Patientenautonomie am Lebensende - Vortrag am 26.09.2006

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Patientenautonomie am Lebensende - Vortrag am 26.09.2006

Beitrag von Pflegeselbsthilfe » 11.09.2006, 06:25

Patientenautonomie am Lebensende - Vortrag am 26.09.2006 - Einladung!

Der Sozialdienst Katholischer Männer - SKM, Bedburger Straße 57 / Ecke Euskirchener Straße (Bürgerhaus), bietet
am 26. September 2006, 19.00 Uhr, im Bürgerhaus in Neuss-Erfttal
einen Vortrag zum Thema
„Patientenautonomie am Lebensende –Vollmacht,
Patientenverfügung und Betreuungsverfügung“
an.


Der Vortrag wird gehalten von Werner Schell, Dozent für Pflegerecht, Buchautor und 2. Vorsitzender des Pflege-Selbsthilfeverbandes e.V. (eine unabhängige und gemeinnützige Initiative für menschenwürdige Pflege) aus Neuss-Erfttal. Diskussion erwünscht! - Informationsmaterial wird den Teilnehmern der Veranstaltung kostenlos zur Verfügung gestellt.

Hinweise zum Thema:
Zur Selbstbestimmung der Patienten am Lebensende bzw. bei schwerer Krankheit bestehen unterschiedliche Auffassungen. Ganz aktuell wird eine Entscheidung gefordert, auch in der BRD aktive Sterbehilfe per Gesetz zu erlauben. Einer Umfrage zufolge sind angeblich rd. 75% der Deutschen für eine aktive Sterbehilfe.
Die Meinungsvielfalt zu diesem Thema hat offensichtlich viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert, wie die Rechtslage ist und welche Möglichkeiten sie konkret haben, für den Sterbeprozess bzw. die schwere Krankheit in geeigneter Weise durch darauf abzielende Willenserklärungen wie Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung vorzusorgen.
Fragen über Fragen: Wie geht man rechtlich und ethisch korrekt mit den Menschen um, die sich (tatsächlich oder mutmaßlich) am Ende ihres Lebens befinden und eines Beistandes und der Hilfe bedürfen? Welche Rechte hat der Patient, der Sterbende? Was dürfen bzw. sollen Ärzte und Pflegekräfte tun? Welche Maßnahmen sind zulässig, welche eher nicht? Wie sollen sich die Angehörigen eines Patienten/Sterbenden verhalten? Was dürfen die Angehörigen von den Gesundheitsberufen erwarten? Diese und zahlreiche weitere Fragen türmen sich auf und verlangen nach Antworten!

Weitere Informationen
• beim Bürgerhaus Neuss-Erfttal – Telefon 02131 / 101776
• beim Referenten Werner Schell – Telefon 02131 / 150779 oder im Internet unter http://www.wernerschell.de (z.B. Rubrik Rechtsalmanach, Nr. 13) bzw. http://www.pflege-shv.de .
Werner Schell ist seit 1.8.2008 Leiter / Ansprechparter bei:
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vor
http://www.pro-pflege-selbsthilfnetzwerk.de

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Vortragsankündigung im Lokal-Anzeiger Neuss

Beitrag von Service » 24.09.2006, 11:02

Siehe auch die Vortragsankündigung im Lokal-Anzeiger Neuss vom 21.9.2006 unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... zeiger.jpg

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Patientenautonomie – auch am Lebensende!

Beitrag von Service » 28.09.2006, 06:34

Patientenautonomie – auch am Lebensende!

Unter diesem Motto hielt der Pflegerechtsexperte Werner Schell am 26. September 2006 im Erfttaler Bürgerhaus vor zahlreich erschienenen Gästen einen Vortrag. Dazu hatte der Sozialdienst Katholischer Männer (SKM) eingeladen.

An den Anfang seines Vortrages gab Schell, der seit vielen Jahren in der Patientenschutzbewegung aktiv ist, einen Überblick über die seit Jahren geführten Diskussionen hinsichtlich der Willensbekundungen von Patienten in Form von Patientenverfügungen. Besonders wurde auf die vom Bundesjustizministerium herausgegebene Broschüre „Patientenverfügung“ aufmerksam gemacht und deren Nützlichkeit herausgestellt. Abgerundet wurde der Rückblick mit einer kurzen Erläuterung der Neuregelungen des Betreuungsrechts und den aktuellen Diskussionen auf dem Deutschen Juristentag vom 19. – 21.9.2006 in Stuttgart.

Dann ging Werner Schell auf die Patientenautonomie ein. Er begann seine Ausführungen damit, dass er die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes als herausragend und bedeutsam bezeichnete: Dort nämlich werde nicht nur die Unantastbarkeit der Menschenwürde, sondern auch ganz konkret das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen – in gesunden wie in kranken Tagen – beschrieben (u.a. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Freiheit der Person). Dass diese verfassungsrechtlichen Grundsätze auch konkret umgesetzt seien, machte der Referent dadurch deutlich, dass er auf zahlreiche Gesetzesregeln verwies, die die menschenwürdige Behandlung, auch die der Sterbenden, zur Pflicht erheben (Sozialgesetzbuch, Landeskrankenhausgesetz NRW). Diese Regeln seien, wie Schell weiter ausführte, durch die bundesdeutschen Gerichte immer wieder bestätigt worden.

Der Patient habe im Mittelpunkt zu stehen; sein Wille sei höchstes Gesetz. Diesem Willen zur Geltung zu verhelfen, erfordere eine sorgfältige ärztliche Aufklärung und die darauf basierende Patientenentscheidung, Einwilligung oder Ablehnung von medizinischen Maßnahmen. Solche Entscheidungen stünden grundsätzlich allein dem Patienten selbst zu. Nur im Falle einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sei die Einsetzung eines Rechtlichen Betreuers möglich, wenn andere Hilfen nicht in Betracht kämen (§ 1896ff BGB). Die Betreuung würde auf eine entsprechende Anregung vom zuständigen Vormundschaftsgericht angeordnet und könne ärztliche Behandlungsmaßnahmen und Unterbringungsentscheidungen einschließen. Wer genau diese Betreuung aber nicht wolle, könne sich „in gesunden Tagen“ per Vollmacht einer anderweitigen Rechtsvertretung zuwenden. Es könne eine geeignete Person des Vertrauens zum Bevollmächtigten bestellt werden. Dieser Bevollmächtigte könne dann auch Behandlungs- und Unterbringungsmaßnahmen billigen, wenn dies per Vollmacht gewollt sei. Nach Auffassung von Schell sei im Zusammenhang mit vorsorglichen Verfügungen die Erstellung einer Vollmacht von besonderer Bedeutung.

Eine Patientenverfügung könne, so führte dann Schell weiter aus, in einer Krankheitssituation dem Vertreter, Betreuer oder Bevollmächtigten, genau aufzeigen, wie er in bestimmten Krankheitssituationen vorzugehen habe. Insoweit könne die Patientenverfügung als eine Patientenentscheidung „auf Vorrat“ eingestuft werden. Sie schaffe für alle Rechtsklarheit und wende sich an Ärzte, Pflegekräfte und sonst Beteiligten. Schell fügte hinzu, dass mittlerweile gerichtlich abgeklärt sei, dass eine Patientenverfügung – trotz anderweitiger Behauptungen - verbindlich sei, vorausgesetzt, sie sei inhaltlich genau bestimmt. Diese Rechtsauffassung werde aller Voraussicht nach alsbald vom Gesetzgeber aufgegriffen und als eine klärende Vorschrift in das bürgerlich-rechtliche Betreuungsrecht übernommen.

Um eine exakte Formulierung von Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zu ermöglichen, hatte der Dozent für alle Zuhörer verschiedene informative Schriften mitgebracht, u.a. die vom Bundesjustizministerium herausgebracht Broschüre „Patientenverfügung“. So konnte ein engagierter Vortrag komplettiert werden mit Informationsschriften, die eine „Nachbearbeitung“ der aufgeworfenen Fragen zu Hause ermöglichen. Dies sei, so Schell, ohnehin geboten. Denn jeder müsse seine eigenen Vorstellungen finden und Entscheidungen treffen. Daher seien Einheitstexte weniger hilfreich.

Werner Schell votierte gegen jede Form der aktiven Sterbehilfe und möchte die Palliativmedizin und Hospizarbeit in den Mittelpunkt gestellt sehen. Wenn genau diese Angebote verstärkt verfügbar seien, werde, so Schell, der Ruf nach aktiver Sterbehilfe verstummen.

Das Buch zum Thema:

Schell, Werner:
Sterbebegleitung und Sterbehilfe
Gesetze, Rechtsprechung, Deklarationen (Erklärungen), Richtlinien, Stellungnahmen (Statements)
3. aktualisierte und erweiterte Auflage 2002. 392 Seiten. 22,90 Euro.
ISBN 3-87706-729-8.
Brigitte Kunz Verlag – Fachbuchreihe der Schlüterschen GmbH & Co KG., Hannover.
Näheres unter
http://www.wernerschell.de/html/page6.htm


Informationen zum Thema bei:
Werner Schell, Harffer Straße 59, 41469 Neuss
Dozent für Pflegerecht und 2. Vorsitzender des Pflege-Selbsthilfeverbandes e.V.
Institut für Pflegerecht und Gesundheitswesen
http://www.wernerschell.de
http://www.pflege-shv.de

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