Mit Vollgas in die Klimakatastrophe und die nächste Pandemie

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WernerSchell
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Mit Vollgas in die Klimakatastrophe und die nächste Pandemie

Beitrag von WernerSchell »

Zum Thema "Mit Vollgas in die Klimakatastrophe und die nächste Pandemie" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt, u.a.: > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 75#p116475 bzw. > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =6&t=22587 - Die Informationen zu diesem Thema werden hier - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt!

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• "Ein Leben auf unserem Planeten" > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 5&p=116282
• "Es gibt keinen Planet B" > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 3&p=111967
• "Die unbewohnbare Erde - Leben nach der Erderwärmung" > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =6&t=23877
• "Heisszeit - Mit Vollgas in die Klimakatastrophe - und wie wir auf die Bremse treten" > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 7&p=116314
• "Wann hören wir auf, uns etwas vorzumachen?" > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 6&p=112499
• "Denkt endlich an die Enkel!" > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 48#p113848
• Corona-Pandemie = Buchveröffentlichungen helfen mit vielfältigen Informationen! > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 8&p=114759


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Siehe auch:

Dirk Steffens, Fritz Habekuß: Über Leben - Zukunftsfrage Artensterben: Wie wir die Ökokrise
>>> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 5&p=116572


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Matthias Glaubrecht: Das Ende der Evolution - Der Mensch und die Vernichtung der Arten
>>> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 0&p=116967


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Mojib Latif: Heißzeit - Mit Vollgas in die Klimakatastrophe
- und wie wir auf die Bremse treten
>>> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =6&t=23867


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Bill Gates: Wie wir die Klimakatastrophe verhindern - Welche Lösungen es gibt und welche Fortschritte nötig sin
>>> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =6&t=23910


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WernerSchell
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Klimaschutzgesetz - Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich

Beitrag von WernerSchell »

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Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich


Beschluss vom 24. März 2021
1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20
> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 65618.html



Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.

Sachverhalt:

Das Klimaschutzgesetz reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen und soll vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels schützen (§ 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach § 1 Satz 3 KSG zum einen die Verpflichtung nach dem am 4. November 2016 in Kraft getretenen Übereinkommen von Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, sowie zum anderen das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 KSG werden die Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Sektoren geregelt. Eine Regelung über 2030 hinaus enthält das Gesetz nicht. Vielmehr legt nach § 4 Abs. 6 KSG die Bundesregierung im Jahr 2025 für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführenden vor allem geltend, der Staat habe mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO2), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C anzuhalten. Dies sei notwendig, weil bei einem Temperaturanstieg um mehr als 1,5 °C Millionen von Menschenleben sowie das Überschreiten von Kipppunkten mit unabsehbaren Folgen für das Klimasystem auf dem Spiel stünden. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO2-Emissionen könne das der Temperaturschwelle von 1,5 °C entsprechende „CO2-Restbudget“ nicht eingehalten werden. Die zum Teil in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden stützen ihre Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche sie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden als „Vollbremsung“ bezeichneten künftigen Belastung durch Emissionsminderungspflichten für Zeiträume nach 2030 berufen sich die Beschwerdeführenden allgemein auf die Freiheitsrechte.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden haben teilweise Erfolg.

I. Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zulässig. Die beiden Umweltverbände sind hingegen nicht beschwerdebefugt. Sie machen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 20a GG im Lichte des Art. 47 GRCh als „Anwälte der Natur“ geltend, der Gesetzgeber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und hierdurch verbindliche unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwerdebefugnis sehen das Grundgesetz und das Verfassungsprozessrecht nicht vor.

II. Dass Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Gefahren des Klimawandels verletzt sind, kann nicht festgestellt werden.

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Da infolge des Klimawandels Eigentum, zum Beispiel landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, etwa aufgrund steigenden Meeresspiegels oder wegen Dürren Schaden nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein.

Eine Verletzung dieser Schutzpflichten lässt sich angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung zukommenden Spielraums nicht feststellen. Zum grundrechtlich gebotenen Schutz vor den Gefahren des Klimawandels offensichtlich ungeeignet wäre ein Schutzkonzept, das nicht das Ziel der Klimaneutralität verfolgte; die Erderwärmung könnte dann nicht aufgehalten werden, weil jede Erhöhung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre zur Erderwärmung beiträgt und einmal in die Atmosphäre gelangtes CO2 dort weitestgehend verbleibt und absehbar kaum wieder entfernt werden kann. Völlig unzulänglich wäre zudem, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch sogenannte Anpassungsmaßnahmen umzusetzen. Beides ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum überschritten hat, indem er das „Paris-Ziel“ zugrunde gelegt hat, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen ist. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass zum Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen prinzipiell möglich ist.

Es kann offen bleiben, ob grundrechtliche Schutzpflichten den deutschen Staat auch gegenüber den in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen diese drohenden und bereits eingetretenen Beeinträchtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen. Denn die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht könnte im Ergebnis auch insoweit nicht festgestellt werden.

III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.

1. Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit.Die Möglichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, begründen eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil sich mit jeder CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden Emissionsmöglichkeiten verringern; entsprechend wird CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein. Zwar müsste CO2-relevanter Freiheitsgebrauch, um den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderwärmung nur stoppen lässt, wenn die anthropogene CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt. Ein umfangreicher Verbrauch des CO2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser nicht bloß faktischen, sondern rechtlich vermittelten eingriffsähnlichen Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen setzt zum einen voraus, dass sie mit dem objektivrechtlichen Klimaschutzgebot des Art. 20a GG vereinbar ist. Grundrechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrundeliegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen. Das gilt angesichts der eingriffsähnlichen Vorwirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheit auch hier. Zu den zu beachtenden Grundsätzen zählt auch Art. 20a GG. Zum anderen setzt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung voraus, dass die Emissionsmengenregelungen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der Beschwerdeführenden führen.

2. Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gegen Art. 20a GG verstoßen.

a) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Der Klimaschutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wären Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.

Der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Erderwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können. Der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG hat eine besondere internationale Dimension. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, eine Lösung des Klimaschutzproblems gerade auch auf überstaatlicher Ebene zu suchen. Der Staat könnte sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Aus der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen und für andere Staaten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen.

Auch der offene Normgehalt von Art. 20a GG und die dort explizit formulierte Verweisung auf die Gesetzgebung schließen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Klimaschutzgebots nicht aus; Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Generationen binden soll.

Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in § 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erklärt hat, hat er in Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative das Klimaschutzziel des Art. 20a GG zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen.

b) Unter Berücksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers ist derzeit nicht festzustellen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzen.

Die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle von deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C kann prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget umgerechnet werden, das sich dann auf die Staaten verteilen lässt. Der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat für verschiedene Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO2-Restbudgets benannt. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen auch für Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget ermittelt, das mit dem Paris-Ziel vereinbar wäre. Aufgrund der hierin enthaltenen Ungewissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgröße zwar derzeit kein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

Derzeit kann ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. Zwar folgt daraus, dass Schätzungen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets zu berücksichtigen sind, obwohl darin Ungewissheiten enthalten sind. Durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissionsmengen würde das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Das Maß an Verfehlung bildete jedoch verglichen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten keine hinreichende Grundlage für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung.

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 genügen jedoch nicht dem aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgenden Erfordernis, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen.

a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.

Die nach 2030 verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausfällt, dass damit aus heutiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden wären, lässt sich zwar nicht feststellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch und kann mit den künftig betroffenen Freiheitsgrundrechten nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erforderlich ist, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Verfassungsrechtlich unerlässlich ist dafür zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht.

b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfassungsrechtlich unzureichend geregelt. Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind. Mit dem in § 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig käme. Auch über diese erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleistet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an dessen Einbindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorgeben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des Reduktionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.

c) § 4 Abs. 6 KSG genügt bislang auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Gesetzgeber muss jedenfalls die Größe der festzulegenden Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach 2030 selbst bestimmen oder nähere Maßgaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber treffen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/2021 des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-031.html
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Was der Klimawandel mit uns macht

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Was der Klimawandel mit uns macht

Die Auswirkungen der globalen Klima- und Umweltkrise sind inzwischen immer stärker zu spüren. Das Buch „Überhitzt: Die Folgen des Klimawandels für unsere Gesundheit. Was wir tun können“ zeigt anschaulich, wie sie auch unmittelbar unsere Gesundheit betreffen, körperlich wie seelisch. Es wird immer wieder klar, dass wir Wege finden müssen, um „klimaresilienter“ zu werden – und dass der Klimawandel aufgehalten werden muss, um die Bewohnbarkeit der Erde zu erhalten.

„Gesunde Menschen gibt es nur auf einer gesunden Erde“, so beschließt Dr. Eckart von Hirschhausen, der sich selbst als Arzt und Wissenschaftsjournalist seit Jahren für die Klimabewegung einsetzt, das Einführungsgespräch des Buches. Anstelle eines Vorworts stellt er das Thema und die beiden Autorinnen im Interview vor. Die steigende Anzahl von Hitzetoten, zunehmende Allergie-Beschwerden durch die stärkere Ausbreitung von Allergenen, klimagetriebene Ängste oder die Verbreitung alter wie neuer Bakterien und Viren sowie Krankheitsüberträger wie der Tigermücke sind nur einige der ernst zu nehmenden gesundheitlichen Gefahren, auf die möglichst in Kürze eine Antwort gefunden werden muss.

In ihrem Buch „Überhitzt: Die Folgen des Klimawandels für unsere Gesundheit. Was wir tun können“ zeigen Prof. Dr. Claudia Traidl-Hoffmann, Umweltmedizinerin der Universität Augsburg und Direktorin der Hochschulambulanz für Umweltmedizin des Universitätsklinikums Augsburg, und die Journalistin und Geografin Katja Trippel allgemeinverständlich die schon jetzt gravierenden gesundheitlichen Folgen des Klimawandels auf und beleuchten deren Wechselwirkungen.

„Manchmal nenne ich mein Forschungsgebiet der Umweltmedizin auch „Suppenforschung“, weil man es mit so vielen Zutaten und Elementen gleichzeitig zu tun hat. Wir müssen die Dinge ganzheitlich angehen, und vor allem aber angehen. Dazu möchte ich Mut machen.“, so Prof. Dr. Claudia Traidl-Hoffmann, die deshalb auch mit Kolleginnen und Kollegen die Gründung des Zentrums für Klimaresilienz an der Universität Augsburg vorangetrieben hat. Wichtig sei es zu verstehen, dass es nicht allein darum geht, die Erde zu retten, sondern die Erde für uns zu retten. Wir wissen viel, wir sind viele – gemeinsam können wir Veränderung erreichen!“

Was höhere Sommertemperaturen bedeuten

Das Buch startet mit dem Thema Hitze. Die Erderwärmung und deren direkte Auswirkungen sind besonders eng für jedermann mit dem Klimawandel verbunden. Traidl-Hoffmann und Trippel beleuchten nochmals den Hitzesommer 2003 in Mitteleuropa, werten hierzu verschiedene Studien aus und resümieren für ihre Leserinnen und Leser in einem abschließenden Kapitel ganz pragmatische Tipps für Hitzezeiten. „Der Hitzesommer 2003 war die tödlichste Naturkatastrophe der vergangenen hundert Jahre in Europa. Allein im August 2003 sind in zwölf Ländern rund 70 000 Menschen an Hitzefolgen gestorben. Auch im „Sommermärchen“-Sommer 2006 lagen die Durchschnittstemperaturen in Deutschland 5,2 Grad Celsius über dem langjährigen Durchschnitt. Für die einen ein Fußballtraum - für viele Kliniken in Deutschland ein Hitzesommer-Albtraum.“, fassen die Autorinnen zusammen. Vor 15 Jahren noch etwas Besonderes, erleben inzwischen große Teile Europas keine klassischen „Sommertage“ mehr, sondern viele „Hitzetage“, unter denen nicht nur die Natur, sondern in zunehmendem Maße auch die menschliche Gesundheit leidet.

Weitere Folgen des Klimawandels für die menschliche Gesundheit

Die direkt spürbare Wärme ist jedoch nicht das einzige, was unsere Gesundheit beeinflusst. Die Autorinnen gehen auf zunehmende Allergien ein, die sowohl in der Verbreitung als auch Intensität stark ansteigen. Die Verbreitung von Krankheitserregern und ihren Überträgern wird ebenso beleuchtet wie die Folgen von extremen Wetterereignissen. Umfangreiche Kapitel behandeln ferner den Rückgang der Biodiversität sowie die psychischen Herausforderungen, die der Klimawandel für den Menschen mit sich bringt. Dazu sprachen sie mit Expertinnen und Experten aus den Bereichen der Umweltmedizin, Stadtplanung, Landwirtschaft und Psychologie. Und sie beschreiben praxisnah, welche Maßnahmen dringend ergriffen werden müssen, damit auch in den nächsten Jahrzehnten noch ein gesundes Leben möglich ist: „Wir haben keine Zeit zu verlieren. Denn unser Wohl hängt ab vom Wohl unseres Planeten.“

Es ist wieder ein Gespräch, dass den Abschluss des anschaulich geschriebenen Buches bildet: dieses Mal kommt Martin Herrmann, Vorstand beim Netzwerk KLUG – Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V., zu Wort, ein Netzwerk, in dem auch Prof. Dr. Claudia Traidl-Hoffmann aktiv ist. Das Fazit: Wenn alle mitmachen, ist es noch nicht zu spät!

Originalpublikation:
Claudia Traidl-Hoffmann, Katja Trippel: Überhitzt: Die Folgen des Klimawandels für unsere Gesundheit. Was wir tun können. 304 Seiten, Dudenverlag.
Erscheinungstermin: 17. Mai 2021

Quelle: Pressemitteilung vom 14.05.2021
Dr. Manuela Rutsatz Stabsstelle Kommunikation und Marketing
Universität Augsburg
https://idw-online.de/de/news768807
WernerSchell
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Mensch, Erde! - Wir könnten es so schön haben - Buchtipp

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Buchtipp!

Dr. med. Eckart von Hirschhausen:

Mensch, Erde!
Wir könnten es so schön haben

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dtv, 1. Auflage Mai 2021
Sachbuch durchgehend vierfarbig: zahlreiche Illustrationen und Fotos
528 Seiten
ISBN 978-3-423-28276-5
24,00 Euro



Die großen Themen unserer Zeit in überraschenden Zusammenhängen
Könnten wir es schöner haben als jetzt? Unbedingt! Und gesünder.


Wir leben besser und länger als jede Generation vor uns. Und doch sind wir verletzlicher als gedacht: Ein Virus hält uns in Atem und ungebremst schlittern wir in die Klimakrise. Langsam dämmert uns: Gesundheit ist mehr als Pillen und Apparate. Wir Menschen brauchen, um gesund zu sein, als Allererstes etwas zu essen, zu trinken, zu atmen. Und erträgliche Außentemperaturen.

Gesunde Menschen gibt es nur auf einer gesunden Erde.

Eckart von Hirschhausen zeigt, was die globalen Krisen unserer Zeit für die Gesundheit von jedem Einzelnen von uns bedeuten. Er trifft Vordenker und Vorbilder und macht sich auf die Suche nach guten Ideen für eine bessere Welt. Warum kann man gegen Viren immun werden, aber nie gegen Wassermangel und Hitze? Wieso haben wir für nichts Zeit, aber so viel Zeug? Verbrauchen wir so viel, weil wir nicht wissen, was wir wirklich brauchen? Und wie viel CO2 stößt man eigentlich aus, wenn man über die eigenen Widersprüche lacht?

Dieses Buch ist eine Fundgrube von überraschenden Fakten, Reportagen, Essays und Querverbindungen.

Ein subjektives Sachbuch: persönlich, pointiert, gesund.


Autor Dr. med. Eckart von Hirschhausen (Jahrgang 1967) studierte Medizin und Wissenschaftsjournalismus in Berlin, London und Heidelberg. Seine Spezialität: medizinische Inhalte auf humorvolle Art und Weise zu vermitteln und mit nachhaltigen Botschaften zu verbinden. Seit über fünfundzwanzig Jahren ist er als Moderator, Redner und Impulsgeber auf Bühnen, Podien und im Fernsehen unterwegs, seine Bücher (u. a. ›Die Leber wächst mit ihren Aufgaben‹, ›Glück kommt selten allein …‹, ›Wunder wirken Wunder‹) wurden mehr als fünf Millionen Mal verkauft. So wurde er einer der erfolgreichsten Sachbuchautoren und der wohl bekannteste Arzt Deutschlands. Zudem ist er Chefreporter der Zeitschrift ›Hirschhausen STERN Gesund leben‹ und moderiert in der ARD die Wissensshows ›Frag doch mal die Maus‹ und ›Hirschhausens Quiz des Menschen‹ sowie die Doku-Reihe ›Hirschhausens Check-up‹.
Als Botschafter und Beirat ist er unter anderem für die »Deutsche Krebshilfe«, die »DFL Stiftung« und die »Fit-for-Future-Foundation« tätig. Mit seiner ersten Stiftung HUMOR HILFT HEILEN fördert er das Humane in der Humanmedizin, etwa mit Workshops für Pflegefachkräfte. Er setzt sich für das Ziel »Globale Gesundheit« der Agenda 2030 (BMZ) und für die biologische Artenvielfalt (BMU) ein. Eckart von Hirschhausen ist Ehrenmitglied der Fakultät der Charité. Seit 2018 engagiert er sich für eine medizinisch und wissenschaftlich fundierte Klimapolitik. So ist er Mitbegründer von »Scientists for Future« und Unterstützer der »Deutschen Allianz Klimawandel und Gesundheit« (KLUG). 2020 gründete er seine zweite Stiftung »Gesunde Erde – Gesunde Menschen«.


Quelle und weitere Informationen > https://www.dtv.de/buch/eckart-von-hirs ... ben-28276/
WernerSchell
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Versorgungs-Report "Klima und Gesundheit"

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Zum Versorgungs-Report "Klima und Gesundheit" >>> https://www.wido.de/publikationen-produ ... esundheit/

(08.06.21) Das Klima verändert sich. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Gesundheit der Menschen aus und kann dazu führen, dass gesundheitliche Probleme entstehen oder sich verschärfen. Das zeigen die Ergebnisse des Versorgungs-Reports "Klima und Gesundheit". Dazu sagt Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes:

"Klimaschutz ist Gesundheitsschutz. Wir müssen alle mehr dafür tun, die gesundheitlichen Auswirkungen schädlicher Umwelteinflüsse zu reduzieren. Denn Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Als Gesundheitskasse sind wir besonders motiviert und machen uns deshalb auf den Weg." Ein erster, sehr wesentlicher Schritt bestehe darin, das eigene Handeln dahingehend auszurichten und Transparenz zu schaffen.

Innerhalb der AOK-Gemeinschaft soll schon in den nächsten drei Jahren ein Maßnahmenpaket umgesetzt werden, das dazu beiträgt, den CO2-Fußabdruck zu verbessern. Das reiche von der Umstellung der Stromversorgung auf Grünstrom über das Mobilitätsmanagement bis hin zur Schaffung von mehr Sensibilität für ein klimafreundliches Verhalten in der Belegschaft. "Klimaneutral zu werden, ist eine komplexe und weitreichende Aufgabe, die nicht in ein paar Jahren abgearbeitet ist. Es handelt sich vielmehr um ein kontinuierliches Engagement, das in das Selbstverständnis der AOK übergehen soll", sagt Litsch. Es betrifft aber nicht nur das eigene Verhalten sondern auch unsere Geschäftspolitik als Gesundheitskasse. Dazu gehöre auch, die Menschen mit gezielten Präventionsangeboten dabei zu unterstützen, eine klimasensible Gesundheitskompetenz zu entwickeln.

Ganz wichtig ist es laut Litsch, den Aspekten von Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Vertragsbereich mehr Bedeutung zu geben. Ein Beispiel aus dem Bereich Arzneimittel zeigt, dass Nachhaltigkeit bereits ein Stück weit zur Geschäftspolitik der AOK gehört. Seit 2020 wurden mit der gesonderten Ausschreibung für antibiotische Wirkstoffe neue Standards für Versorgungssicherheit und Umweltschutz gesetzt. Dazu zählen beispielsweise die Einhaltung von am Produktionsstandort geltenden Vorgaben zu Grenzwerten für Arzneimittelrückstände im Produktionsabwasser und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit durch stabile Lieferketten.


Quelle: Pressemitteilung vom 08.06.2021
<>> https://www.aok-bv.de/presse/pressemitt ... 24592.html
WernerSchell
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Klimawandel beeinflusst massiv die Gesundheitsversorgung

Beitrag von WernerSchell »

PRESSEMELDUNG
Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen:
Berlin (08. Juni 2021, Nr. 22/2021)


Klimawandel beeinflusst massiv die Gesundheitsversorgung
Aus, Fort- und Weiterbildungen der Pflegeberufe müssen angepasst werden


Anlässlich der heutigen Veröffentlichung (08.06.2021) des Versorgungs-Reports „Klima und Gesundheit“ des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) sagt Franz Wagner, Präsident des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR):

„Die Aufrechterhaltung eines intakten Klimas und Ökosystems und der Gesundheitsschutz gehören unabdingbar zusammen. Sie müssen oberste Priorität in allen gesellschaftlichen Bereichen haben. Die durch den Klimawandel hervorgerufenen gesundheitlichen Probleme müssen bereits heute beachtet und durch kluges Handeln vermieden bzw. gelindert werden.

Als Pflegefachpersonen haben wir eine entscheidende Verantwortung für uns und für die uns anvertrauten Menschen. Der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Information sowie das Eintreten für die Gesunderhaltung sind unabdingbar mit unserer Profession und unserem Berufsverständnis verbunden.

Nicht von der Hand zu weisende Forschungsergebnisse und vor allem unsere Umwelt selbst mahnen uns eindeutig, dass gehandelt werden muss. Jeder von uns ist gefragt, was er für den Klimaschutz tun kann. Zudem müssen die Entscheider in der Politik und aller Institutionen in Deutschland deutlich aktiver werden. Die Bundespolitik scheint so langsam die Brisanz des Themas verstanden zu haben. Auch wenn sie nach wie vor nur in Trippelschritten anstatt in den notwendigen 7-Meilen-Stiefeln unterwegs ist.

Um den Klimawandel noch aufhalten zu können, ist es aber auch an uns, aktiv zu werden. Wir tragen eine große Verantwortung für uns und die kommenden Generationen.

Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit und die Lebensqualität der Menschen sind deutlicher hervorzuheben. Fakt ist: Klimaverschlechterungen führen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen und damit auch zu mehr Personal in allen Gesundheitsberufen. Personal, welches wir bereits heute händeringend suchen. Mit Blick auf den Gesundheitsschutz muss dieses besser ausgebildet werden. Das Thema Klimawandel, seine Ursachen und Auswirkungen sowie was getan werden kann, muss mit in die Aus-, Fort- und Weiterbildung der beruflich Pflegenden aufgenommen werden.“

Mehr Informationen: Aufruf „Gesundheit braucht Klimaschutz!“ von „Health for Future“

Ansprechpartner:
Dr. h.c. Franz Wagner
Präsident des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin
Telefon: (0 30) 398 77 303
Telefax: (0 30) 398 77 304
E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de
Internet: www.deutscher-pflegerat.de

Zum Deutschen Pflegerat e.V. (DPR):
Der Deutsche Pflegerat e.V. wurde 1998 gegründet, um die Positionen der Pflegeorganisationen einheitlich darzustellen und deren politische Arbeit zu koordinieren. Darüber hinaus fördert der Zusammenschluss aus 16 Verbänden die berufliche Selbstverwaltung. Als Bundesarbeitsgemeinschaft des Pflege- und Hebammenwesens und Partner der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vertritt der Deutsche Pflegerat heute die insgesamt 1,2 Millionen Beschäftigten der Pflege. Über die berufliche Interessensvertretung hinaus ist der Einsatz für eine nachhaltige, qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung oberstes Anliegen des Deutschen Pflegerats.
Präsident des Deutschen Pflegerats ist Dr. h.c. Franz Wagner. Vize-Präsidentinnen sind Irene Maier und Christine Vogler.

Mitgliedsverbände:
Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen e.V. (ADS); AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (AVG); Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS); Bundesverband Geriatrie e.V. (BVG); Bundesverband Pflegemanagement e.V.; Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV); Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD); Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK); Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK); Deutsche Gesellschaft für Endoskopiefachberufe e.V. (DEGEA); Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF); Deutscher Pflegeverband e.V. (DPV); Katholischer Pflegeverband e.V.; Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. (VdS); Verband für Anthroposophische Pflege e.V. (VfAP) und Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätsklinika e.V. Deutschland (VPU).
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Mission Erde – Die Welt ist es wert, um sie zu kämpfen - Buchtipp

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Buchtipp!

Robert Marc Lehmann:

Mission Erde
Die Welt ist es wert, um sie zu kämpfen

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Ludwig - 1. Auflage April 2021
Hardcover mit Schutzumschlag
368 Seiten, 13,5 x 21,5 cm
mit Bildteil, 4c
ISBN: 978-3-453-28141-7
€ 24,00 [D] inkl. MwSt.


Zeit zu handeln

Robert Marc Lehmann ist auf einer Mission: »Mission Erde« - gewidmet dem Erhalt unserer Erde mit ihrer einzigartigen Natur und Tierwelt. Der Meeresbiologe, Fotograf und Umweltschützer ist weltweit in Einsätzen zur Rettung von Wildtieren und im Kampf gegen Umweltkriminalität unterwegs. Er nimmt uns mit auf sehr emotionale Wal-Rettungen, gefährliche Schildkröten- und Schuppentier-Befreiungen im Dschungel oder teils lebensgefährliche Missionen, bei denen er versucht, den Menschen, die unsere Erde zerstören, das Handwerk zu legen. Er zeigt, wie ernst die Lage ist, macht uns zu Zeugen der dramatischen Ereignisse auf unserem Planeten und erklärt, was jetzt getan werden muss und was jeder einzelne von uns tun kann – denn: Die Welt ist es wert, um sie zu kämpfen!
Das erste Buch, das hilft, die Welt zu retten: Mit dem Kauf gehört Ihnen ein Quadratmeter bestehender Urwald!


Autor Robert Marc Lehmann, Jahrgang 1983, ist studierter Meeresbiologe und Forschungstaucher, außerdem vielfach ausgezeichneter Fotograf und Filmemacher. Der Abenteurer und Umweltschützer leitete in jungen Jahren Europas größtes Aquarium, bevor er mit der Zoo- und Aquarienindustrie brach und anfing, sich für Tiere in Freiheit und Artenschutz vor Ort einzusetzen. Er hält unter anderem inspirierende Vorträge zu Umwelt-, Tier- und Meeresschutz-Themen vor über 10.000 Schülern im Jahr. 2015 wurde er als „National Geographic Fotograf des Jahres“ ausgezeichnet, 2018 für sein Schaffen als Umwelt- und Naturschützer als „Mensch des Jahres” geehrt. Unter dem Motto: „Die Welt ist es wert, um sie zu kämpfen!” ist Robert Marc Lehmann weltweit in Einsätzen zur Rettung von Wildtieren und im Kampf gegen Umweltkriminalität unterwegs.

Quelle und weitere Informationen > https://www.penguinrandomhouse.de/Buch/ ... 586061.rhd
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Wie sich der Klimawandel auf die Gesundheit auswirkt

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Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) vom 19.06.2021:

Wie sich der Klimawandel auf die Gesundheit auswirkt
Neues Informationsportal der BZgA zum Thema Klimawandel, Hitze und Gesundheit jetzt online


Der Klimawandel beeinflusst die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen. Manche sind davon stärker betroffen als andere. Darum ist es wichtig, das Wissen über Anpassungs- und Schutzmöglichkeiten für sich selbst und andere zu stärken. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) das Informationsportal www.klima-mensch-gesundheit.de erstellt. Auf der neuen Website finden Bürgerinnen und Bürger qualitätsgeprüfte und unabhängige Informationen, wie sie Hitzebelastungen vorbeugen können. Darüber hinaus erhalten Fachpersonen Informationen, um Lebenswelten hitzetauglich zu gestalten und Menschen gezielt in ihrer alltäglichen Umgebung anzusprechen.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Der Klimawandel stellt uns auch im Gesundheitsschutz vor erhebliche Herausforderungen. Gerade ältere Menschen kommen mit anhaltend hohen Temperaturen nicht gut zurecht. Wir sehen leider mittlerweile auch im August eine Übersterblichkeit. Angesichts von 4200 durch Hitze beeinflusster Todesfälle im vergangenen August brauchen wir geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit. Das Wissen um den Zusammenhang von Klimawandel und Gesundheit muss Alltagswissen werden. Das Portal ist hierfür ein wichtiger Schritt. Denn jede und jeder kann vorbeugen und sich und andere besser schützen, um trotz Klimawandel gesund zu bleiben.“

Prof. Dr. Martin Dietrich, Kommissarischer Direktor der BZgA: „Wenn die Temperaturen in Deutschland eine längere Zeit lang über 30 Grad Celsius liegen und nachts kaum sinken, kann das sehr belastend sein. Das neue Internetportal www.klima-mensch-gesundheit.de bietet zum Thema Hitzebelastung wissenschaftlich fundierte Informationen in verständlicher Sprache. Außerdem unterstützt die BZgA mit hilfreichen Angeboten und gibt Tipps, wie insbesondere ältere Menschen gut und vor allem gesund durch einen heißen Sommer kommen.“

Hitzewellen wirken sich nicht auf alle Menschen gleich aus. Damit sich jede und jeder passend informieren kann, ist das Portal in verschiedene Bereiche gegliedert. So werden neben Informationen für die Allgemeinbevölkerung auch Informationen für Menschen ab 65 Jahren sowie für Eltern von Babys und Kleinkindern zur Verfügung gestellt.

Fachpersonen aus den Lebenswelten Kommune, Kita und Schule sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen finden im Bereich „Lebenswelten hitzetauglich gestalten” Informationsangebote und Praxisbeispiele. Daneben bietet das Portal Erklärvideos, eine Mediathek mit Materialien zum Download sowie Links zu weiterführenden Internetseiten.

Die Anpassung an den Klimawandel ist eine gesellschaftliche Querschnittsaufgabe. Aus diesem Grund bindet das neue Internetportal weitere wichtige Akteurinnen und Akteure ein, indem Partnerschaften aufgebaut und Webseiten sowie Materialien anderer Institutionen verlinkt werden.

Es ist vorgesehen, das Portal um weitere Themenbereiche zu ergänzen. Ziel ist es, umfassend gebündelt über die vielfältigen Zusammenhänge von Gesundheit und Klimaveränderungen zu informieren, Handlungstipps zu geben und Orientierung über weiterführende Angebote zu bieten. Mit diesem Internetportal soll jeder und jedem Einzelnen dabei geholfen werden, die gesundheitlichen Auswirkungen des Klimawandels zu bewältigen.

Weitere Informationen: www.klima-mensch-gesundheit.de
________________________________________
Kontakt:
Pressestelle der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Maarweg 149-161
50825 Köln
pressestelle@bzga.de
https://www.bzga.de
https://twitter.com/bzga_de
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In Zukunft hitzefrei? - Das Jugendbuch zum Klimawandel - Buchtipp

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Aus Forum:
viewtopic.php?f=7&t=192



Buchtipp!

Tim Schulze:

In Zukunft hitzefrei?
Das Jugendbuch zum Klimawandel

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Bild - 1. Auflage Juni 2020
Softcover, 192 Seiten
ISBN: 978-3-96238-219-3
Preis: 19,00 Euro


Die Welt wird heißer und die Diskussionen darüber auch. Wie konnte es dazu kommen? Was können wir tun? Was müssen wir sein lassen?

Die heute Jugendlichen gehören zur letzten Generation, die den Klimawandel noch wirksam bekämpfen kann. Aber sie werden auch die ersten sein, die seine Folgen mit Wucht spüren.
Das Buch erklärt, wie ernst die Lage unseres Klimas ist und wie wir dahin gekommen sind. Wo unsere Fehler lagen, welche Gründe hinter unserem Zögern stehen - aber auch, wie die Bausteine einer Lösung aussehen können. Denn noch ist es nicht zu spät: Wir sollten die Herausforderung annehmen und das Ruder gemeinsam herumreißen.


»Dieses Jugendbuch verdeutlicht einmal mehr: Die Dringlichkeit der Krise ist kinderleicht zu verstehen.«
Fina Girard, Amnesty


Autor Tim Schulze, geboren 1979, ist Ingenieur und Physiker und befasst sich beruflich schon lange mit Themen des Klimaschutzes. Weil er findet, dass man den Klimawandel verstehen muss, um ihn zu bekämpfen, hat er das Jugendbuch »In Zukunft hitzefrei?« geschrieben. Er hat drei Kinder und lebt mit seiner Familie in Berlin.

Quelle und weitere Informationen > https://www.oekom.de/buch/in-zukunft-hi ... 3962382193

+++
Das Jugendbuch "In Zukunft hitzefrei?" kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über die Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen bezogen werden (Bestellnummer 2046 Z - Gruppensatz möglich): > https://www.politische-bildung.nrw.de/
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Generationenaufgabe Klimaschutz

Beitrag von WernerSchell »

Generationenaufgabe Klimaschutz
BAGSO ermutigt auch die Älteren, sich zu engagieren


Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen ruft zu mehr Engagement für Klimaschutz und Nachhaltigkeit auf. In ihrem Positionspapier „Generationenaufgabe Klimaschutz – für die Welt von morgen“ zeigt sie den Handlungsbedarf auf lokaler und globaler Ebene auf und benennt, was alle Generationen gemeinsam dazu beitragen können. Die BAGSO veröffentlicht ihre Position im Vorfeld eines Treffens von Delegierten aller UN-Mitgliedsstaaten, die ab dem 6. Juli im Hochrangigen Politischen Forum zu nachhaltiger Entwicklung die Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele überprüfen.
„Jung und Alt stehen gemeinsam dafür ein, Veränderungen zu wagen und dem Umwelt- und Klimaschutz in den kommenden Jahren die höchste Priorität einzuräumen“, heißt es in dem Positionspapier. „Die BAGSO unterstützt das große Engagement der Jüngeren, die für gute Klimaschutzpolitik demonstrieren, dafür werben und streiten. Sie lädt auch die Älteren ein, sich aktiv zu beteiligen und zu engagieren.“
In ihrem Positionspapier fordert die BAGSO eine konsequente Umsetzung der 17 Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Dazu zählt, den Klimaschutz auf kommunaler Ebene voranzutreiben, zum Beispiel mit einer Infrastruktur der kurzen Wege und einem Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs. Klimafreundliche Technologien müssen gefördert und klimabewusster Konsum muss gestärkt werden. Auch die Träger von Altenhilfe und Seniorenarbeit sowie jeder und jede Einzelne sind aufgerufen, zu einem nachhaltigen Wirtschaften beizutragen. Die BAGSO fordert zudem, dass die notwendigen Veränderungen sozial gerecht umgesetzt werden, entsprechend der Leitidee der Agenda 2030, die lautet: Niemanden zurücklassen.
Das Hochrangige Politische Forum zu nachhaltiger Entwicklung der Vereinten Nationen tagt vom 6. bis 15. Juli 2021. In diesem Jahr wird Deutschland einen Staatenbericht vorlegen und über die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in Deutschland berichten. Das Netzwerk „Agenda 2030“, ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen Organisationen in Deutschland, begleitet die Berichterstattung Deutschlands mit Forderungen und Stellungnahmen. Die BAGSO ist Mitglied des Netzwerks „Agenda 2030“ und unterstützt zudem den Bürgerrat Klima.


Zum Positonspapier > https://www.bagso.de/fileadmin/user_upl ... schutz.pdf


Über die BAGSO
Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen vertritt die Interessen der älteren Generationen in Deutschland. Sie setzt sich für ein aktives, selbstbestimmtes und möglichst gesundes Älterwerden in sozialer Sicherheit ein. In der BAGSO sind rund 120 Vereine und Verbände der Zivilgesellschaft zusammengeschlossen, die von älteren Menschen getragen werden oder die sich für die Belange Älterer engagieren.

Quelle: Pressemitteilung vom 01.07.2021
Pressekontakt
Barbara Stupp
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V.
Noeggerathstr. 49
53111 Bonn
Tel.: 0228 24 99 93 - 12
E-Mail: stupp@bagso.de
www.bagso.de
twitter.com/bagso_de
www.deutscher-seniorentag.de
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