Besserer Schutz älterer Menschen in Pflegeheimen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht
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WernerSchell
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Besserer Schutz älterer Menschen in Pflegeheimen

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Besserer Schutz älterer Menschen in Pflegeheimen

Menschenrechte schützen die Menschenwürde aller Menschen, in jeder Lebenssituation und in jedem Lebensalter – das gilt uneingeschränkt auch für ältere und pflegebedürftige Menschen in Pflegeheimen. Doch nicht erst die Situation von Heimbewohner_innen in der Corona-Pandemie, auch der Pflegealltag zeigt : Das Versprechen der Menschenrechte wird in der Altenpflege nicht immer eingelöst.

Beschwerdemöglichkeiten sind zentraler Baustein für die Achtung der Menschenwürde, sie sichern den Bewohner_innen von Pflegeeinrichtungen Selbstbestimmung. Dazu ist Deutschland verpflichtet – durch das Grundgesetz und durch internationale Menschenrechtsverträge, insbesondere die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, die UN-Behindertenrechtskonvention und die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen. Das Institut fordert deshalb den flächendeckenden Ausbau bzw. die Verbesserung niedrigschwelliger Beschwerdeverfahren in Pflegeeinrichtungen.


Niedrigschwellige Beschwerdemöglichkeiten schützen die Menschenwürde – auch im Alter

Konkrete Empfehlungen für die Einrichtung von effektiven Beschwerdeverfahren in der stationären Altenpflege formuliert das Institut in seiner Publikation „Beschwerdeverfahren verbessern – Menschenrechte schützen. Zwölf Empfehlungen für die stationäre Pflege“.

„Für die Betroffenen ist es wichtig, dass sie die Verletzung ihrer Rechte ansprechen können, ohne dass sie dafür eine Verschlechterung der Pflege oder andere Repressalien befürchten müssen“, so Roger Meyer, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts und Co-Autor der Studie. Zentral sei die Etablierung einer positiven Beschwerdekultur in der Altenpflege, die die Bewohner_innen ermutigt, Kritik zu äußern und Mängel anzusprechen. Die Beschwerdeverfahren müssten zudem leicht zugänglich, bekannt und transparent sein.


Zwölf Empfehlungen für die stationäre Pflege

Die Empfehlungen des Instituts basieren auf einer erstmals bundesweit durchgeführten empirischen Erhebung zu außergerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten in Pflegeheimen. Im Forschungsprojekt „Beschwerdemechanismen in der Altenpflege“ – gefördert durch die Josef und Luise Kraft-Stiftung – untersuchte das Institut, wie Bewohner_innen in der stationären Altenpflege, ihre Rechte und Interessen gegenüber den Pflegeeinrichtungen mit Hilfe von außergerichtlichen Beschwerdeverfahren durchsetzen. Befragt wurden pflegebedürftige Menschen und ihre Familienangehörigen, Pflegekräfte sowie Expert_innen in Pflegeeinrichtungen, Prüfbehörden und Beschwerdestellen. Das Ziel: Die Erwartungen, Bedürfnisse und Wünsche von Betroffenen zu dokumentieren und zu analysieren. Bei der Befragung standen weniger die Anzahl oder die Häufigkeit von Grund- und Menschenrechtsverletzungen in der stationären Altenpflege im Zentrum. Vielmehr ging es um einen systematischen fallübergreifenden Vergleich der Erfahrungen von Menschen mit Pflegebedarfen und ihren Unterstützer_innen.

Die Empfehlungen richten sich an Pflegeeinrichtungen sowie ihre Träger, staatliche Prüfbehörden und Beschwerdestellen, Wohlfahrtverbände und nicht zuletzt an die Bundesregierung.


Die Handlungsempfehlungen im Einzelnen:

Das Bewusstsein der Pflegebedürftigen als Träger_innen von Rechten stärken
Einen weiten Beschwerdebegriff zugrunde legen
Beschwerden willkommen heißen
Interne Beschwerdewege bekannt(er) machen
Über externe Beschwerdeverfahren informieren
Persönlichen Kontakt zwischen beschwerdeführender Person und Beschwerdestelle ermöglichen
Beschwerdeberatung und Unterstützung durch Dritte ausbauen
Vertrauen in die Heimaufsicht und die Prüfinstanzen der Pflegekassen fördern
Beschwerdeführer_innen regelmäßig über den Verfahrensstand unterrichten
Beschwerden für strukturelle Verbesserungen nutzen
Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerbeiräten bei internen Beschwerdeverfahren fördern
(Prüf)Vorgaben für Beschwerdeverfahren weiterentwickeln


Quelle: https://www.institut-fuer-menschenrecht ... legeheimen


Zwölf Empfehlungen für die stationäre Pflege
Als PDF herunterladen >>> https://www.institut-fuer-menschenrecht ... pflege.pdf


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Siehe auch:
Pflegenotstand auflösen und in den Kommunen unterstützende Netzwerke gestalten - Statement vom 28.06.2021 >>> viewtopic.php?f=5&t=194
WernerSchell
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Gewaltschutz in den Wohneinrichtungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)

Beitrag von WernerSchell »

Gewaltschutz in den Wohneinrichtungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)

Kabinett beschließt entsprechende Änderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes

(Quelle: mags.nrw) Die Landesregierung NRW will den Gewaltschutz in den Wohneinrichtungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) stärken – insbesondere mit Blick auf Menschen mit Behinderungen. Das Landeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Änderung des WTG beschlossen.

Der Gesetzentwurf geht nun zunächst in eine Verbändeanhörung, bevor das Vorhaben nach einer zweiten Kabinettbefassung dem Landtag vorgelegt werden soll. Die neuen Regelungen sollen 2023 in Kraft treten.

Der Entwurf greift Vorschläge der von Minister Laumann eingesetzten Expertenkommission „Herausforderndes Verhalten und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ unter Leitung des ehemaligen Landtagsabgeordneten und langjährigen Vorsitzenden des Sozialausschusses des nordrhein-westfälischen Landtags, Günter Garbrecht, auf.

Er präzisiert und konkretisiert den Rahmen für freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollen weitestgehend vermieden werden, daher müssen die Einrichtungen ein Gewaltkonzept erstellen, welches auch eine regelmäßige Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst. Nur wenn alle andere Optionen ausgeschöpft wurden und wenn ein Betreuungsgericht dies vorher genehmigt hat oder der Bewohner bzw. die Bewohnerin eingewilligt hat und zu dieser Einwilligung auch fähig war, sind freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen erlaubt.

Eine zentrale Monitoring- und Beschwerdestelle zur Gewaltprävention soll eingerichtet werden, die freiheitsentziehende Unterbringungen und freiheitsbeschränkende Maßnahmen überwacht. Durch die Neuregelung wird die staatliche Prüfung des Gewaltschutzes weiter verbessert. So erhalten neben den kommunalen Behörden die Bezirksregierungen die Möglichkeit, Vor-Ort-Prüfungen durchführen zu können.
Zudem soll erstmals eine staatliche Aufsicht über Werkstätten für Menschen mit Behinderungen eingeführt werden. „Wir haben in Nordrhein-Westfalen ein gutes Werkstätten-System, auf das wir stolz sein können. Rund 80.000 Menschen mit Behinderungen verbringen dort als Beschäftigte einen Großteil ihrer Zeit und erleben in Gemeinschaft Teilhabe an Arbeit. Der Staat muss ihre Rechte und ihre Würde auch dort verlässlich schützen. Daher brauchen wir auch hier eine Aufsicht, die möglichen Fehlentwicklungen auf die Spur kommt und den Schutz der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen kontrolliert“, sagt Laumann.

Quelle: Mitteilung vom 18.07.02021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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