Mit Vollgas in die Klimakatastrophe und die nächste Pandemie

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WernerSchell
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Der Klimawandel ist die größte Herausforderung für die Menschheit

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Pressemitteilung des Robert Koch-Instituts - 01.06.2023
> https://www.rki.de/DE/Content/Service/P ... _2023.html


„Der Klimawandel ist die größte Herausforderung für die Menschheit“– neuer Sachstandsbericht zu Klimawandel und Gesundheit erschienen

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Mehr Hitzetote, neue und vermehrt auftretende Infektionskrankheiten, erhöhte Allergiebelastung, Zunahme von Antibiotikaresistenzen, mehr Lungenerkrankungen als Folge zunehmender Feinstaubbelastung, mehr Hautkrebs durch erhöhte UV-Strahlung – das sind einige der negativen Folgen des Klimawandels für die Gesundheit der Bevölkerung. Ein neuer Bericht, der unter Federführung des Robert Koch-Instituts (RKI) entstanden ist, gibt einen Überblick zu den gesundheitlichen Folgen durch den Klimawandel und Möglichkeiten, ihnen entgegenzutreten. Die Koordination der Publikation erfolgt im Rahmen des Projekts „KlimGesundAkt“, das durch das Bundesministerium für Gesundheit gefördert wird.

„Der Klimawandel ist die größte Herausforderung für die Menschheit, er bedroht unsere Lebensgrundlage und somit unsere sichere Zukunft“, so beginnen die Leiterinnen und Leiter von Behörden in Deutschland, die an Public-Health-Themen arbeiten, ihr Editorial zum neuen Bericht. Die Editorial-Autoren kommen aus elf Einrichtungen: Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Bundesamt für Naturschutz, Bundesamt für Strahlenschutz, Bundesinstitut für Risikobewertung, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Bundesanstalt für Gewässerkunde, Deutscher Wetterdienst, Friedrich-Loeffler-Institut, Thünen-Institut, Umweltbundesamt sowie RKI. Insgesamt gibt es mehr als 90 Autorinnen und Autoren aus über 30 Forschungseinrichtungen und Behörden. Der Bericht erscheint als Beitragsreihe in drei Ausgaben des Journal of Health Monitoring, der erste Teil am 1.6. in der Ausgabe S3/2023.

Schwerpunkt der ersten Ausgabe ist der Einfluss des Klimawandels auf Infektionskrankheiten. Themen sind Vektor- und Nagetier-assoziierte Infektionen, wasserbürtige Infektionen und Intoxikationen, lebensmittelassoziierte Infektionen und Intoxikationen sowie Antibiotikaresistenzen. Ein einleitender Beitrag umreißt das gesamte im Sachstandsbericht behandelte Themenfeld Klimawandel und Gesundheit. Die zweite Aus-gabe des Berichts fokussiert im 3. Quartal auf nicht-übertragbare Erkrankungen, die etwa durch Hitze und andere Extremwetterereignisse wie Überschwemmungen vermittelt werden können, auf den Einfluss des Klimawandels auf allergische Erkrankungen, die Folgen veränderter UV-Strahlung oder höherer Luftschadstoffbelastungen sowie die Folgen des Klimawandels auf die psychische Gesundheit. Die dritte Ausgabe, die im 4. Quartal erscheint, untersucht die gesundheitliche Chancengleichheit im Hinblick auf Auswirkungen des Klimawandels, die Bedeutung der zielgruppenspezifischen Klimawandelkommunikation und formuliert den Handlungsbedarf auf Basis der in den anderen Beiträgen formulierten Handlungsempfehlungen.

„Neben verschiedenen themenspezifischen Handlungsempfehlungen haben alle Beiträge eines gemeinsam: Sie weisen auf einen anhaltend hohen Forschungsbedarf hin. Auch erweitertes Monitoring vieler gesundheitlicher Auswirkungen des Klimawandels wird empfohlen“, so das Resüme der Editorial-Autorinnen und Autoren. Der Klimawandel betrifft viele weitere Handlungsfelder, die mit gesundheitsbezogenen Aspekten zusammenhängen, z. B. das Bauwesen oder die Stadt- und Raumentwicklung. „Daher erfordern gesundheitssensibler Klimaschutz und Klimawandelanpassung eine intersektorale Zusammenarbeit und den Austausch verschiedener Akteurinnen und Akteure im Sinne von One Health und Health in All Policies“, betonen die Autorinnen und Autoren des Editorials und haben dazu passend die Überschrift formuliert: „Gemeinsam können wir den Auswirkungen des Klimawandels begegnen“.

Weitere Informationen: www.rki.de/klimabericht

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Radikale Klimaproteste finden nur wenig Unterstützung

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Radikale Klimaproteste finden nur wenig Unterstützung
Umfrage für die ARD Dokumentation "Radikal fürs Klima" des SWR

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Radikale Umwelt- und Klimaproteste finden bei den Bundesbürgern nur wenig Sympathien. So hält es aktuell nur jeder Achte (13 Prozent) für gerechtfertigt, Straßen und Verkehr zeitweise zu blockieren, um damit seinen Standpunkt beim Umwelt- und Klimaschutz zur Geltung zu bringen. 85 Prozent betrachten diese Protestform als nicht legitim. Zurückliegende Aktionen in verschiedenen deutschen Städten haben die öffentliche Wahrnehmung von Klimaprotesten offensichtlich negativ geprägt, die Unterstützung für Straßenblockaden hat sich im Vier-Jahres-Vergleich fast halbiert. Die überwiegende Ablehnung derartiger Aktionen besteht unabhängig von Alter, Geschlecht, Bildung und Einkommen sowie Wohnort. Auch die Anhänger der Grünen, denen Umwelt- und Klimaschutzziele so wichtig sind wie keiner anderen Wählergruppe, sind von Straßenblockaden mehrheitlich nicht überzeugt und stattdessen in ihrem Urteil gespalten.
Das bisherige Vorgehen der Justiz gegen die Teilnehmer von Klimaprotesten empfindet mehr als die Hälfte der Bundesbürger als nicht ausreichend. Ihnen sind die gegen Klima-Aktivisten verhängten Strafen nicht hart genug. Ein Viertel bezeichnet sie als angemessen, gut jeder Zehnte als zu hart. Die Grünen-Anhänger sind auch hier in ihrem Urteil gespalten. Gut vier von zehn von ihnen gehen die Strafen zu weit, ebenso viele bewerten sie als angemessen bzw. zu milde.
Diese Studie wurde für die ARD-Dokumentation "Radikal fürs Klima" des SWR erhoben. Die Sendung finden Sie hier in der ARD-Mediathek. > https://216052.seu2.cleverreach.com/c/8 ... 6b0-rx29al

Mehr erfahren > https://216052.seu2.cleverreach.com/c/8 ... 6b0-rx29al

Quelle: Pressemitteilung vom 30.06.2023
Infratest dimap Gesellschaft für Trend- und Wahlforschung mbH
Alt-Moabit 96a
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Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

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Pressemitteilung Nr. 63/2023 vom 5. Juli 2023


Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz


Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23


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Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.

Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg. Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.

Die Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.

Der Beschluss wird gesondert auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht werden.

Sachverhalt:

Das Bundeskabinett beschloss am 19. April 2023 die Einbringung des Entwurfs zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes. Der Bundesminister der Finanzen erklärte dabei zu Protokoll, dem Gesetzentwurf in dem Bewusstsein zuzustimmen, dass die Fraktionen des Deutschen Bundestages diesen im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten und auch weitere Änderungen vornehmen würden. Der Gesetzentwurf wurde am 17. Mai 2023 in den Bundestag eingebracht (BTDrucks 20/6875).

Am 13. Juni 2023 veröffentlichten die Koalitionsfraktionen ein zweiseitiges Papier mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Dieses enthält eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren Verfahren zu beratenden „Gesichtspunkten“.

Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.

Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine Sachverständigenanhörung zum ursprünglichen Gesetzentwurf durch, wobei die sogenannten Leitplanken berücksichtigt wurden. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen fand am 27. Juni 2023 eine Sondersitzung des Ausschusses statt. In deren Verlauf wurde der Termin für eine zweite Anhörung mehrheitlich auf den 3. Juli 2023 festgelegt unter der Voraussetzung, dass die Änderungsanträge bis Freitag, den 30. Juni 2023, vorlägen.

Am 27. Juni 2023 stellten Vertreter der Koalitionsfraktionen die Ergebnisse ihrer Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Gebäudeenergiegesetzes vor.

Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie die „Formulierungshilfe des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt. Sie enthält eine 94-seitige Synopse des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und der Änderungsvorschläge sowie einen 14-seitigen Begründungsteil.

Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand am Montag, dem 3. Juli 2023, statt. Am Nachmittag des 4. Juli 2023 legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vor. Am Morgen des 5. Juli 2023 beriet der Ausschuss erneut. Nach den Angaben des Antragsgegners sollen am 7. Juli 2023 die zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag stattfinden.

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Wege eines Organstreitverfahrens die Feststellung der Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Deutschen Bundestages durch das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz. Der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt darauf ab, dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des vorgenannten Gesetzentwurfs vorläufig zu untersagen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG hat überwiegend Erfolg.

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind. Hieran gemessen begehrt der Antragsteller mit dem Eilantrag keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung hat zwar zur Folge, dass der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes in der laufenden Sitzungswoche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Damit wird aber nicht zugleich über den weitergehenden Feststellungsantrag in der Hauptsache entschieden und insbesondere keine erst dort zu prüfende Verletzung der Abgeordnetenrechte des Antragstellers festgestellt.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.

1. Der Antrag im Organstreit erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

a) Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich der Terminierung der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag einen statthaften Antragsgegenstand bildet. Dass die Ausgestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Gesamtheit möglicherweise die Beteiligungsrechte des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen und damit tauglicher Gegenstand eines Organstreits sein kann, liegt ungeachtet der Frage, ob einzelne Akte in diesem Verfahren nur vorbereitenden Charakter haben, auf der Hand.

b) Der Antrag im Organstreit ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich unbegründet.

aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Status der Gleichheit der Abgeordneten in einem formellen und umfassenden Sinn. Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken. Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können. Welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat der Senat bisher nicht entschieden. Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen. Auch wenn ihr dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird.

bb) Hieran gemessen ist der Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint offen. Aufgrund der besonderen Umstände bei der Durchführung des streitgegenständlichen Gesetzgebungsverfahrens bedarf die Frage, ob die Wahrnehmung der Verfahrensautonomie der Parlamentsmehrheit vorliegend in ausreichendem Umfang den verfassungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechten des Antragstellers Rechnung getragen hat, eingehender Prüfung.

Der Antragsgegner selbst räumt eine erhebliche Verdichtung der zeitlichen Abläufe und eine „nicht geringe Komplexität“ des Beratungsgegenstandes ein. Auch wenn der Parlamentsmehrheit bei der Gestaltung der Verfahrungsabläufe ein verfassungsrechtlich garantierter weiter Gestaltungsspielraum zukommt und bei dem dargestellten Geschehensablauf die Fristen, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Beratung eines Gesetzentwurfs vorsieht (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), gewahrt worden sein dürften, bedarf es näherer, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbarer Prüfung, ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliegend ohne ausreichenden sachlichen Grund in substantiellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt.

2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist vorliegend für eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kein Raum. Kann nicht festgestellt werden, dass sich der in der Hauptsache gestellte Antrag von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist, oder kann das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache nicht so rechtzeitig entscheiden, dass hierdurch die absehbaren schweren Nachteile vermieden werden, kann die einstweilige Anordnung gerade – wie hier – deshalb nötig werden, weil dem Gericht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte (wenn auch nur summarische) Prüfung der Rechtsfragen fehlt, die für die Entscheidung der Hauptsache erheblich sind.

3. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

a) Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments beziehungsweise der Parlamentsmehrheit und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Von einem solchen Eingriff ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen. In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes zu einem sein Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2024 nicht berührenden Zeitpunkt ohne Weiteres möglich bliebe. Insoweit weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antragsgegner noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung des Deutschen Bundestages anberaumen könnte. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass bei einer Absetzung der Lesungen von der Tagesordnung in dieser Sitzungswoche eine Verabschiedung durch den Bundesrat und damit ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst anlässlich der nächsten regulären Sitzung des Bundesrates Ende September möglich sei, übergeht er, dass der Präsident des Bundesrats zu dessen Einberufung verpflichtet ist, wenn die Bundesregierung dies verlangt.

b) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte der Antrag in der Hauptsache (jedenfalls) hinsichtlich des geltend gemachten Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe des Antragstellers an der parlamentarischen Willensbildung Erfolg, käme es zu einer irreversiblen, substantiellen Verletzung dieses Rechts. Dem Antragsteller wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung über das Gebäudeenergiegesetz seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. Die irreversible und substantielle Verletzung seiner Beteiligungsrechte wirkt sich im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zu Lasten des Parlaments und seiner Autonomie aus. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Umstand, dass ein Erfolg in der Hauptsache möglicherweise positive Auswirkungen auf die Ausgestaltung künftiger Gesetzgebungsverfahren hätte.

c) Der Senat weicht mit der einstweiligen Anordnung von dem Antrag des Antragstellers ab, um die nach der Folgenabwägung betroffenen Rechte zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der Eingriff in die Autonomie des Parlaments über die Bestimmung seiner Verfahrensabläufe so gering wie möglich zu halten ist und der Antragsgegner die weitere Terminierung der Verfahrensschritte des vorliegend in Streit stehenden Gesetzgebungsverfahrens unter Beachtung der hier in die Folgenabwägung eingestellten Rechte vornehmen wird.

Quelle: Pressemitteilung vom 05.07.2023
> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 3-063.html
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Gebäudeenergiegesetz beschlossen: Das müssen Eigenheimbesitzer wissen

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Gebäudeenergiegesetz beschlossen: Das müssen Eigenheimbesitzer wissen

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Berlin, 08.09.2023 – Das Ringen der Ampelkoalition ums Gebäudeenergiegesetz ist beendet. Der Gesetzentwurf wurde heute, am 8. September 2023, im Bundestag beschlossen. Ab 2024 sollen möglichst nur noch Heizungen neu eingebaut werden, die zu wenigstens 2/3 ökologisch sind. Es gibt zwar eine Ausnahme für moderne Öl- oder Gasheizungen, doch die können in Zukunft nach Einschätzung des Geldratgebers Finanztip für Hausbesitzer richtig teuer werden.

„Wer ab 2024 nochmal auf eine Öl- oder Gasheizung setzt, bereut das schon 2029 möglicherweise“, so Sandra Duy, Autorin des neuen Finanztip-Buchs Energetisches Sanieren: Einfach erklärt. Ab 2029 müssen diese Heizungen nämlich mit einem immer weiter steigenden Anteil an Biomasse betrieben werden. Dazu gehören Biogas, Bio-Öl und Wasserstoff. „Biogas und Bio-Öl sind aktuell noch deutlich teurer als herkömmliches Heizöl oder Erdgas. Auch die Verfügbarkeit gestaltet sich schwierig“, erklärt Duy. Hinzu kommen steigende Preise auch für konventionelles Gas und Heizöl wegen der CO2 Abgaben.

Trifft Jahr für Jahr einige Prozent der Hausbesitzerinnen
Funktionierende Heizungen müssen auch nach der Verabschiedung des Gesetzes nicht rausgerissen werden. “Für die meisten Hausbesitzer hat das neue Gesetz vorerst keine Konsequenzen”, sagt Sandra Duy, Finanztip-Expertin für energetische Sanierung. Nur wessen Heizung irreparabel kaputt ist, muss handeln. Außerdem gilt: In Neubaugebieten müssen neu eingebaute Heizungen sofort klimafreundlich, also mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien, betrieben werden. Veraltete Heiztechnik, wie ein Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre ist, muss ausgetauscht werden. Ausnahme: Der Kessel fällt unter Bestandsschutz, wenn die Eigentümer des Hauses schon vor 2002 dort wohnten. Sobald die Kommune einen Wärmeplan vorlegt, in der sie Flächen für zum Beispiel Fernwärme ausweist, dürfen dort keine neuen fossilen Heizungen mehr eingebaut werden. Gas- und Ölheizungen, die nach 2024 eingebaut wurden, müssen ab 2029 klimafreundlich betrieben werden – nämlich mit einem steigenden Anteil von Biomasse wie Biogas, Wasserstoff oder Bio-Öl.

Geld sparen durch energetische Sanierung
Für die klimafreundlichen Heizungstechnologien sollten Wohnhäuser erst einmal energieeffizienter gemacht werden, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten. „Der Betrieb einer Wärmepumpe in einem komplett unsanierten Haus kann teuer werden“, warnt Sandra Duy von Finanztip. „Eine energetische Sanierung ist aber bei jeder Heizungstechnik von Vorteil, denn auch bei Öl und Gas zahlt Hausbesitzerinnen drauf, wenn die Wärme durch ungedämmte Dächer und Fassaden wieder verloren geht“.
Doch wie können Hauseigentümer die Sanierung finanzieren? Wo gibt es Förderungen? Und wie genau sollte man vorgehen? Antworten auf die großen Fragen zur Sanierung gibt Sandra Duy im neuen Finanztip-Buch Energetisches Sanieren: Einfach erklärt. Darin erklären die Autorinnen auch das neue Heizungsgesetz.

Weitere Informationen
• Zum Finanztip-Ratgeber Heizungsgesetz > https://www.finanztip.de/heizungsgesetz/
• Quelle: Bundestag > https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... n-data.pdf
• Finanztip-Buch: Energetisches Sanieren: Einfach erklärt > https://www.finanztip.de/buch-energetische-sanierung/
Zur Pressemitteilung
https://www.finanztip.de/presse/gebaeud ... er-wissen/

Über Finanztip
Finanztip ist Deutschlands Geld-Ratgeber. Finanztip zeigt, wie man seine Finanzen einfach selbst machen kann. Dafür recherchiert eine unabhängige Redaktion aus Expertinnen und Experten rund um Chefredakteur Hermann-Josef Tenhagen für ihr Publikum relevante Finanzthemen: von Geldanlage, Versicherung und Kredit über Energie, Medien und Mobilität bis hin zu Reise, Recht und Steuern. Die Redaktion arbeitet nach einem strengen Redaktionskodex. Das Angebot von Finanztip ist kostenlos und umfasst einen wöchentlichen Newsletter mit mehr als einer Million Abos sowie eine Website mit mehr als 1.000 fundierten Ratgebern mit konkreten Empfehlungen. Die Finanztip-Ratgeber wurden im vergangenen Jahr mehr als 60 Millionen Mal aufgerufen. Darüber hinaus bietet Finanztip einen Youtube-Kanal sowie die Podcasts „Auf Geldreise“ (der sich speziell an Frauen richtet) und „Geld ganz einfach“. Finanztip ist Teil der gemeinnützigen Finanztip-Stiftung, deren Stiftungszweck die Finanzbildung von Verbrauchern ist.

Quelle: Pressemitteilung vom 08.09.2023
Pressekontakt:
Finanztip Verbraucherinformation GmbH - ein Unternehmen der Finanztip Stiftung
Hasenheide 54
10967 Berlin
Telefon: 030 / 220 56 09 - 80
http://www.finanztip.de/presse/
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Zweck des Disputs oder der Diskussion soll nicht der Sieg, sondern der Gewinn sein

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Zweck des Disputs oder der Diskussion soll nicht der Sieg, sondern der Gewinn sein.
Joseph Joubert (1754 - 1824), französischer Moralist

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"Letzte Generation" als kriminelle Vereinigung eingestuft

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Landgericht stuft "Letzte Generation" als kriminelle Vereinigung ein.

Sind die Anhänger der Letzten Generation Klimaschutzaktivisten – oder Kriminelle? Mit dieser Frage beschäftigte sich nun das Landgericht München I, nachdem sich Anhänger der Bewegung über Durchsuchungen und Beschlagnahmungen beschwert hatten.

Das Landgericht München I hat in einer rechtskräftigen Entscheidung die Klimaschutzgruppe Letzte Generation als kriminelle Vereinigung eingestuft. Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung seien auf das Begehen von Straftaten ausgerichtet, entschied die Staatsschutzkammer des Gerichts in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Das Gericht verwies zur Begründung unter anderem auf Blockaden von Straßen und Flughäfen durch Klimaaktivisten der Letzten Generation.

Mit der Entscheidung wies das Gericht zehn Beschwerden von Klimaaktivisten gegen vom Amtsgericht München genehmigte Durchsuchungen und Beschlagnahmen als unbegründet zurück. Diese haben keine weiteren Rechtsmittel mehr. Das Landgericht entschied, dass die Letzte Generation die Voraussetzung einer Vereinigung erfülle, weil sie nach den bisherigen Ermittlungen einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss darstelle.

Quelle und weitere Informationen > https://www.welt.de/vermischtes/krimina ... 20Gerichts.
Siehe auch > https://www.faz.net/aktuell/politik/inl ... 34154.html
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Klimaschutz funktioniert nur im Einklang mit sozialer Gerechtigkeit

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Bertelsmann Stiftung
PRESSEMITTEILUNG vom 14.12.2023


Klimaschutz funktioniert nur im Einklang mit sozialer Gerechtigkeit

Mehr als die Hälfte der Menschen in Deutschland ist angesichts des fortschreitenden Klimawandels „sehr“ oder sogar „äußerst“ besorgt. Gleichzeitig gibt es aber auch große Bedenken bei den Maßnahmen zum Schutz des Klimas: Mehr als jeder Zweite der Befragten sieht durch die Energie- und die Verkehrswende den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Gefahr.

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Gütersloh, 14. Dezember 2023. Die Politik kann beim Schutz des Klimas grundsätzlich auf einen breiten Rückhalt in der Bevölkerung bauen. 69 Prozent der Menschen in Deutschland geben an, dass sie die Energiewende befürworten. Die Zustimmung zur Verkehrswende liegt mit 56 Prozent zwar etwas niedriger, ist aber dennoch eindeutig. Der Anteil derer, die der Transformation gänzlich ablehnend gegenüberstehen, ist folglich deutlich kleiner: Während 12 Prozent die Umstellung auf erneuerbare Energien grundsätzlich ablehnen, halten 19 Prozent der Bürger:innen die Verkehrswende für falsch. Das zeigt eine aktuelle Analyse der Bertelsmann Stiftung in Zusammenarbeit mit dem Forschungszentrum für Nachhaltigkeit – Helmholtz-Zentrum Potsdam (RIFS) basierend auf Umfragedaten des Sozialen Nachhaltigkeitsbarometers der Energie- und Verkehrswende.

Abseits der allgemein großen Zustimmung gibt es in der Bevölkerung jedoch Bedenken hinsichtlich der Art der Umsetzung der Transformation. Nur eine Minderheit von rund 20 Prozent empfindet diese als gerecht. Als ungerecht nehmen die Befragten vor allem die Verteilung von Nutzen und Kosten zwischen Gutverdiener:innen und Geringverdiener:innen, zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen und zwischen Stadt- und Landbevölkerung wahr. Rund 55 Prozent der Menschen sorgen sich um den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland. „Dass sich die Bürger:innen Sorgen machen, bedeutet keinesfalls, dass sie Maßnahmen gegen den Klimawandel ablehnen“, sagt Sara Holzmann, Ökonomin der Bertelsmann Stiftung. Die Politik habe nicht erst seit dem jüngsten Urteil des Verfassungsgerichts ein Vermittlungsproblem. „Unsere Ergebnisse unterstreichen, dass es bei der Gestaltung und Kommunikation von klimapolitischen Maßnahmen Nachbesserungsbedarf gibt. Für die gesellschaftliche Akzeptanz der Klimapolitik ist es wichtig, die Sorgen der Menschen ernstzunehmen.”

Sorge um Wirtschaft und Arbeitsplätze

Die Studie beleuchtet erstmals Zielkonflikte zwischen Klimaschutz und gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen aus Sicht der Bevölkerung. Die Ergebnisse zeigen, dass die Konflikte insbesondere in sozialen und ökonomischen Lebensbereichen weiter zunehmen: Knapp 40 Prozent der Bürger:innen in Deutschland fürchten, dass die Energie- und Verkehrswende den Wohlstand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands gefährden. Damit ist diese Gruppe im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr um zehn Prozentpunkte gewachsen. Im Fokus steht auch die Sorge vor dem Verlust von Arbeitsplätzen. Rund ein Viertel der Bürger:innen fürchtet, dass der fortschreitende Verzicht auf fossile Energieträger den hohen Beschäftigungsstand in der deutschen Wirtschaft gefährde. Größer ist die Skepsis bei der Verkehrswende: Hier rechnen 40 Prozent der Befragten damit, dass im Zuge dieses Wandels Arbeitsplätze verloren gingen.

Generell werden Zielkonflikte dieser Art bei der Verkehrswende stärker wahrgenommen als bei der Energiewende – und auch zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen unterscheidet sich die öffentliche Wahrnehmung. Etwa bestehen bei der Sorge vor Beschäftigungsverlusten starke regionale Unterschiede und auch die Art der beruflichen Tätigkeit spielt hier eine wichtige Rolle. “Die Politik sollte zeitnah Strategien zur Lösung der Zielkonflikte unter Einbeziehung der Bevölkerung aushandeln und umsetzen”, fordert Ingo Wolf vom RIFS. “Bürgerbeteiligung, die Vermeidung von sozialer Ungleichheit bei der Gestaltung von Klimaschutzmaßnahmen sowie die Entwicklung und Förderung von nachhaltigen Wirtschaftsmodellen haben sich hier als wirksame Ansätze erwiesen und sollten umfassender verfolgt werden.”

Transformation wird als teuer empfunden

Drei von vier Menschen in Deutschland (76 Prozent) halten die Energiewende für teuer. Diese Einschätzung hält sich seit Jahren beinahe unverändert und hat in der jüngsten Vergangenheit vor dem Hintergrund des Kriegs gegen die Ukraine und der Energiekrise noch zugenommen. 45 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass die Energiewende die Preise für Energie nicht senken werde. Ebenso glauben 50 Prozent der Menschen nicht, dass die Mobilität dank der Verkehrswende günstiger werde. „Dieses Stimmungsbild zeigt, dass es weder eine gute Idee ist, Klimaschutz ohne sozialen Ausgleich zu machen, noch zugunsten des gesellschaftlichen Zusammenhalts auf Klimaschutz zu verzichten“, sagt Sara Holzmann. Denn eine ungebremste Klimakrise sei nicht zuletzt aufgrund der erwartbaren Verteilungskonflikte auch eine Bedrohung für unsere Demokratie. ”Die ökologische Transformation wird nur gelingen, wenn sie auch ökonomisch und sozial eine Erfolgsgeschichte wird.“

Zusatzinformationen:
Die Studie ist in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut für Nachhaltigkeit - Helmholtz-Zentrum Potsdam (RIFS) entstanden. Es wurden Befragungsdaten aus dem Sozialen Nachhaltigkeitsbarometer der Energie- und Verkehrswende (SNB) verwendet. Dabei handelt es sich um eine bevölkerungsrepräsentative Online-Panelbefragung von mehr als 6.500 Personen. Seit 2017 werden jährlich die Einstellungen, Anliegen und Bewertungen der deutschen Bevölkerung zur Ausgestaltung und Umsetzung von Klimapolitik, insbesondere von Maßnahmen der Energie- und Verkehrswende erhoben. Die Befragungen des SNB werden als Onlineerhebungen von Forsa über das forsa.omninet-Panel ins Feld geführt.

Ansprechpartnerin:
Sara Holzmann, Telefon: +49 52 41 81 81 143
E-Mail: sara.holzmann@bertelsmann-stiftung.de

Quelle: Pressemitteilung vom 14.12.2023
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Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold.
Stifter: Reinhard Mohn
Vorsitzender des Kuratoriums: Prof. Dr.-Ing. Werner J. Bauer
Vorstand: Dr. Ralph Heck (Vors.), Dr. Brigitte Mohn, Prof. Dr. Daniela Schwarzer

Über die Bertelsmann Stiftung: Menschen bewegen. Zukunft gestalten.
Die Bertelsmann Stiftung setzt sich dafür ein, dass alle an der Gesellschaft teilhaben können – politisch, wirtschaftlich und kulturell. Unsere Programme: Bildung und Next Generation, Demokratie und Zusammenhalt, Digitalisierung und Gemeinwohl, Europas Zukunft, Gesundheit, Nachhaltige Soziale Marktwirtschaft. Dabei stellen wir die Menschen in den Mittelpunkt. Denn die Menschen sind es, die die Welt bewegen, verändern und besser machen können. Dafür erschließen wir Wissen, vermitteln Kompetenzen und erarbeiten Lösungen. Die gemeinnützige Bertelsmann Stiftung wurde 1977 von Reinhard Mohn gegründet.
Weitere Informationen: www.bertelsmann-stiftung.de
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