Patientenverfügung - Stellvertretende Abfassung zulässig?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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NN.

Patientenverfügung - Stellvertretende Abfassung zulässig?

Beitrag von NN. » 26.06.2006, 11:00

Patientenverfügung - Stellvertretende Abfassung zulässig?

Ich betreue ehrenamtlich eine alte Frau, welche an Demenz erkrankt ist und im Altenheim lebt. In ihrem Namen und, soweit es nach Abstimmung mit ihr bekannten Personen aus der Vergangenheit möglich war, in ihrem Sinne habe ich eine Patientenverfügung abgefasst und unterschrieben. Die Heinaufsicht monierte meine Unterschrift unter dieser Patientenverfügung und bittet um Hinweis, auf welcher gesetzlichen Grundlage meine Unterschrift rechtlich richtig und bindend ist. Ich habe zwar einiges zu dem Thema Patientenverfügung gelesen, mir fehlt jedoch die genaue gesetzliche Grundlage, mit der ich berechtigt bin, eine solche Vertretungsweise für die Betreute zu unterschreiben. - Kann mir jemand bei diesem Problem helfen?

NN.

Dr. Arnd T. May

Patientenverfügung gilt als höchstpersönliche Angelegenheit

Beitrag von Dr. Arnd T. May » 26.06.2006, 11:08

NN. hat geschrieben: ... Patientenverfügung - Stellvertretende Abfassung zulässig?....
Da sind Sie ja mal auf eine Heimaufsicht gestoßen, die sich auch mit einer Patientenverfügung auseinandersetzt. Das ist ja mal was...

Eine Patientenverfügung gilt als höchstpersönliche Angelegenheit, die allein vom Betroffenen unterzeichnet und erstellt werden darf. Dazu sind Betreute dann in der Lage, wenn sie einwilligungsfähig sind. Somit ist die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit erforderlich. Wenn vorhanden, dann ist der Betreuer nicht nötig und es sollte die
Einwilligungsfähigkeit durch Zeugen bestätigt werden. Auch demente Patienten können "wache" Momente haben.

Wenn Einwilligungsfähigkeit nicht mehr erhalten ist, so können Sie als Betreuerin den Willen des Betroffenen ermitteln und auf dieser Grundlage eine Festlegung für bestimmte Situationen treffen. Dies hat nicht die Qualität einer Patientenverfügung, da ja diese Anweisung nicht direkt vom Betroffenen kommt. Sie handeln dann auf der Basis des § 1901 BGB. Es gehört zu Ihren Aufgaben, die Wünsche des Betreuten zu ermitteln und Entscheidungen zu treffen.

Also: Selbst wenn eine Patientenverfügung nicht mehr möglich ist, so kann und muss der Wille des Betroffenen ermittelt und niedergelegt werden.

Ein rechtliche Grundlage für die stellvertretende Unterschrift unter eine Patientenverfügung läßt sich nur in besonderen Fällen darstellen: etwa wenn ein einwilligungsfähiger Mensch blind ist und keine Unterschrift leisten kann. Dann kann ein Notar tätig werden ....

Eine Grundlage für die stellvertretende Unterschrift unter eine Patientenverfügung für eine nicht mehr einwilligungsfähiger Person ist mit nicht bekannt.

Gern können Sie sich auch direkt einmal bei mir melden, wenn Sie weitere
Fragen haben, die nicht zwingend im kompletten Auditorium der Liste ausgetauscht werden müssen.

Mit freundlichem Gruß
Arnd T. May

***
Dr. Arnd T. May
Ruhr-Universitaet Bochum
Institut fuer Philosophie
Gebaeude GA Ebene 3 Zimmer 54
44780 Bochum
Tel.: 0700 BIOETHIK (24638445)
E-Mail: May@Medizinethik.de
http://www.medizinethik.de

H.P.

Patientenverfügung höchstpersönlich erstellen

Beitrag von H.P. » 28.06.2006, 07:36

Eine Patientenverfügung ist immer eine höchstpersönliche Willensbekundung, die nicht stellvertretend abgegeben werden kann.
Es kann jedoch der Fall eintreten, dass ein Rechtlicher Betreuer im Voraus seine Entscheidung für eine ganz bestimmte Fallkonstallation ankündigt. Dies ist aber immer noch keine Patientenverfügung.

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