Vorsorgeberatung / Beratung für Berater zur Vorsorgemöglichkeiten
Moderatoren des Bereichs: Prof. Dr. Hans-Martin Sass, Dr. Arnd T. May
Die anhaltende Diskussion zu einer gesetzlichen Regelung verunsichert viele Menschen und führt zu einem erhöhten Beratungsbedarf. Eine individuelle Beratung wird von vielen Kommissionen empfohlen. Neben ihrem gesetzlichen Beratungsauftrag zu Vorsorgevollmachten werden durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsstellen und Betreuungsvereinen oft auch zu Patientenverfügungen um Rat gefragt. Manchmal werden auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes in Einrichtungen der stationären Altenhilfe angesprochen.
Für Berater bieten wir die Möglichkeit der Unterstützung bei Nachfragen durch ein prominentes und qualifiziertes Expertenteam.
Sie können uns anrufen, wenn Sie sich als Beraterin oder Berater nicht sicher sind und wir unterstützen Sie bei Ihrer Beratung. Somit garantieren wir Ihnen mehr Sicherheit bei Ihren Beratungsgesprächen. Wir garantieren Ihnen die vertrauliche Behandlung Ihrer Anfragen.
Gehen Sie mit mehr Sicherheit und Selbstvertrauen in Beratungsgespräche! Wir unterstützen Sie bei Bedarf.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung:
Dr. Arnd T. May, Medizinethiker (Koordinator)
Petra Vetter, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Ralf Knickrehm, Internist
Elisabeth Uhländer-Masiak, Krankenschwester, Dipl. Pflegemanagerin, Pflegedienstleitung in einer Einrichtung der stationären Altenhilfe
Wir bieten Ihnen unterschiedliche Modelle der Beratung an:
Modell 1. Sie möchten sich einmalig beraten lassen.
Sie senden uns eine E-Mail und wir melden uns spätestens innerhalb der folgenden 2 Tage telefonisch bei Ihnen. Wir berechnen Ihnen für ein Beratungsgespräch von maximal 30 Minuten einen pauschalen Betrag von 30,00 €. Die Telefonkosten übernehmen wir.
Modell 2. Sie haben es eilig und möchten uns während Ihrer Fördermitgliedschaft anrufen können. Gern können Sie uns auch häufiger anrufen.
Sie beantragen eine Fördermitgliedschaft für 12 Monate und wir senden Ihnen nach Zahlungseingang eine Telefonnummer, unter der Sie uns direkt erreichen können. Die Fördermitgliedschaft für 12 Monate kostet 240 Euro und verlängert sich nicht automatisch. Wir stehen Ihnen gern telefonisch für bis zu 3 Gesprächen von max. einer Stunde pro Monat zur Verfügung. Sollte sich Ihre Frage nicht direkt telefonisch klären lassen, so melden wir uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.
Modell 3. Sie haben es eilig und möchten uns während Ihrer Fördermitgliedschaft anrufen können. Sie möchten uns zusätzlich konkrete Texte zur Durchsicht und Bewertung schicken. Gern schauen wir uns auch Ihre Informationsmaterialien an und machen Verbesserungsvorschläge.
Sie beantragen eine Fördermitgliedschaft für 12 Monate und wir senden Ihnen nach Zahlungseingang eine Telefonnummer, unter der Sie uns direkt erreichen können. Die Fördermitgliedschaft für 12 Monate kostet 400 Euro und verlängert sich nicht automatisch. Wir stehen Ihnen gern telefonisch für Gespräche zur Verfügung. Sollte sich Ihre Frage nicht direkt telefonisch klären lassen, so melden wir uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen. Die von Ihnen zugeschickten Formulierungsvorschläge schauen wir innerhalb von max. 3 Tagen und Ihr Informationsmaterial innerhalb von einer Woche durch.
Gern stehen wir für Rückfragen zur Verfügung. E-Mail: info@verfuegungsberater.info
Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Beratungsmöglichkeiten nicht als Fernlehrgang konzipiert sind. Als Schulungen für Berater zu Patientenverfügungen bieten wir regelmäßig Schulungen an, die sich an den Standards für die Beratung zu Patientenverfügung orientieren.
Quelle: http://www.verfuegungsberater.info/
Beratung für Berater zu Patientenverfügungen
Moderator: WernerSchell
Um dem Grundrecht auf Selbstbestimmung in verfassungsgemäßer Weise gerecht zu werden, hat ein Betreuer oder Bevollmächtigter im Grundsatz für einen nicht entscheidungsfähigen Betreuten so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Patientenverfügungen sind dabei eine wichtige Hilfe. Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit (Entscheidungsunfähigkeit) den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn
1. der Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig (entscheidungsfähig) ist, also weiß was er da verfügt und welche Konsequenzen das hat,
2. die konkrete Behandlungssituation benannt wird, und
3. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht erheblich geändert hat, etwa in der Form, dass es neue erfolgversprechende Therapien gibt.
Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten.
Das Bundesjustizministerium schreibt zu der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen:
"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."
Quelle: Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (pdf-Datei 532 kb)
Der BGH zu Patientenverfügungen (Aktenzeichen XII ZB 2/03):
"Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. "
"Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden, es sei denn, daß der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, daß die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfaßt."
Quelle: Beschluss BGH XII ZB 2/03
Patientenverfügungen in der Psychiatrie sind kein juristischer Sonderfall, da ein psychisch kranker Patient rechtlich einem Patienten der im Koma liegt, gleichgestellt ist, wenn er seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
Da der Verfügende in der Regel die Situation kennt und die Entscheidungen meist keine lebensbedrohliche Wirkung haben, sind Patientenverfügungen in der Psychiatrie rechtlich und ethisch völlig unproblematisch. Patientenverfügungen sind in der Psychiatrie in jedem Fall dann verbindlich, wenn der im einwilligungsfähigem Zustand in der Patientenverfügung erklärte Wille mit dem Willen übereinstimmt, den der juristisch nicht-entscheidungsfähige Patient äußert. Nur bei akuter Fremdgefährdung darf dann gegen den Willen des Patienten behandelt werden. Es gibt zahlreiche Gerichtsbeschlüsse, die eine Verbindlichkeit von Willenserklärungen in Form von Vorausverfügung bestätigen.[1] Das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären (OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05).
Grundsätzlich ist zu empfehlen fachliche Hilfe bei der Erstellung einer Patientenverfügung in Anspruch zu nehmen. Geeignete Anwälte finden sich hieroder in den Gelben Seiten unter den Suchbegriffen „Rechtsanwalt“ und „Betreuungsrecht“ oder „Familienrecht“ oder "Arztrecht". Die Beratung zum Verfassung einer Patientenverfügung sollte im Normalfall nicht mehr als 30,-- Euro kosten, wenn die Verfügung ansonsten selbst formuliert wird. Hilfen bietet auch die Deutsche Hospiz Stiftung.
Zur besseren Akzeptanz von Patientenverfügungen empfiehlt sich die Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung beizufügen. Link zur pdf-Datei (532 kb): http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf
Während in einer Patientenverfügung festgelegt werden kann, wie zu entscheiden ist, wenn keine Entscheidungsfähigkeit vorhanden ist, wird in einer Vorsorgevollmacht festgelegt, wer zu entscheiden hat, wenn keine Entscheidungsfähigkeit vorhanden ist. Generell kann empfohlen werden, eine Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen.
* Entwurf einer Patientenverfügung
* Entwurf einer Vorsorgevollmacht
* FAQs zum Thema Zwangsbehandlung
* Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung
Fußnote:
[1] Beschluss BGH XII ZB 2/03; OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05; BGH Beschluss XII ZR 177/03
Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn
1. der Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig (entscheidungsfähig) ist, also weiß was er da verfügt und welche Konsequenzen das hat,
2. die konkrete Behandlungssituation benannt wird, und
3. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht erheblich geändert hat, etwa in der Form, dass es neue erfolgversprechende Therapien gibt.
Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten.
Das Bundesjustizministerium schreibt zu der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen:
"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."
Quelle: Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (pdf-Datei 532 kb)
Der BGH zu Patientenverfügungen (Aktenzeichen XII ZB 2/03):
"Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. "
"Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden, es sei denn, daß der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, daß die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfaßt."
Quelle: Beschluss BGH XII ZB 2/03
Patientenverfügungen in der Psychiatrie sind kein juristischer Sonderfall, da ein psychisch kranker Patient rechtlich einem Patienten der im Koma liegt, gleichgestellt ist, wenn er seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
Da der Verfügende in der Regel die Situation kennt und die Entscheidungen meist keine lebensbedrohliche Wirkung haben, sind Patientenverfügungen in der Psychiatrie rechtlich und ethisch völlig unproblematisch. Patientenverfügungen sind in der Psychiatrie in jedem Fall dann verbindlich, wenn der im einwilligungsfähigem Zustand in der Patientenverfügung erklärte Wille mit dem Willen übereinstimmt, den der juristisch nicht-entscheidungsfähige Patient äußert. Nur bei akuter Fremdgefährdung darf dann gegen den Willen des Patienten behandelt werden. Es gibt zahlreiche Gerichtsbeschlüsse, die eine Verbindlichkeit von Willenserklärungen in Form von Vorausverfügung bestätigen.[1] Das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären (OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05).
Grundsätzlich ist zu empfehlen fachliche Hilfe bei der Erstellung einer Patientenverfügung in Anspruch zu nehmen. Geeignete Anwälte finden sich hieroder in den Gelben Seiten unter den Suchbegriffen „Rechtsanwalt“ und „Betreuungsrecht“ oder „Familienrecht“ oder "Arztrecht". Die Beratung zum Verfassung einer Patientenverfügung sollte im Normalfall nicht mehr als 30,-- Euro kosten, wenn die Verfügung ansonsten selbst formuliert wird. Hilfen bietet auch die Deutsche Hospiz Stiftung.
Zur besseren Akzeptanz von Patientenverfügungen empfiehlt sich die Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung beizufügen. Link zur pdf-Datei (532 kb): http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf
Während in einer Patientenverfügung festgelegt werden kann, wie zu entscheiden ist, wenn keine Entscheidungsfähigkeit vorhanden ist, wird in einer Vorsorgevollmacht festgelegt, wer zu entscheiden hat, wenn keine Entscheidungsfähigkeit vorhanden ist. Generell kann empfohlen werden, eine Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen.
* Entwurf einer Patientenverfügung
* Entwurf einer Vorsorgevollmacht
* FAQs zum Thema Zwangsbehandlung
* Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung
Fußnote:
[1] Beschluss BGH XII ZB 2/03; OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05; BGH Beschluss XII ZR 177/03
Ergänzend:
Häufig ist in Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2003 zu lesen, dass Patientenverfügungen nur im Fall des irreversiblen Verlaufs verbindlich wären. Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist aber unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet (BVerfG 1 BvR 618/93).
Auch aus der Gewissensfreiheit ergibt sich kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Bevollmächtigen oder Betreuer vertretenen Patienten hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (BGH Beschluss XII ZR 177/03; Hufen NJW 2001, 849, 853).
Eine gegen den z.B. in einer Patientenverfügung erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ist eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH Beschluss XII ZR 177/038 mit Verweis auf Senatsbeschluß aaO 751).
Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. 8. 2001).
Im Fall, dass der Wille nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann, liegt es also im Ermessen des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten, zu entscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen oder fortgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet.
Im Fall, dass der Wille des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann, gibt es keinen Ermessensspielraum, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet.
Auch im Fall des irreversiblen tödlichen Verlaufs ist eine Patientenverfügung auf jeden Fall verbindlich (BGH Beschluss vom 17. 3. 2003 - XII ZB 2/ 03).
Häufig ist in Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2003 zu lesen, dass Patientenverfügungen nur im Fall des irreversiblen Verlaufs verbindlich wären. Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist aber unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet (BVerfG 1 BvR 618/93).
Auch aus der Gewissensfreiheit ergibt sich kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Bevollmächtigen oder Betreuer vertretenen Patienten hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (BGH Beschluss XII ZR 177/03; Hufen NJW 2001, 849, 853).
Eine gegen den z.B. in einer Patientenverfügung erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ist eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH Beschluss XII ZR 177/038 mit Verweis auf Senatsbeschluß aaO 751).
Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. 8. 2001).
Im Fall, dass der Wille nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann, liegt es also im Ermessen des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten, zu entscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen oder fortgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet.
Im Fall, dass der Wille des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann, gibt es keinen Ermessensspielraum, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet.
Auch im Fall des irreversiblen tödlichen Verlaufs ist eine Patientenverfügung auf jeden Fall verbindlich (BGH Beschluss vom 17. 3. 2003 - XII ZB 2/ 03).
Zuletzt geändert von BtRecht am 18.11.2007, 12:13, insgesamt 7-mal geändert.
Weitere Ergänzung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. 8. 2001; BVerfG 1 BvR 618/93:
Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. 8. 2001; BVerfG 1 BvR 618/93:
Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt.
Zuletzt geändert von BtRecht am 17.11.2007, 00:00, insgesamt 1-mal geändert.
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- Registriert: 13.11.2005, 13:48
Patientenverfügungen sind verbindlich! ...
Patientenverfügungen sind verbindlich! Dieser Grundsatz muss immer wieder herausgestellt werden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit einer Patientenverfügung ist aber gleichwohl, dass sie eindeutige und nachvollziehbare Anweisungen enthält.
Siehe hierzu auch das Interview von Werner Schell beim Alzheimer-Gespräch am 13.11.2007 - Folge 10:
Alzheimer Gespräch am 13.11.07 mit Werner Schell
viewtopic.php?t=7251
Siehe hierzu auch das Interview von Werner Schell beim Alzheimer-Gespräch am 13.11.2007 - Folge 10:
Alzheimer Gespräch am 13.11.07 mit Werner Schell
viewtopic.php?t=7251
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de