Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht
WernerSchell
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Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!

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Zum Thema "Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt: > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 17#p112485 / > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 17#p111866 - Die Informationen zu diesem Thema werden hier - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt!

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WernerSchell
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Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung

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Pressemitteilung Nr. 15/2021 vom 5. Februar 2021


Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19
Download: > https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 83719.html


Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt. Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.
Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, in den Jahren 1937 und 1944 geborene Eheleute, wenden sich gegen die im gerichtlichen Verfahren bestätigte Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, ihnen jeweils eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Die Beschwerdeführer meinen, dass sich ihr mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Anliegen durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 nicht erledigt habe. Insbesondere seien sie nicht darauf zu verweisen, sich das begehrte Medikament ärztlich verschreiben zu lassen, weil das ärztliche Landesstandesrecht eine solche Verschreibung nicht gestatte. Angebote von Suizidbeihilfe bestünden auch nach Wegfall der Strafdrohung des § 217 StGB faktisch nicht. Andere Möglichkeiten, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu realisieren, seien nicht vorhanden.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt angesichts des Urteils des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 nicht mehr dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 BVerfGG.
Den Beschwerdeführern ist in der vorliegenden Sondersituation mit Blick auf die Entscheidung des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 zuzumuten, ihre Bemühungen wiederaufzunehmen, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierung ihres Wunsches nach einem selbstbestimmten Tod zu schaffen. Die Möglichkeit, diesen Wunsch zu verwirklichen, ist infolge der Entscheidung des Zweiten Senats wesentlich verbessert. Infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB liegt nicht mehr auf der Hand, dass eine aktive Suche der Beschwerdeführer nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und verschreibungswilligen und -berechtigten Personen aussichtslos wäre. Unter strafrechtlichem Blickwinkel dürfte eine solche Leistung vielmehr angeboten werden.
Zugleich sind von einer Vorabklärung der grundlegend modifizierten tatsächlichen und rechtlichen Situation und der damit verbundenen Abklärung des nunmehr geltenden fachrechtlichen Rahmens erheblich verbesserte verfassungsgerichtliche Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen. Insbesondere lässt sich nur so ermessen, welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und tatsächlichen Räume die nunmehr geltende Rechtslage bietet. Nur auf Grundlage einer solchen Klärung der Sach- und Rechtslage ist absehbar, ob infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB nun ausreichende praktische und zumutbare Möglichkeiten bestehen, einen Suizidwunsch zu realisieren. Im Rahmen dieser Abklärung könnten auch an die neue Situation angepasste Konzepte des medizinischen und pharmakologischen Missbrauchsschutzes erarbeitet und zur Anwendung gebracht werden. Eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt müsste demgegenüber auf weitgehend unsicherer Grundlage hinsichtlich der gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ergehen. Eben davor soll der Subsidiaritätsgrundsatz schützen.
Eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt würde schließlich den im Urteil des Zweiten Senats anerkannten politischen Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines übergreifenden legislativen Schutzkonzepts weitgehend einschränken und die Gestaltungsentscheidung faktisch vorwegnehmen.

Quelle: Pressemitteilung vom 05.02.2021 > https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-015.html
WernerSchell
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Suizidhilfe: Humanistische Vereinigung fordert Neuregelung

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Humanistische Vereinigung (HV)
Pressemitteilung 02/2021 – 26.02.2021 – Berlin/Nürnberg


Suizidhilfe: Humanistische Vereinigung fordert Neuregelung

Ein Jahr nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts dringt die Humanistische Vereinigung (HV) auf eine Neuregelung der Suizidhilfe. Sie betont: Jegliche Verschleppung der Neuregelung verlängert das Leiden Sterbewilliger und bedroht deren Menschenwürde. Die Kritik aus dem Parlament am Vorgehen von Bundesgesundheitsminister Spahn wird von der HV unterstützt.

Der assistierte Suizid sollte straffrei möglich sein und Sterbewillige sollten einen Anspruch auf Hilfe beim Suizid haben, unterstreicht HV-Vorstand Michael Bauer, der auch zertifizierter Berater für Ethik in der Medizin ist. Allerdings ebenso wichtig: Sterbewillige sollten an einer verpflichtenden, qualifizierten Suizidpräventionsberatung teilnehmen.

Seit das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 das in § 217 StGB formulierte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe als verfassungswidrig kippte, bewegen sich Sterbewillige, Angehörige sowie Mediziner*innen und Pflegepersonal weiterhin auf rechtlich unsicherem Terrain. HV-Vorstand Michael Bauer mahnt, diese Menschen nicht länger im Unklaren zu belassen.

Er erneuerte deshalb die Forderung der Humanistischen Vereinigung nach einer Neuregelung des assistierten Suizids und verwies auf den Gesetzentwurf, den die HV bereits im April 2020 vorgelegt hatte. Darüber hinaus liegen mittlerweile weitere detaillierte Gesetzentwürfe aus der Mitte des Bundestages vor.
Seit das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 das in § 217 StGB formulierte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe als verfassungswidrig kippte, bewegen sich Sterbewillige, Angehörige sowie Mediziner*innen und Pflegepersonal weiterhin auf rechtlich unsicherem Terrain. HV-Vorstand Michael Bauer mahnt, diese Menschen nicht länger im Unklaren zu belassen.

Er erneuerte deshalb die Forderung der Humanistischen Vereinigung nach einer Neuregelung des assistierten Suizids und verwies auf den Gesetzentwurf, den die HV bereits im April 2020 vorgelegt hatte. Darüber hinaus liegen mittlerweile weitere detaillierte Gesetzentwürfe aus der Mitte des Bundestages vor.

Missbrauch verhindern

Dem Entwurf der HV nach handelt nicht rechtswidrig, wer einer anderen Person beim Suizid hilft oder wer es unterlässt, sie nach einem Suizidversuch zu retten. Voraussetzung dafür ist, dass der Suizid auf einer freiverantwortlichen und ernstlichen, ausdrücklich erklärten oder einer in vergleichbarer Weise aus den Umständen erkennbaren Entscheidung beruht. Bauer: „Uns geht es darum sicherzustellen, dass kein Missbrauch stattfinden kann. Dies ist eine ganz wichtige Frage: Ist tatsächlich eine freie Entscheidung, so frei wie sie unter den Umständen eben sein kann, erfolgt?“

Um über die Freiverantwortlichkeit einer Entscheidung urteilen zu können, fordert die HV die Einrichtung einer qualifizierten, unabhängigen und staatlich finanzierten Suizidpräventionsberatung. Die Beratungen sollen zwar ergebnisoffen und nicht bevormundend geführt werden, zugleich betont die HV den hohen Wert der Suizidprävention. Die Teilnahme an den Beratungen soll für Personen, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollen, verpflichtend sein.

Menschen in existenziellen Problemlagen, wie sie vorliegen, wenn jemand über einen Suizid nachdenkt, sollten qualifizierte Hilfe erhalten, die einer möglichen Suizidassistenz vorgreift. Entsprechend müssten Beratungspersonen ihrer Tätigkeit mit einem sehr hohen Verantwortungsbewusstsein nachgehen und nicht allein aus dem medizinischen Bereich kommen. Auch Psycholog*innen, Ethikberater*innen und Sozialarbeiter*innen sollten ihre Fähigkeiten in die Beratungen einbringen können.

„Dies sollte im Sinne der Sterbewilligen, der Angehörigen und medizinisch Beteiligten unverzüglich geschehen, denn jeder Tag, den ein*e Betroffene*r aufgrund der unklaren Rechtslage zusätzlich leiden muss, ist einer zu viel. Dies gilt auch für die Angehörigen. Der assistierte Suizid muss unverzüglich raus aus der Grauzone“, betont Bauer.

Kritik äußert der HV-Vorstand zugleich am Vorgehen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Dieser hatte angekündigt, die Regelung dem Parlament zu überlassen und einen breiten Austausch dazu fördern zu wollen. Wie jedoch zwischenzeitlich aufgrund einer Kleinen Anfrage unter Federführung der FDP-Abgeordneten Katrin Helling-Plahr (BT-Drs. 19/26281) bekannt wurde, scheint Spahn hinter den Kulissen die Konsultation von Verbänden, die wie er selbst den assistierten Suizid ablehnen, vorangetrieben und darauf aufbauend einen eigenen Gesetzentwurf vorbereitet zu haben.

„Mit seinem widersprüchlichen und intransparenten Vorgehen wird Spahn seiner Aufgabe, als Bundesminister für die Befolgung und Umsetzung der höchsten Rechtsprechung zu sorgen, nicht gerecht. Die deutliche Mehrheit der Menschen in Deutschland wünscht sich die Möglichkeit einer Suizidassistenz. Dies muss der Ausgangspunkt einer demokratischen Politik sein, nicht die persönlichen Glaubensüberzeugungen des Gesundheitsministers“, so Bauer.

Unser Gesetzentwurf zum assistierten Suizid und zur Suizidpräventionsberatung: humanistische-vereinigung.de/beratung/medizinethik/gesetzentwurf-zum-assistierten-suizid

Über die Humanistische Vereinigung

Die Humanistische Vereinigung (HV) ist eine überparteiliche Weltanschauungsgemeinschaft mit mehr als 2.100 Mitgliedern, die bereits 1848 gegründet wurde. Sie ist Mitglied der Humanists International und der Europäischen Humanistischen Föderation (EHF), die beratende Stimmen in den Gremien der UNO, UNESCO und des Europarates haben.

Die HV begleitet Menschen durchs Leben mit Namensfeiern, weltlich-humanistischen Hochzeitssprecher*innen, Jugendfeiern, medizinethischer Beratung und der Vermittlung von Bestattungssprecher*innen und Trauerbegleitung. Seit mehr als zehn Jahren ist die HV in der Sterbebegleitung tätig, sie berät und hilft beim Formulieren von Patientenverfügungen.

In freier sozialer Trägerschaft betreibt die HV derzeit 20 Kindertagesstätten und die Humanistische Grundschule. Zu ihren weiteren Einrichtungen zählen eine heilpädagogische Jugendwohngruppe, ein Studierendenwohnheim und in Kürze auch eine seelsorgerische Einrichtung für Seeleute. In mehreren Städten hat sie jeweils einen festen Sitz im städtischen Kinder- und Jugendhilfeausschuss.

Weitere Informationen unter www.humanistische-vereinigung.de
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HV-Pressestelle
Marco Schrage | Arik Platzek
Tel.: 0911 43104-18 | 030 24539547
pressestelle@humanistische-vereinigung.de

Bleiben Sie auch informiert via
Twitter: twitter.com/HV_Presse
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Humanistische Vereinigung
Körperschaft des öffentlichen Rechts
vertreten durch den Vorstand: Michael Bauer
Kinkelstraße 12, 90482 Nürnberg
Tel. (0911) 431 04-0 Fax -15
www.humanistische-vereinigung.de

Hauptstadtbüro und Regionalgeschäftsstelle Ost
Schumannstraße 9, 10117 Berlin
Tel. (030) 499 695 16
berlin@humanistische-vereinigung.de

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Tel. (0511) 940 023 10
hannover@humanistische-vereinigung.de

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Elvirastraße 17a, 80636 München
Tel (089) 159 048 50
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Neuregelung zur Sterbehilfe: Reformvorschlag nimmt erste Hürde

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Deutsches Ärzteblatt vom 18.03.2021:

Neuregelung zur Sterbehilfe: Reformvorschlag nimmt erste Hürde

Berlin – Ein fraktionsübergreifender Gesetzentwurf zur Sterbehilfe hat laut einer beteiligten Abgeord­neten die erste parlamentarische Hürde genommen. „Diese Woche sind die zuletzt entscheidenden Unterschriften von Abgeordnetenkolleginnen und -kollegen eingegangen, so dass wir die notwendigen fünf Prozent der Abgeordneten hinter unseren Gesetzentwurf versammelt haben“, sagte die FDP-Abge­ordnete Katrin Helling-Plahr dem Tagesspiegel. Insgesamt 38 Parlamentarier unterstützen demnach den Vorstoß.
Abgeordnete von SPD, FDP und Linken hatten den entsprechenden Entwurf Ende Januar vorgestellt. Ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben dürfe es nicht nur auf dem Papier geben, hieß es. Dazu gehöre auch, Zugang zu entsprechenden Medikamenten zu ermöglichen, was allerdings mit Schutzkonzepten zu flan­kieren sei. Im Zentrum stehe der freie Wille des Einzelnen.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... 7ac2e8834e
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Suizid: Kein Anspruch auf tödliche Arznei ...

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Die Ärzte Zeitung berichtet am 25.03.2021:
Recht auf Selbstbestimmtes Sterben
Suizid: Kein Anspruch auf tödliche Arznei

Das OVG Münster verneint die Kauferlaubnis für ein Medikament. Der Sterbewillige könne sich stattdessen an Suizidhelfer wenden.
Münster/Bonn. Schwerkranke sterbewillige Menschen haben keinen Anspruch auf eine amtliche Kauferlaubnis für ein tödliches Medikament. Das beschloss das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Mittwoch in einem Eilverfahren und bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG betonte zugleich, dass derzeit viele Rechtsfragen offen seien, die nicht in einem Eilverfahren geklärt werden könnten.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerztezeitung.de/Politik/Su ... 20[rundate]


+++
Das Urteil des Verwaltungsgericht Köln vom 11.12.2020 - Aktenzeichen: 7 L 1054/20 - ist nachlesbar unter > https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_ ... 01211.html
Das Nähere zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24.03.2021 ergibt sich aus der nachfolgenden Pressemitteilung:


Eilverfahren auf staatliche Hilfe zum Suizid erfolglos
24. März 2021

Schwerkranke Menschen haben keinen Anspruch darauf, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Eilverfahren dazu verpflichtet wird, ihnen eine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung zu erteilen.

Der 58-jährige Antragsteller aus Meißen, der an Chorea Huntington sowie chroni­scher Leukämie leidet, hatte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk­te mit Sitz in Bonn beantragt, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Er berief sich auf sein allge­meines Persönlichkeitsrecht, das nach der neueren Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben einschließe. Das Verwaltungsgericht Köln entschied zu seinen Lasten. Die dagegen gerichtete Be­schwerde hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 9. Senat ausgeführt: Würde im Eilverfahren zugunsten des Antragstellers entschieden, könnten die Folgen beim Umset­zen des Sterbewunsches nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die hohen Anforderungen an eine solche Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht erfüllt. Es lägen schon keine ausreichen­den Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller sich frei für den Suizid entschie­den habe. Angesichts der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter und zur Verhinde­rung von Missbrauch sei - auch ohne eine bisher nicht erfolgte gesetzliche Regelung - eine besonders sorgfältige Überprüfung des autonomen Willens zur Selbsttötung geboten. Ob dafür stets ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich ist, hat der Senat offen gelassen. Eine zuverlässige und umfassende Prüfung, ob der Sterbewunsch unbe­einflusst von einer psychischen Erkrankung, ohne Einflussnahme von Dritten und nach einer sorgfältigen Abwägung des Für und Wider entstanden sei, sei jedenfalls anhand der lediglich eigenen Erklärungen des Antragstellers nicht mög­lich.

Außerdem sei derzeit nach den im letzten Jahr er­gangenen Entscheidungen des Bundesverfas­sungsgerichts völlig offen, ob und ggf. unter welchen Vo­raussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu ei­nem tödlichen Betäubungsmittel ge­genüber dem Staat bestehe. Insoweit stellten sich schwierige Rechtsfragen, die nicht im Eilverfahren ge­klärt werden könnten. Dem Antragsteller sei es auch zuzumuten, auf eine Entschei­dung in der Hauptsache zu warten. Er leide zwar an einer schweren Erkrankung, be­findet sich aber deshalb nicht in einer extremen Notlage. Sein Krank­heitszustand sei nach seinem Vortrag nicht mit derart gravierenden körperlichen Leiden, insbesonde­re starken Schmerzen verbunden, die zu einem unerträglichen Leidensdruck führten und nicht ausreichend gelindert werden könnten. Außerdem habe sich nach der Ent­scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezem­ber 2020 die Möglichkeit Suizidwilliger, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebens­ende zu verwirk­lichen, infolge der Nichtigerklärung des Verbots der geschäftsmäßi­gen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB) wesentlich ver­bessert. Suizidwilligen ist es danach vorerst zumutbar, nach Alternativen, also nach medizinisch kundigen Suizidbei­helfern und verschreibungswilligen und -berechtigten Personen, zu suchen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 9 B 50/21 (I. Instanz: VG Köln 7 L 1054/20)

Quelle: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/ ... /index.php
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Spahn plant offenbar Verbot von Suizidbeihilfe

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Ärzte Zeitung vom 05.04.2021:
Arbeitsentwurf“
Spahn plant offenbar Verbot von Suizidbeihilfe
Wie liberal wird das künftige Sterbehilferecht in der Bundesrepublik sein? Neue Details zu einem Entwurf aus dem Hause Spahn deuten auf restriktive Regelungen.
Hamburg. Die Vorschläge aus dem Bundesgesundheitsministerium für eine Neuregelung des Sterbehilferechts sehen einem Medienbericht zufolge restriktive Regelungen vor. „Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Einzelne und den Einzelnen vor einer Selbsttötung zu schützen, die nicht auf einem selbstbestimmten Entschluss beruht“, heißt es in einem „Diskussionsentwurf“ aus dem Ministerium, wie das Magazin „Spiegel“ (Samstag) vorab berichtet.
Dass das Ressort von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an einem eigenen Regelungsentwurf arbeitet, ist seit Jahresanfang bekannt. Bisher wollte das Ministerium jedoch keine Details dazu preisgeben.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerztezeitung.de/Politik/Sp ... 20[rundate]
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Wie stehen Ärzte und Pflegekräfte in deutschen Kliniken zur Sterbehilfe?

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DMW Walter Siegenthaler Preis für Professor Karl H. Beine
Wie stehen Ärzte und Pflegekräfte in deutschen Kliniken zur Sterbehilfe?

Stuttgart – Über die Möglichkeiten der Sterbehilfe und die damit verbundenen Gesetze wird in Deutschland seit Jahren kontrovers diskutiert. Unklar bleibt dabei, in welchem Umfang und durch wen verschiedene Formen der Sterbehilfe in Deutschland bereits praktiziert werden. Professor em. Dr. med. Karl H. Beine ist dieser Frage im klinischen Umfeld nachgegangen. Dafür hat er rund 5000 Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger zu allen von ihnen praktizierten Formen der Sterbehilfe befragt und mögliche Einflussfaktoren untersucht. Seine Ergebnisse hat er in der „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart) publiziert. Für seine Originalarbeit „Praxis der Sterbehilfe durch Ärzte und Pflegekräfte in deutschen Krankenhäusern“ hat der ehemalige Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie und Psychotherapie an der Universität Witten/Herdecke jetzt den diesjährigen „DMW Walter Siegenthaler Preis“ erhalten. Die Auszeichnung wurde am 19. April 2021 im Rahmen des 127. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e. V. (DGIM) erstmals online verliehen.

Diese Pressemitteilung finden Sie auch unter: Professor Karl H. Beine erhält den „DMW Walter Siegenthaler Preis“ für Studie zur Sterbehilfe - Thieme Gruppe - Presse > https://www.thieme.de/de/presse/dmw-wal ... 163931.htm

An der Befragung, die Professor Beine zwischen September und Dezember 2018 mittels eines Online-Fragebogens durchführte, nahmen insgesamt 2683 Pflegerinnen und Pfleger sowie 2507 Ärztinnen und Ärzte teil. Sie gaben anonym darüber Auskunft, ob und in welcher Form sie in den vergangenen 24 Monaten Sterbehilfe geleistet hatten. Dabei wurde sehr genau zwischen passiver Sterbehilfe, indirekter Sterbehilfe, assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe unterschieden (siehe Info am Ende).

„Insgesamt gaben beide Berufsgruppen zusammen 38 926 Fälle von indirekter beziehungsweise passiver Sterbehilfe in den vergangenen zwei Jahren an. In knapp 58 Prozent der Fälle waren Ärztinnen und Ärzte sowie in etwa 42 Prozent Pflegende verantwortlich“, erklärt der Mediziner. Diese Art der Sterbehilfe macht in der Befragung mehr als 90 Prozent der berichteten Fälle aus. „Der Anteil durchgeführter aktiver Sterbehilfe war im gleichen Zeitraum mit 680 Fällen deutlich geringer“, so Beine weiter. Gleichzeitig betont er, dass sich aus den Ergebnissen trotz der relativ großen Stichprobe keine generalisierbaren Aussagen zur Praxis der Sterbehilfe in deutschen Kliniken ableiten ließen.

Nach ihrer Einstellung zur aktiven Sterbehilfe befragt, äußerte das Pflegepersonal mehr Zustimmung als die Mediziner: Über die Hälfte der Pflegenden erklärte, dass sie in mindestens einem konkreten Fall der Auffassung gewesen seien, dass aktive Sterbehilfe sinnvoll gewesen wäre, um jemanden von seinem Leid zu erlösen. Unter den Ärztinnen und Ärzten war nur ein Viertel dieser Meinung. „Eine generelle Straffreiheit von aktiver Sterbehilfe wurde von den meisten Befragten abgelehnt, am stärksten durch Ärztinnen und Ärzte“, berichtet Preisträger Professor Beine.

Ein weiteres Ergebnis der Befragung: Der Zusammenhang zwischen der Anwendung der verschiedenen Formen der Sterbehilfe und ihren jeweiligen rechtlichen Konsequenzen ist gering. So wurde der straffreie assistierte Suizid seltener angegeben als die verbotene aktive Sterbehilfe. „Das wirft die Frage auf, welchen Einfluss vorhandene und zukünftige Gesetze auf die individuelle Entscheidung von ärztlichen und pflegerischen Mitarbeitenden in Krankenhäusern nehmen können“, gibt der Mediziner zu bedenken. Den Studienergebnissen zufolge hatten andere Faktoren weitaus mehr Einfluss auf das individuelle Handeln. Dazu gehörten die Anwendung palliativmedizinischer Kenntnisse, die eigene Beobachtung, das von Kolleginnen und Kollegen aktive Sterbehilfe geleistet wurde, sowie die eigene Haltung gegenüber aktiver Sterbehilfe.

Professor Beine fordert daher am Ende seines prämierten Beitrags, palliativmedizinische Weiterbildungen für alle medizinischen Berufsgruppen mit häufigem Kontakt zu Sterbenden auszubauen. Sie liefere Behandelnden alternative Handlungsoptionen, um auf die Durchführung aktiver Sterbehilfe zu verzichten. Des Weiteren müsse ein offener Austausch unter all jenen gefördert werden, die Schwerstkranke betreuen. „Nur so kann im Spannungsfeld von Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende eine humane Sterbebegleitung verwirklicht werden“, ist Professor Beine überzeugt.

„Professor Beine liefert mit seiner Arbeit wichtige empirische Befunde zur Haltung des medizinischen Personals zur Sterbehilfe sowie deren Anwendung im klinischen Umfeld. Er zeigt dabei auf, was in der Diskussion um rechtliche Aspekte der Sterbehilfe oft untergeht: Nämlich, wie wichtig die palliativmedizinische Weiterbildung derer ist, die sich um schwerstkranke Patientinnen und Patienten kümmern“, so Professor Dr. med. Martin Middeke, Vorsitzender der Jury und Schriftleiter der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“.
Der DMW Walter Siegenthaler Preis
Die 1875 gegründete DMW, die seit 1887 im Georg Thieme Verlag erscheint, vergibt die nach dem Schweizer Internisten Professor Dr. med. Dr. h. c. Walter Siegenthaler (1923–2010) benannte Auszeichnung in diesem Jahr zum 22. Mal. Der mit 5000 Euro dotierte Preis zeichnet Autorinnen und Autoren aus, deren Forschungsarbeit im Vorjahr in der DMW publiziert wurde und prägenden Einfluss auf Medizin und Gesundheit genommen hat und nimmt.

Wie wird Sterbehilfe definiert?

„Passive Sterbehilfe“ bezeichnet das Zurückhalten oder den Entzug einer lebenserhaltenden oder –verlängernden Behandlung (zum Beispiel künstliche Beatmung, Ernährung oder (weitere) Gabe eines Medikaments) nach entsprechender Einwilligung des/der Patienten/-in, dessen/deren erfolgter Tod nicht gewollt ist, sondern eine unbeabsichtigte oder in Kauf genommene Folge darstellt.

„Indirekte Sterbehilfe“ bezeichnet die Gabe eines Medikaments (zum Beispiel Opioide, Benzodiazepine, Barbiturate) zur Schmerzlinderung nach entsprechender Einwilligung des/der Patienten/-in, dessen/deren erfolgter Tod nicht gewollt ist, sondern eine unbeabsichtigte oder in Kauf genommene Folge darstellt.

„Assistierter Suizid“ (häufig wird „ärztlich“ vorangestellt) bezeichnet die Aushändigung eines Medikaments an eine/n Patienten/-in zur selbstständigen Beendigung seines/ihres Lebens.

„Aktive Sterbehilfe“ bezeichnet aktive Handlungen (Behandlungen, Interventionen etc.), die eine aktive Beendigung des Lebens eines/-r Patienten/-in beabsichtigen beziehungsweise zum Ziel haben.
Zudem wird hier unterschieden zwischen:
a) „Tötung auf Verlangen“ nach diesbezüglicher expliziter Willensäußerung des/der Patienten/-in. Diese Art wird häufig juristisch synonym zur „aktiven Sterbehilfe“ verwendet.
b) „Tötung ohne explizite Willensäußerung“ wird üblicherweise nicht der aktiven Sterbehilfe zugeordnet, ist in einigen Fällen jedoch schwer abgrenzbar.

Quelle:
Karl H. Beine:
Praxis der Sterbehilfe durch Ärzte und Pflegekräfte in deutschen Krankenhäusern
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2020; 145 (22); e123–e129

Die Originalarbeit ist Open Access veröffentlicht und frei zugänglich abrufbar unter:
Thieme E-Journals - DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift / Abstract (thieme-connect.com)

Die Thieme Gruppe
Thieme ist marktführender Anbieter von Informationen und Services, die dazu beitragen, Gesundheit und Gesundheitsversorgung zu verbessern. Das Familienunternehmen entwickelt mit seinen über 1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern digitale und analoge Angebote in Medizin und Chemie. Die internationale Unternehmensgruppe mit weltweit elf Standorten nutzt dafür ein breites Experten- und Partnernetzwerk sowie die qualitativ hochwertigen Inhalte aus 200 Fachzeitschriften und 4400 Buchtiteln. Mit ihren Lösungsangeboten unterstützt Thieme relevante Informationsprozesse in der Wissenschaft, in Ausbildung und Patientenversorgung. Medizinstudierende, Ärzte, Pflegekräfte und Therapeuten, Kliniken, Krankenkassen sowie alle an Gesundheit Interessierten stehen hierbei im Mittelpunkt. Anspruch der Thieme Gruppe ist es, ihnen genau die Informationen, Services und Werkzeuge bereitzustellen, die sie in einer bestimmten Arbeitssituation oder Lebensphase benötigen. Durch die hohe Qualität und zielgruppenspezifische Relevanz der angebotenen Leistungen bereitet Thieme den Weg für eine bessere Medizin und mehr Gesundheit im Leben.


Quelle: Pressemitteilung vom 20.04.2021
Pressekontakt:
Catrin Hölbling | Anne-Katrin Döbler
Thieme Communications
Thieme Gruppe
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Fon: +49 (0)711 8931-141
Fax: +49 (0)711 8931-167
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Vorschlag zur Neuregelung der Suizidhilfe

Beitrag von WernerSchell »

Vorschlag zur Neuregelung der Suizidhilfe
Gesundheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/PK) Abgeordnete mehrerer Fraktionen haben einen Gesetzentwurf (19/28691 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/286/1928691.pdf ) zur Neuregelung der Suizidhilfe vorgelegt. Die Parlamentarier wollen mit der Novelle das Recht auf einen selbstbestimmten Tod gesetzlich absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist. Zu den Unterstützern des fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs gehören unter anderem die Abgeordneten Katrin Helling-Plahr (FDP), Karl Lauterbach (SPD) und Petra Sitte (Linke).

Der Bundestag hatte 2015 die Sterbehilfe neu geregelt und die organisierte, geschäftsmäßige Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt. Das Bundesverfassungsgericht kippte im Februar 2020 diese Regelung und erklärte den zugrunde liegenden Paragrafen 217 Strafgesetzbuch für nichtig. Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verletze das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Die jetzt vorgeschlagene Neuregelung solle Menschen, die sterben wollten und den Wunsch frei, eigenverantwortlich und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gebildet hätten, sowie Personen, die zur Hilfe bereit seien, einen klaren Rechtsrahmen bieten.

Im dem Entwurf wird ein Recht auf Hilfe zur Selbsttötung formuliert sowie ein Recht zur Hilfeleistung. Niemand soll aber dazu verpflichtet sein, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Die Vorlage enthält auch ein Recht auf Beratung in Fragen der Suizidhilfe sowie eine verpflichtende Beratung des Suizidwilligen vor einer Entscheidung. Eine Beratungsstelle soll nach Abschluss der Beratung eine Bescheinigung darüber ausstellen.

Ärzte sollen dem Entwurf zufolge einer Person, die aus freiem Willen ihr Leben beenden will, ein Arzneimittel zum Zweck der Selbsttötung verschreiben dürfen. Der Arzt soll zu einem Aufklärungsgespräch verpflichtet werden und muss sich die Bescheinigung der Beratungsstelle vorlegen lassen. Zudem soll der Arzt die Aufklärung des Suizidwilligen dokumentieren.

Die Vorlage sieht ferner regelmäßige Berichte und Evaluationen vor, um die mit der Neuregelung gemachten Erfahrungen auszuwerten.

Quelle: Mitteilung vom 20.04.2021
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
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Palliativversorgung und Suizidprävention müssen für alle zugänglich sein

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DGP-Präsidentin Claudia Bausewein: „Wir sind einen Schritt weiter“
Palliativversorgung und Suizidprävention müssen für alle zugänglich sein
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin begrüßt ernsthafte Debatte zur Suizidbeihilfe im Bundestag

Berlin/22.04.2021: „Die Stärkung der Palliativ- und Hospizversorgung bei gleichzeitigem Ausbau der Suizidprävention war ein zentrales Thema bei der Debatte zur Suizidhilfe im Bundestag. Das geht in die richtige Richtung“, erklärt Prof. Dr. Claudia Bausewein, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Die ernsthafte fraktionsübergreifenden Debatte habe deutlich gezeigt: „Wir sind einen Schritt weiter als 2015: Menschen mit einem Sterbewunsch brauchen vor allem Zugang zu offenen Gesprächs-angeboten, in denen ihr Anliegen ernstgenommen wird, ohne dies als unmittelbare Handlungsaufforderung zu missverstehen.“

Im Rahmen der gestrigen Debatte im Bundestag sind von den Abgeordneten aus allen Fraktionen mehrfach Bedenken hinsichtlich einer „Normalisierung“ der Suizidassistenz geäußert worden, die Furcht vor sozialem Druck, dass Menschen sich überflüssig fühlen oder für andere als Last empfinden könnten. Hierzu hat die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin Ende Februar mit der Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers unmissverständlich Stellung genommen, so DGP-Vizepräsident Dr. Bernd-Oliver Maier: „Suizidprävention muss Normalität werden, Suizidassistenz absolute Ausnahme bleiben!“ Die Palliativmedizin versteht sich als ein Teil der Suizidprävention, da sie Sterbewünschen durch Linderung von Leidenszuständen, die ganzheitliche Begleitung der schwerkranken Menschen in ihrem Umfeld und eine Verbesserung der Lebensqualität in sehr vielen Fällen wirksam begegnen kann.

Am 26. Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das 2015 vom Bundestag beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aufgehoben und ein umfassendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben identifiziert. Deshalb wurde gestern im Rahmen einer Orientierungsdebatte im Bundestag offen, auch über Fraktionsgrenzen hinweg, über mögliche Neuregelungen diskutiert. 38 Abgeordnete aus allen Fraktionen erhielten für jeweils drei Minuten das Wort, weitere Redebeiträge konnten zu Protokoll gegeben werden.

BUNDESTAG DEBATTE SUIZIDHILFE (21.04.2021) > http://link.mediaoutreach.meltwater.com ... -2FA-3D-3D

PRESSEMITTEILUNG Eckpunkte Suizidassistenz Suizidprävention (26.02.2021) > http://link.mediaoutreach.meltwater.com ... 9oLg-3D-3D

ECKPUNKTE der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zu einer möglichen Neuregulierung der Suizidassistenz und Stärkung der Suizidprävention (24.02.2021) > http://link.mediaoutreach.meltwater.com ... O9rA-3D-3D

Quelle: Pressemitteilung vom 22.04.2021
KONTAKT: Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, Karin Dlubis-Mertens, Tel: 030 / 30 10 100 13, E-Mail: redaktion@palliativmedizin.de
www.palliativmedizin.de
WernerSchell
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Assistierte Selbsttötung bei Krebspatient*innen: Regelungsbedarf und Ermessensspielraum

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Assistierte Selbsttötung bei Krebspatient*innen: Regelungsbedarf und Ermessensspielraum

Seit das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 den § 217 StGB zum Sterbehilfe-Verbot für verfassungswidrig erklärt hat, steht die Regelung der assistierten Selbsttötung und insbesondere die Rolle von Ärzt*innen dabei im Mittelpunkt gesellschaftlicher, politischer, medizinischer und berufspolitischer Debatten. Die DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. hatte sich bereits 2015 nach einem intensiven Austausch innerhalb der Fachgesellschaft in die Diskussion um die damals vorgelegten Gesetzesentwürfe eingebracht. Angesichts des nun bestehenden Regelungsbedarfs hat die DGHO erneut eine Diskussion unter ihren Mitgliedern angestoßen.

Die aktuelle Umfrage, an der 750 Mitglieder teilgenommen haben, gibt einen Einblick in die aktuelle Situation in der Onkologie und schafft die Basis für praxisorientierte Regelungen, auch unter Berücksichtigung untergesetzlicher Lösungen.

Trotz großer Fortschritte in der Krebsmedizin verlaufen viele Tumorerkrankungen immer noch tödlich, so dass die medizinische Versorgung und Begleitung von an Krebs erkrankten Menschen in der letzten Lebensphase ein Kernbestandteil der Arbeit von onkologisch tätigen Ärzt*innen ist. „Wir nehmen wahr, dass bei einigen Patientinnen und Patienten trotz optimaler palliativmedizinischer Betreuung der Wunsch besteht, ihrem Leben bei unerträglichem Leiden selbstbestimmt ein Ende zu setzen“, so Prof. Dr. med. Lorenz Trümper, Geschäftsführender Vorsitzender der DGHO und Direktor der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Göttingen. „Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts steht die ärztlich assistierte Selbsttötung erneut im Fokus von Debatten – unter anderem in der Politik und in der Ärzteschaft. Als medizinische Fachgesellschaft können und wollen wir die assistierte Selbsttötung nicht moralisch bewerten, weil wir die Wertevorstellungen aller unserer Mitglieder vertreten. In die aktuelle Debatte zu einer angemessenen politischen Regelung bringen wir uns ein, indem wir mit der erneuten Umfrage einen Einblick zu den Einstellungen, Erfahrungen und zur Handlungspraxis unter unseren Mitgliedern gewinnen. So ergänzen wir die aktuelle – teils auch sehr emotional geführte – Diskussion um die Perspektive praktisch tätiger Onkologinnen und Onkologen und deren Erfahrungen“, so Trümper weiter.

Kontroverse persönliche Einstellungen, geringe Zustimmung zu berufsrechtlichem Verbot

Die persönliche Einstellung zur ärztlich assistierten Selbsttötung unterscheidet sich auch unter praktisch tätigen Onkolog*innen, berichtet Prof. Dr. med. Jan Schildmann, stellvertretender Vorsitzender des Arbeitskreises Medizin und Ethik der DGHO und Direktor des Instituts für Geschichte und Ethik der Medizin der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg: „Entsprechend der gesellschaftlichen Debatte ist auch unter den Mitgliedern der DGHO die Haltung zur ärztlich assistierten Selbsttötung heterogen. Interessant ist allerdings die geringe Unterstützung für ein berufsrechtliches Verbot.“ Während die Anzahl der Kolleg*innen, die eine ärztlich assistierte Selbsttötung grundsätzlich ablehnen, in etwa so groß ist wie die derer, die eine ärztlich assistierte Selbsttötung grundsätzlich oder unter bestimmten Bedingungen in Betracht ziehen, befürwortet lediglich jeder Vierte ein entsprechendes Verbot.

Frage nach einem Rezept ist kein ärztlicher Alltag

Etwa die Hälfte der Umfrageteilnehmenden ist in ihrem Berufsleben schon einmal um Informationen zum Vorgehen bei einer assistierten Selbsttötung gebeten worden. Bei der konkreten Frage nach einem Rezept für ein tödliches Medikament ist es hingegen nur noch ein Drittel der Befragten, und rechnerisch mehr als neun von zehn Umfrageteilnehmenden geben an, noch nie Assistenz zur Selbsttötung geleistet zu haben. Schildmann, der die Studie federführend umgesetzt hat, verweist darauf, dass es sich bei der assistierten Selbsttötung um kein Alltagsphänomen handelt: „Unsere Zahlen zur Praxis decken sich mit internationalen Daten, nach denen die assistierte Selbsttötung selten ist. Dies gilt auch für Länder, in denen sie unter bestimmten Bedingungen rechtlich möglich ist.“ Wichtig sind ihm Aus- und Weiterbildungsangebote für Ärzt*innen zum professionellen Umgang mit Sterbewünschen. „Der angemessene Umgang mit den vergleichsweise häufigen Anfragen nach Sterbehilfe erfordert ethische und kommunikative Kompetenzen, die in der medizinischen Aus- und Weiterbildung vermittelt werden müssen“, so Schildmann.

Bedingungen für Suizidhilfe und Fragen zur ärztlichen Rolle

Deutliche Prioritäten zeigen sich bei den Bedingungen, unter denen die befragten Onkolog*innen eine Assistenz zur Selbsttötung erwägen würden. Hier werden ‚Freiverantwortlichkeit‘ und ‚unkontrollierbares Leiden‘ mit Abstand am häufigsten genannt. Bei der Frage, ob die Prüfung der Freiverantwortlichkeit als ärztliche Aufgabe verstanden wird, zeigt sich ein heterogenes Bild – wenn auch mit einer Tendenz. Etwa ein Viertel der Umfrageteilnehmenden gibt an, dass die Prüfung ausschließlich von Ärzt*innen durchgeführt werden soll, knapp die Hälfte, dass die Prüfung von Ärzt*innen durchgeführt werden kann, und nur jeder siebte Umfrageteilnehmende hält die Prüfung für keine ärztliche Aufgabe. „Die Diskussion über die assistierte Selbsttötung fordert das ärztliche Selbstverständnis heraus. Es ist daher wichtig, in der Ärzteschaft zu diskutieren, welche Aufgaben aus welchen Gründen von Ärztinnen und Ärzten übernommen werden sollten. Unbenommen davon ist, dass Ärztinnen und Ärzte eine Assistenz immer auch ablehnen können“, so Schildmann. Die Heterogenität bei der Bewertung der ärztlichen Rolle zeigt sich auch bei der Frage, wer ein tödliches Medikament abgeben sollte. Vier von zehn Befragten verstehen die Medikamentenabgabe als ärztliche Aufgabe, jeder Fünfte als optionale Aufgabe für Ärzt*innen, und jeder Vierte gibt hingegen an, dass die Abgabe eines tödlichen Medikamentes nicht durch Ärzt*innen erfolgen sollte.

Beratung und Qualitätssicherung

Der Aussage, dass die Beratung von Patient*innen eine ärztliche Aufgabe ist, stimmt ein Drittel der befragten Onkolog*innen zu, vier von zehn sehen die Beratung als optionale ärztliche Aufgabe, und nur jeder zehnte Umfrageteilnehmende gibt an, dass die Beratung nicht von Ärzt*innen durchgeführt werden sollte. „Dieser Befund macht zwar die Heterogenität unter den Befragten deutlich, zeigt aber auch, dass – zumindest im Grundsatz – die Mehrheit unserer onkologisch tätigen Kolleginnen und Kollegen die Beratung als eine ärztliche Aufgabe begreift. Darüber hinaus zeigen uns die Zahlen, dass unsere Kolleginnen und Kollegen, die ihre Patientinnen und Patienten oftmals über viele Jahre behandeln und daher auch sehr gut kennen, sie auch in existenziellen Lebensphasen begleiten und nicht allein lassen möchten“, so Prof. Dr. med. Eva Winkler, Vorsitzende des DGHO-Arbeitskreises Medizin und Ethik, Oberärztin und Leiterin der Sektion ‚Translationale Medizinethik‘ am Nationalen Centrum für Tumorerkrankungen (NCT) an der Universitätsklinik Heidelberg. Dass für den Fall einer rechtlichen Regelung der ärztlich assistierten Selbsttötung auch Vorgaben zur Qualitätssicherung implementiert werden sollten, befürwortet mit sieben von zehn Umfrageteilnehmenden eine deutliche Mehrheit. „Auch für die konkreten Maßnahmen zur Qualitätssicherung sehen wir Zustimmungen“, so Winkler weiter. Sechs von zehn der befragten onkologisch tätigen Ärzt*innen geben ‚Meldepflicht der Beratung‘, Meldepflicht der Rezeptausgabe‘ und ‚Begleitforschung‘ als qualitätssichernde Maßnahme an, bei dem Punkt ‚Ärztliche Fortbildungen‘ sind die Zustimmungswerte sogar noch etwas höher.

Regelungsbedarf und Ermessensspielraum

„Mit Blick auf die Interpretation der Ergebnisse sehen wir, dass seitens unserer Kolleginnen und Kollegen der Wunsch nach einem Regelungsbedarf besteht, in dessen Rahmen Ärztinnen und Ärzte sowohl offen als auch differenziert und bedacht mit den von Patientinnen und Patienten vergleichsweise häufig vorgebrachten Sterbewünschen umgehen können“, so Prof. Dr. med. Maike de Wit, Mitglied im Vorstand der DGHO und Chefärztin der Klinik für Innere Medizin – Hämatologie, Onkologie und Palliativmedizin am Vivantes Klinikum Neukölln. „Gleichzeitig muss zum Schutz der Patientinnen und Patienten gewährleistet sein, dass Freiverantwortlichkeit, Information, insbesondere über palliativmedizinische Maßnahmen sowie Ernst- und Dauerhaftigkeit eines Anliegens bezüglich der assistierten Selbsttötung geprüft werden können.“

Schildmann erläutert in diesem Zusammenhang: „Die Umfrageteilnehmenden unterscheiden zwischen persönlichen moralischen Bewertungen und angemessenen Regelungen. Pauschale Verbote werden den schwierigen individuellen Entscheidungssituationen nicht gerecht, wir benötigen differenzierte und tragfähige Regelungen. Die Umfrageergebnisse bieten hierfür Ansatzpunkte.“

Trümper ergänzt: „Die Betreuung von Menschen am Lebensende ist eine besondere Herausforderung für Arztinnen und Ärzte. Dabei bleibt die Anfrage nach einer ärztlich assistierten Selbsttötung immer eine Ausnahmesituation. Für diese existenziellen Situationen braucht es für Betroffene sowie für Ärztinnen und Ärzte Ermessensspielraum. Wir schlagen die Förderung untergesetzlicher Lösungen zur Sicherung der ärztlichen Zuwendung für diese Patientinnen und Patienten ohne Strafandrohungen bei gleichzeitiger Gewährleistung von Sorgfalt und Versorgungsqualität vor.“

Die Mitgliederumfrage der DGHO wurde vom 12. bis zum 31. März 2021 durchgeführt. Der Umfragelink wurde an 3.588 DGHO-Mitglieder versendet. 750 Mitglieder haben an der Umfrage teilgenommen. Das entspricht einer Rücklaufquote von 20,76 Prozent.

Über die DGHO

Die DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. besteht seit über 80 Jahren und hat heute ca. 3.600 Mitglieder, die in der Erforschung und Behandlung hämatologischer und onkologischer Erkrankungen tätig sind. Mit ihrem Engagement in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, mit der Erstellung der Onkopedia-Leitlinien, mit der Wissensdatenbank, mit der Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsseminaren sowie mit ihrem gesundheitspolitischen Engagement fördert die Fachgesellschaft die hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten im Fachgebiet. In mehr als 30 Themen-zentrierten Arbeitskreisen engagieren sich die Mitglieder für die Weiterentwicklung der Hämatologie und der Medizinischen Onkologie.

Informationen unter: www.dgho.de

Weitere Informationen:
http://www.dgho.de - Website der DGHO

Quelle: Pressemitteilung vom 28.04.2021
Michael Oldenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V.
https://idw-online.de/de/news767653
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