorgerecht findet dort seine Grenzen, wo das Kind in der Lage ist, seiner Entwicklung entsprechend Entscheidungen zu treffen. Davon unberührt bleibt, die mit einer Behandlung verbundene Kostentragung. Sind dazu private Aufwendungen (seitens des Kindes) erforderlich, soweit die Familien(kranken)versicherung die Kosten nicht trägt, ist stets an den sog. Taschengeldparagraphen des § 107 BGB zu denken.
Herzliche Grüße
Busch
Re: Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger
Hallo,
die Busch`schen Ausführungen sind korrekt. Das ergibt sich auch aus dem von mir erwähnten Artikel in dieser Homepage.
Die Einwilligungsfähigkeit ist nicht vom Alter, sondern von der jeweiligen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit abhängig.
Gruß Berti
die Busch`schen Ausführungen sind korrekt. Das ergibt sich auch aus dem von mir erwähnten Artikel in dieser Homepage.
Die Einwilligungsfähigkeit ist nicht vom Alter, sondern von der jeweiligen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit abhängig.
Gruß Berti
Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger
Über den eigenen Körper verfügen ist ein Grundrecht (Art. 2 GG); es steht auch Minderjährigen zu!
Entscheidend ist, ob die notwendige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorliegt. Ist von dieser Fähigkeit auszugehen, sind die gesetzlichen Vertreter, die Eltern, "außen vor". D.h. die Entscheidung des Minderjährigen gilt.
Dass solche Fragestellungen in der Praxis Schwierigkeiten bereiten, ist nachvollziehbar. Aber solche Schwierigkeiten müssen überwunden werden. Die verfassungsrechtlichen Grundregeln müssen Beachtung erfahren.
Bodo
Entscheidend ist, ob die notwendige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorliegt. Ist von dieser Fähigkeit auszugehen, sind die gesetzlichen Vertreter, die Eltern, "außen vor". D.h. die Entscheidung des Minderjährigen gilt.
Dass solche Fragestellungen in der Praxis Schwierigkeiten bereiten, ist nachvollziehbar. Aber solche Schwierigkeiten müssen überwunden werden. Die verfassungsrechtlichen Grundregeln müssen Beachtung erfahren.
Bodo