Patientenverfügungen: Missverständnisse und Ängste

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Patientenverfügungen: Missverständnisse und Ängste

Beitrag von Service » 13.02.2008, 09:52

Umfrage zu Patientenverfügungen: Missverständnisse und Ängste in der Bevölkerung verbreitet

fzm – Den meisten Menschen in Deutschland ist das Wort Patientenverfügungen ein Begriff, doch die wenigsten können es mit Inhalt füllen. Eine Umfrage in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2008) förderte viele Ängste und Missverständnisse zu Tage. Ein Medizinethiker fordert deshalb eine bessere Aufklärung der Bevölkerung, die am besten durch Ärzte erfolgen könnte.

Bitte lesen Sie hier weiter
http://www.thieme.de/presseservice/fzme ... 01048.html

N. W. Paul, A. Fischer:
Patientenverfügung: Wahrnehmung und Wirklichkeit
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2008; 133 (5): S. 175-179


Quelle: Miteilung vom 13.2.2008
Diana Kieper
Tel: 0711-8931-319
Fax: 0711-8931-167
E-Mail: Diana.Kieper@thieme.de
Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstr. 14, 70469 Stuttgart

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Beitrag von BtRecht » 28.02.2008, 11:30

Nach meiner Erfahrung werden die Missverständnisse von Gegnern der Patientenautonomie durch bewusst in Umlauf gebrachte irreführende Informationen und/oder Falschinformationen geschürt.

Im wesentlichen gibt es drei Missverständnisse:

Missverständnis 1: - Reichweite

Patientenverfügungen würden nur in Phasen des unumkehrbaren tödlichen Verlaufs einer Erkrankung verbindlich sein. Dieses Missverständnis beruht auf einer Fehlinterpretation der BGH Grundsatzentscheidung vom 17.03.2003, die nur bestimmt, dass in Phasen des unumkehrbaren tödlichen Verlaufs einer Erkrankung eine Patientenverfügung in jedem Fall verbindlich sein, und sich ansonsten ausdrücklich auf § 130 II BGB und das BGH Urteil 1 StR 357/94 bezieht, wonach in Fällen von Behandlungsabbrüchen in nicht-irreversiblen tödlichen Stadien der Erkrankung erhöhte Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlich freien Willens des Patienten zu stellen sind.

Missverständnis 2: - Inhalt

Mit einer Patientenverfügungen würde der Patient nur das Unterlassen von Behandlungen regeln können. Er kann aber auch das Gegenteil verlangen. Im übrigen ethisch und juristisch ein problematischer Fall, wenn der Patient bestimmt auch in aussichtlosen Situation mit allen Mitteln möglichst lange noch am Leben erhalten zu werden. Niemand glaubt im ernst, dass auch dann eine teure intensivmedizinische Betreuung stattfindet. Dies zeigt auch einmal mehr, dass es manchen (einigen? vielen?) Ärzten letztlich nur um die Macht geht. Sie wollen Herren über Leben und Tod bleiben.

Missverständnis 3: - Selbstmord ist keine Sünde

Im allgemeinen wird angnommen, die Kirche hätte ethische Gründe gehabt Selbstmord als Sünde zu deklarieren. Tatsächlich ist genau das Gegenteil der Fall. In der Bibel wird der Suizid nirgends ausdrücklich verboten, und die christliche Lehre hat lange Zeit keine eindeutige Stellung zum Suizid bezogen. Suizid galt erst als verwerflich nachdem im römischen Reich das Christentum zur Staatsregion erklärt werde. Also zu einer Zeit, wo die lange auch unterdrückten Christen an die Macht kamen. Das Selbstmordverbot der Kirche hat also keinen ethischen, sondern einen machtpolitischen Hintergrund. Die Menschen sollten unterdrück werden, mit dem Versprechen auf das Paradies, wenn sie sich brav der Obrigkeit umwarfen. Warum soll man hier auf Erden unter widrigsten umständen leben müssen, wenn das ewige Glück einfach per Selbstmord zu erreichen wäre. Damit die Menschen unter allen Umständen ein Leben auch in übelster Sklaverei aushalten mussten, wurde behauptet, Selbstmörder kämen nicht ins Paradies.

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