Demenzkranke dürfen nicht gegen Willen des Betreuers fixiert werden - Pflegeheim unterliegt vor Gericht / Zwangsmaßnahmen sind rechtswidrig
ZWEIBRÜCKEN (dpa). Ein unter Betreuung stehender Heimbewohner darf von den Pflegern nicht gegen den Willen seines Betreuers ans Bett gefesselt werden. Das geht aus einem Beschluß des Landgerichts Zweibrücken hervor.
Der gerichtlich bestellte Betreuer sei für die Wahrung der Menschenwürde und des Freiheitsrechts des Patienten verantwortlich, sagten die Richter. Sie gaben in ihrem Beschluß einer demenzkranken Heimbewohnerin recht, die durch ihre Betreuerin vertreten wurde.
Pflegepersonal hatte gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuerin die Frau mit einem Bauchgurt fixiert und zusätzlich mit einem Bettgitter gesichert. Gegen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Zweibrücken, das die Fixierung mit Gurten untersagt hatte, legte das Heim Berufung beim Landgericht ein - ohne Erfolg.
Die Richter in Zweibrücken befanden, gegen den Willen eines Heimbewohners seien Eingriffe in dessen Handlungs- und Fortbewegungsfreiheit nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Könne sich der Betroffene selbst nicht äußern, so sei grundsätzlich die Entscheidung des Betreuers maßgeblich.
Ergreife das Pflegepersonal dennoch Zwangsmaßnahmen, so handle es rechtswidrig. Im vorliegenden Fall hat sich der Streit erledigt, da die Frau inzwischen in einem anderen Heim wohnt.
Im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof entschieden, daß Fixierung, Ruhigstellung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen die Würde von Heimbewohnern verletzen und gesetzeswidrig sind.
Beschluß des Landgerichts Zweibrücken, Az.: 3 S 43/06
Quelle: Zeitung "Ärztliche Praxis", 16.6.2006
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/0 ... ?cat=/news
Demenzkranke nicht gegen ihren Willen fixieren!
Moderator: WernerSchell
Fixierung von Demenzkranken
Demenzkranke dürfen nicht gegen Willen des Betreuers fixiert werden
Zweibrücken (mee). Nach einem Beschluss des Landgerichts Zweibrücken (Az.: 3 S 43/06) darf ein unter Betreuung stehender Heimbewohner von den Pflegekräften nicht gegen den Willen seines Betreuers ans Bett gefesselt werden. Dies berichtet die Ärztezeitung am 16. Juni 2006. Der gerichtlich bestellte Betreuer sei für die Wahrung der Menschenwürde und des Freiheitsrechts des Patienten verantwortlich, so die Richter. Sie gaben in ihrem Beschluss einer demenzkranken Heimbewohnerin Recht, die durch ihre Betreuerin vertreten wurde.
Das Pflegepersonal hatte gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuerin die Frau mit einem Bauchgurt fixiert und zusätzlich mit einem Bettgitter gesichert. Gegen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Zweibrücken, das die Fixierung mit Gurten untersagt hatte, legte das Heim ohne Erfolg Berufung beim Landgericht ein. Wie die Richter urteilten, sind Eingriffe gegen den Willen eines Heimbewohners in dessen Handlungs- und Fortbewegungsfreiheit nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Sei der Betroffene selbst nicht in der Lage, sich zu äußern, so sei grundsätzlich die Entscheidung des Betreuers maßgeblich. Ergreife das Pflegepersonal dennoch Zwangsmaßnahmen, so handle es rechtswidrig.
Im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Fixierung, Ruhigstellung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen die Würde von Heimbewohnern verletzen und gesetzeswidrig sind (wir berichteten im VDAB-Newsletter 10.2005).
Ansprechpartner: Oliver Aitcheson, Tel.: 02054 / 95 78-11, Fax: 02054 / 95 78-40, oliver.aitcheson@vdab.de.
Quelle: Mitteilung vom 28.6.2006
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Gemeinnütziger Fachverband mit Sitz in Essen
Im Teelbruch 132
45219 Essen
Telefon: +49 2054/ 9578-0
TeleFax +49 2054/ 9578-40
E-Mail: info@vdab.de
Internet: http://www.vdab.de
Zweibrücken (mee). Nach einem Beschluss des Landgerichts Zweibrücken (Az.: 3 S 43/06) darf ein unter Betreuung stehender Heimbewohner von den Pflegekräften nicht gegen den Willen seines Betreuers ans Bett gefesselt werden. Dies berichtet die Ärztezeitung am 16. Juni 2006. Der gerichtlich bestellte Betreuer sei für die Wahrung der Menschenwürde und des Freiheitsrechts des Patienten verantwortlich, so die Richter. Sie gaben in ihrem Beschluss einer demenzkranken Heimbewohnerin Recht, die durch ihre Betreuerin vertreten wurde.
Das Pflegepersonal hatte gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuerin die Frau mit einem Bauchgurt fixiert und zusätzlich mit einem Bettgitter gesichert. Gegen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Zweibrücken, das die Fixierung mit Gurten untersagt hatte, legte das Heim ohne Erfolg Berufung beim Landgericht ein. Wie die Richter urteilten, sind Eingriffe gegen den Willen eines Heimbewohners in dessen Handlungs- und Fortbewegungsfreiheit nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Sei der Betroffene selbst nicht in der Lage, sich zu äußern, so sei grundsätzlich die Entscheidung des Betreuers maßgeblich. Ergreife das Pflegepersonal dennoch Zwangsmaßnahmen, so handle es rechtswidrig.
Im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Fixierung, Ruhigstellung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen die Würde von Heimbewohnern verletzen und gesetzeswidrig sind (wir berichteten im VDAB-Newsletter 10.2005).
Ansprechpartner: Oliver Aitcheson, Tel.: 02054 / 95 78-11, Fax: 02054 / 95 78-40, oliver.aitcheson@vdab.de.
Quelle: Mitteilung vom 28.6.2006
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)
Gemeinnütziger Fachverband mit Sitz in Essen
Im Teelbruch 132
45219 Essen
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