Dazu hat die BAGSO am 29.07.2026 die nachfolgende Pressemitteillung bzw. Stellungnahme übermittelt:
Suizidprävention braucht flächendeckende Hilfsangebote BAGSO-Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Suizidpräventionsgesetz
In Deutschland sterben jedes Jahr mehr als 10.000 Menschen durch Suizid, besonders gefährdet sind Menschen im hohen Lebensalter. Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen begrüßt deshalb die Pläne der Bundesregierung zur Stärkung der nationalen Suizidprävention, die sie zusammen mit anderen Verbänden seit Langem fordert. Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, die Prävention von Suizidversuchen und Suiziden durch Information, Aufklärung, Forschung und Unterstützung von Menschen in Krisensituationen zu stärken. In ihrer Stellungnahme hebt die BAGSO positiv hervor, dass Menschen in der letzten Lebensphase im Referentenentwurf als eine zentrale Zielgruppe der Suizidprävention anerkannt werden.
Die BAGSO mahnt an, dass neben Beratungsstellen auch die notwendigen Hilfsangebote für Menschen im hohen Lebensalter flächendeckend verfügbar sein müssen. Der Ausbau von Hospizen, palliativmedizinischer Versorgung sowie psychiatrischen und psychotherapeutischen Angeboten ist Voraussetzung für das Gelingen einer wirksamen Suizidprävention im Alter. Auch Angeboten der kommunalen Altenhilfe kommt hier eine wichtige Aufgabe zu. Seit Langem warnen Fachleute, dass eine auskömmliche Finanzierung vieler bestehender Unterstützungsangebote fehlt.
Die BAGSO drängt in ihrer Stellungnahme zudem auf eine Neuregelung der Suizidassistenz, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2020 nötig geworden ist. Sie appelliert an die Bundesregierung, das Verfahren für einen freiverantwortlichen Suizid und die Hilfe durch Dritte möglichst bald im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts klar zu regeln. In dem aktuellen Gesetzesvorhaben werden Fragen der Suizidassistenz lediglich implizit geregelt. So nimmt der Gesetzentwurf eine theoretische Unterscheidung zwischen „Menschen mit Suizidgedanken“ und „Sterbewilligen“ vor, die in der Praxis äußerst schwierig ist. Dynamik und Stabilität – also Langfristigkeit – des Sterbewunsches finden dabei keine angemessene Berücksichtigung, was aus Sicht der BAGSO ein wesentlicher Mangel ist.
Über die BAGSO
Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen vertritt die Interessen der älteren Generationen in Deutschland. Sie setzt sich für ein aktives, selbstbestimmtes und möglichst gesundes Älterwerden in sozialer Sicherheit ein. In der BAGSO sind mehr als 120 Vereine und Verbände der Zivilgesellschaft zusammengeschlossen, die von älteren Menschen getragen werden oder die sich für die Belange Älterer engagieren.
Sterbebegleitung und Sterbehilfe - Assistierter Suizid muss in engen Grenzen möglich sein
„Sterbebegleitung und Sterbehilfe“ – ein Thema, mit dem ich mich seit vielen Jahren intensiv beschäftige. Es gab folgerichtig dazu von mir eine Veröffentlichung, die bereits Ende der 1990er Jahre umfänglich informierte … > viewtopic.php?f=3&t=604 - In dem Ratgeber „Arztpflichten – Patientenrechte“ hatte ich schon 1981 auf die Erfordernisse der Erstellung einer Patientenverfügung, damals mit der Bezeichnung „Patiententestament“, aufmerksam gemacht … > viewtopic.php?f=3&t=676 – Im Gefolge vielfältiger Erörterungen, auch bei den Neusser Pflegetreffs, habe ich dann auch zum „Assistierten Suizid“ Stellung genommen und u.a. ausgeführt: „Assistierter Suizid muss in engen Grenzen möglich sein - Suizidprävention und Stärkung der Palliativmedizin / Hospizarbeit sind aber vorrangig wichtig!“ … > viewtopic.php?f=3&t=778&p=9414#p9414 – Die Rheinische Post hat nun am 25.03.2026 des Thema erneut aufgegriffen und getitelt „Assistierter Suizid – ein Tabu mit Folgen“. Es wird von hier erneut gefordert, das Thema im Deutschen Bundestag einer Entscheidung zuzuführen, die in engen Grenzen der Patienten-Selbstbestimmung gerecht wird. – Werner Schell
Die DGPPN bezieht Stellung zum Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention. Die Fachgesellschaft begrüßt das Vorhaben, sieht aber deutlichen Überarbeitungsbedarf. Nur dann kann das Gesetz eine nachhaltige Senkung der Suizidzahlen zur Folge haben.
Jedes Jahr suizidieren sich in Deutschland etwa 10.000 Menschen, der überwiegende Teil von ihnen infolge einer psychischen Erkrankung. Maßnahmen der Suizidprävention könnten viele dieser Leben retten; die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) begrüßt deshalb, dass Suizidprävention jetzt gesetzlich festgeschrieben werden soll. Die Einrichtung einer Bundesfachstelle, einer bundeseinheitlichen Krisenrufnummer und die verbesserte Koordination existierender Maßnahmen sind schon lange zentrale Forderungen der Nationalen Suizidpräventionsstrategie, ihre Umsetzung ist ein wichtiger erster Schritt.
Die DGPPN sieht allerdings noch deutlichen Überarbeitungsbedarf, betont die Präsidentin der Fachgesellschaft, Prof. Dr. Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank: „Eine nachhaltige Suizidprävention verlangt nach nachhaltigen Strukturen: verbindliche gesetzliche Vorgaben, klar geregelte Zuständigkeiten sowie eine angemessene und dauerhafte Finanzierung. Das fehlt im vorliegenden Entwurf. Die Bundesfachstelle ist auf 15 Jahre befristet, Modellprojekte haben auch bei positiver Evaluation keine Garantie, dass sie verstetigt werden. Dabei ist Suizidprävention eine gesamtgesellschaftliche Daueraufgabe. Sie darf nicht von befristeten Projekten oder freiwilligen Maßnahmen abhängen.“
Was im Entwurf zudem fehlt, sind spezielle Angebote für unterschiedliche Personengruppen. Prof. Dr. Thomas Pollmächer, DGPPN-Vorstandsmitglied und Vorsitzender der DGPPN-Kommission Ethik und Recht, erläutert: „Menschen begehen aus sehr unterschiedlichen Motiven Suizid; präventive Ansätze müssen das berücksichtigen. Kinder und Jugendliche müssen anders angesprochen werden als ältere Menschen. Menschen mit chronischen körperlichen Erkrankungen benötigen andere Angebote als Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen. Eine der wichtigsten Zielgruppen der Suizidprävention wird im aktuellen Entwurf völlig außer Acht gelassen: Menschen nach einem Suizidversuch. In den ersten Monaten nach einem Suizidversuch ist die Wahrscheinlichkeit für einen weiteren Versuch oder einen vollendeten Suizid deutlich erhöht, das Gesetz sieht hier jedoch keine verbindlichen Regelungen für eine koordinierte Nachsorge vor. Hier sehen wir deutlichen Nachbesserungsbedarf.“
Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank ergänzt: „Auch in Bezug auf die Rahmenbedingungen für Datenerhebungen, Analyse und Berichterstattung muss der Entwurf aus Sicht unserer Fachgesellschaft überarbeitet werden. Wir brauchen verbindliche Vorgaben für Prozesse und Formate. Wichtig ist auch, dass eine Evaluation zeitnah startet und von unabhängiger Stelle durchgeführt wird. Nur so kann nachvollzogen werden, ob die Maßnahmen tatsächlich Wirkung zeigen und letztlich Leben retten.“
Die DGPPN hat im Rahmen der Verbändebeteiligung ihre Stellungnahme am 24.07.2026 an das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt. Sie wird ihre Position auch persönlich in der Sachverständigenanhörung vertreten.
Mehr Rechtssicherheit bei Sterbehilfe: Forschende legen neuen Gesetzentwurf vor
Obwohl die Beihilfe zum Suizid in Deutschland erlaubt ist, fehlen an vielen Stellen eindeutige und konsistente gesetzliche Regeln. Mit einem neuen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe wollen Juristinnen und Juristen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU), der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Universität Augsburg diese Lücke schließen. Der Entwurf berücksichtigt aktuelle Debatten und Entwicklungen zum Thema, bildet den derzeitigen Rechtsstand ab und soll so auch Orientierung für Betroffene und medizinisches Personal bieten.
Die Debatte um die Selbstbestimmung am Lebensende und damit um das Recht der Sterbehilfe hat in Deutschland eine längere Geschichte. 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht den Paragraphen 217 im Strafgesetzbuch (StGB) für verfassungswidrig erklärt. Mit diesem war die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung seit 2015 verboten. 2023 wurden zwei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe im Bundestag zurückgewiesen. „Damit ist in Deutschland immer noch offen, ob und wie das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben in unserer pluralistischen Gesellschaft künftig geregelt sein sollte“, sagt der Medizinrechtler Prof. Dr. Henning Rosenau von der MLU.
Mit ihrem neuen Entwurf knüpfen die Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler aus Halle, München und Augsburg an eine Arbeit aus dem Jahr 2021 an. Damals hatten sie einen ersten Gesetzentwurf zum Thema vorgelegt. „In den vergangenen Jahren hat es viele Entwicklungen im Bereich der Sterbehilfe gegeben, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Fragestellungen sind hinzugekommen“, so Rosenau weiter. Der gründlich aktualisierte Gesetzentwurf trage diesen Entwicklungen Rechnung.
Der Entwurf berücksichtigt weiterhin die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein hinreichender Raum zur Entfaltung und Ausübung belassen bleiben muss. Zugleich ist er Rosenau zufolge als Mittel der Suizidprävention zu verstehen, die mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben untrennbar verbunden ist. Dabei beschränke sich der Regelungsvorschlag nicht auf die Assistenz zum Suizid, verstehe sich also nicht als eine Art „Reparaturgesetz“ für den nichtig erklärten Paragraphen 217 StGB. Zur Umsetzung vorgeschlagen werde eine umfassende und zugleich in sich stimmige Regelung zur Selbstbestimmung am Lebensende.
Die zweite Auflage greift Fragen auf, die seit der ersten Fassung von 2021 durch neue Gerichtsentscheidungen und gesellschaftliche Entwicklungen an Bedeutung gewonnen haben: Dürfen kirchliche Träger von Pflegeheimen und Krankenhäusern den assistierten Suizid in ihren Einrichtungen verweigern? Können Strafgefangene Suizidhilfe in Anspruch nehmen? Hinzu kommen eine Regelung zum Behandlungsabbruch bei Minderjährigen sowie die Berücksichtigung neuer technischer Mittel. Auch der rechtsvergleichende Blick wurde aktualisiert, da inzwischen mehrere Länder die aktive Sterbehilfe erlaubt haben, welche in Deutschland bislang verboten ist.
„Unser Gesetzentwurf ist ein Vorschlag an die Bundespolitik, der eine in sich stimmige Lösung für die Sterbehilfe insgesamt erfasst. Gleichzeitig soll unser Entwurf einen klaren rechtlichen Rahmen bei der Nutzung der Sterbehilfe für das medizinische Personal bieten. Aktuell ist für juristische Laien unklar, was genau erlaubt ist und was nicht“, fasst Rosenau zusammen. Da der Vorschlag der Juristinnen und Juristen als Gesetzentwurf gestaltet ist, könnte dieser direkt zur Diskussion in den Bundestag eingebracht werden.