Organisationsverschulden im Krankenhaus

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gast

Organisationsverschulden im Krankenhaus

Beitrag von Gast » 20.07.2003, 10:39

Organisationsverschulden im Krankenhaus

Liebes Forum,
Ich habe im Rahmen eines Referats ein Problem. Angenommen einem Krankenhaus ist ein Organisationverschulden vorzuwerfen. Nach welchen Kriterien ist denn dann eine strafrechtliche Verfolgung dieses Verschuldens handhabbar? Man kann ja schlecht das Krankenhaus als Organisation anklagen. Wird also stets auf die Leitung abgestellt, oder ist vielmehr die sich mit der vorweg gegangenen Heilbehandlung befasste untere Organisationseinheit (Station/Stationsarzt/Oberarzt) zur Rechenschaft zu ziehen? Wahrscheinlich hängt dies wohl vom Einzelfall ab und muß entsprechend der tatsächlichen Vermeidbarkeit des Schadens beurteilt werden. Es bleibt jedoch offen, welche Kriterien man zu dieser Beurteilung heranziehen kann. In den seltenstens Fälle wird ja der Sachverhalt hinreichend bestimmen, wo denn genau das persönliche Verschulden Einzelner gelegen haben mag.
Kann mir dabei vielleicht jemand helfen?
Liebe Grüsse
Alexander Kambas

Gast

Re: Organisationsverschulden im Krankenhaus

Beitrag von Gast » 20.07.2003, 10:40

Hallo Alexander,
das sog. Organisationsverschulden ist eher im zivilrechtlichen Haftungsfall von Bedeutung. Hier wird idR. der juristischen Person, z.B. Krankenhausträger, eine Verantwortlichkeit zugeordnet. Daraus wird dann ggf. die Haftung abgeleitet.
Bei einem sog. Organisationsverschulden kann natürlich auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit Bedeutung erlangen. Diese muss aber bei einer konkret handelnden oder gerade nicht handelnden natürlichen Person, z.B. Ärztlicher Leiter, Pflegedienstleiter, festgemacht werden. Es muss also konkret ein Vorwurf erhoben werden können, schuldhaft bestimmte Dienstpflichten verletzt zu haben (Tun oder Unterlassen!). Hier kommt es auf subjektive Verfehlungen an, im zivilrechtlichen Haftungsrecht hingegen sind objektive Sorgfaltskriterien maßgeblich. Bei diesem Thema spielt z.B. die "Überlastungsanzeige" eine gewisse Rolle (siehe hierzu in diesem Forum entsprechende Texte und auch Rechtsalmanach, Nr. 16, dieser Homepage).
Ich darf darauf aufmerksam machen, dass das gesamte Haftungsrecht sehr anschaulich in dem Onlinebuch von Herrn Schell (http://www.pflegerechtportal.de) dargestellt wird. Dort werden auch kurz und bündig nahezu 280 Gerichtsurteile, im Wesentlichen zu Behandlungs- und Pflegefehlern, vorgestellt. Die Onlineveröffentlichung, die auch als CD erhältlich ist, kann ich im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Haftungsthemen nur empfehlen.
Gruß Berti

Gast

Re: Organisationsverschulden im Krankenhaus

Beitrag von Gast » 20.07.2003, 10:41

Hinweis zum Organisationsverschulden im Krankenhaus.
unter www.cornelia-b.de
sind zu diesem Thema das Ober-Gutachten, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt sowie das Urteil des Strafrichters zu lesen.
Urteil:"Schuldig der fahrlässigen Tötung"
Ebeso "die Behandlung" unserer Cornelia nach einer spritzenden TE Nachblutung.
Organisationsverschulden wurde dem Chefarzt der HNO- Klinik vorgeworfen.
Er war Verantwortlich für den Dienstplan und die Prüfung auf alleinige Einsatzfähigkeit des von ihm zum alleinigen Nachdienst eingesetzen AiP B.
Dieser in Deutschland ausgebildete AiP hat seinem Berufstand und seinen Lehren keine Ehre gemacht.
Aber er wurde erfolgreich über 6 Jahre vor jeder Strafe Konsequent geschützt(Stichwort-berufsrechtliche Verjährung nach 5 Jahren/ Stichwort: Schutzgutachten - schicksalhafter nicht vorhersehbarer Verlauf).
Monate nach der Versagenskette wird ihn die Approbation erteilt, er auf weitere Patienten losgelassen.
Heute betreibt er eine eigene Praxis in Thüringen.
Cornelia liegt seit dem 10.10.1996 auf dem Friedhof.

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