Beauftragte der Bundesregierung ... überflüssig > Versorgungsposten?

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WernerSchell
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Beauftragte der Bundesregierung ... überflüssig > Versorgungsposten?

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Liste der Beauftragten der Bundesregierung, der Bundesbeauftragten sowie der Koordinatoren / Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) Stand 16. September 2022
> https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/down ... onFile&v=2


Beauftragte der Bundesregierung ... überflüssig - Versorgungsposten?


Dazu hat der Deutschlandfunk Stellung genommen:

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Ämter und Posten
Beauftragte der Bundesregierung – Ein unklares und intransparentes System
Es gibt sie für Themen wie Antirassismus, Meere oder Patienten: Die Zahl der sogenannten Beauftragten der Bundesregierung wächst. Die meisten dieser Ämter haben keine Gesetzesgrundlage, die Befugnisse regelt. Verfassungsrechtler sehen das kritisch.
Von Magdalena Neubig | 08.11.2022
Von den 42 Beauftragten der Bundesregierung hat derzeit knapp die Hälfte auch ein Bundestagsmandat. Somit sind sie zugleich Teil der Exekutive und der Legislative. Ein Rollenkonflikt? (picture alliance / Flashpic / Jens Krick)

… (weiter lesen unter) … > https://www.deutschlandfunk.de/beauftra ... g-100.html



Es erscheint im Übrigen dringlich, das Bundeswahlgesetz mit dem Ziel einer deutlichen Verringerung der Bundestagsabgeordneten (MdB) zu ändern. Das Bundeswahlgesetz sieht zwar eine Zahl der Bundestagsabgeordneten von 598 vor, allerdings erhöhen sich die zu vergebenden Sitze aufgrund einer "Überhangsregelung". Diese hat dazu geführt, dass der aktuelle Bundestag auf 736 Abgeordnete gewachsen ist. Damit unterhält die Bundesrepublik Deutschland eines der größten Parlamente der Welt. Die Kosten (für den Steuerzahler) sind immens. Es besteht darüber hinaus die berechtigte Sorge, dass das Parlament bei dieser Größe nicht mehr ausreichend arbeitsfähig ist.

Es gilt bei all dem: Weniger ist oft mehr!

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Zahl der Beauftragten und Koordinatoren der Bundesregierung
Inneres und Heimat/Antwort

Berlin: (hib/STO) Über die Entwicklung der Zahl der Beauftragten und Koordinatoren der Bundesregierung sowie der Bundesbeauftragten seit dem Jahr 2010 berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/5251 > https://dserver.bundestag.de/btd/20/052/2005251.pdf ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/5075 > https://dserver.bundestag.de/btd/20/050/2005075.pdf ). Danach schwankte die Zahl der Bundesbeauftragten sowie der Beauftragten und Koordinatoren der Bundesregierung im Jahr 2010 zwischen 32 und 34 und im vergangenen Jahr zwischen 35 und 42. Lediglich 31 Beauftragte wurden laut Vorlage im Jahr 2014 und zeitweise im Jahr 2017 gezählt, während sich ihre Zahl in den restlichen Jahren zwischen 32 und 40 bewegte.

Quelle: Mitteilung vom 26.01.2023
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35642, Fax: +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.ik5@bundestag.de
WernerSchell
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Gesetzentwurf über Polizeibeauftragten des Bundes vorgelegt

Beitrag von WernerSchell »

Gesetzentwurf über Polizeibeauftragten des Bundes vorgelegt
Inneres und Heimat/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/STO) Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf „über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag“ (20/9148 > 20/9148) vorgelegt, der am Freitag erstmals auf der Tagesordnung des Parlaments steht. Er soll die Grundlagen für das neue Amt eines solchen Polizeibeauftragten für die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Polizei beim Deutschen Bundestag schaffen. Mit dem neuen Amt soll der Vorlage zufolge eine unabhängige Stelle außerhalb der behördlichen Strukturen dieser Polizeien des Bundes eingerichtet werden, bei der sowohl deren Beschäftigte als auch die Bürger mögliches Fehlverhalten von Angehörigen der genannten Polizeibehörden oder auch mögliche strukturelle Missstände anzeigen, untersuchen und bewerten lassen können.
Diese neue Möglichkeit soll ergänzend neben die weiter existierenden behördeninternen Verwaltungsermittlungen und die Möglichkeiten im Rahmen des Disziplinar- beziehungsweise Arbeitsrechts sowie den justiziellen Weg vor die Gerichte treten. Damit würden die Handlungsoptionen der Betroffenen erweitert, das Vertrauen der Bevölkerung in die Institution Polizei gestärkt und auch den Beschäftigten der Polizei selbst eine Möglichkeit gegeben, sich vor möglicherweise ungerechtfertigten Anschuldigungen zu schützen.
Gewählt werden soll der Polizeibeauftragte dem Gesetzentwurf zufolge vom Bundestag mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Parlaments für eine fünfjährige Amtszeit. Dabei soll eine einmalige Wiederwahl zulässig sein.
Wie die Koalitionsfraktionen in der Begründung ausführen, sind die Beschäftigten der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Polizei beim Deutschen Bundestag wichtige Ansprechpartner für die Bürger bei Problemen, Notlagen und Konflikten verschiedenster Art. Die Polizei könne ohne ein staatliches Gewaltmonopol nicht existieren. Ihre Beschäftigten seien daher mit weitgehenden Eingriffsbefugnissen ausgestattet.
Bei der Nutzung dieser Eingriffsbefugnisse seien sie an Recht und Gesetz gebunden, heißt es in der Begründung weiter. Es könne aber dazu kommen, dass im Bürgerkontakt rechtliche Grenzen überschritten werden. Es könne „zu unangemessener Behandlung, zu einer Verletzung von Grund- und Menschenrechten oder auch zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung“ kommen sowie wie in jedem Teil der Verwaltung zu strukturellen Mängeln und Fehlentwicklungen wie etwa extremistische Einstellungen unter den Angehörigen der Polizei.
Solche Ereignisse und Fehlentwicklungen seien vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Polizei von großem Gewicht im Verhältnis der Bürger zum demokratischen Rechtsstaat, schreiben die drei Fraktionen des Weiteren. Es sei daher für die Bürger wie auch für die Beschäftigten der Polizeien des Bundes selbst wichtig, Vorkommnisse von behaupteten oder tatsächlich erwiesenen Fehlverhalten oder strukturelle Fehlentwicklungen und Mängel an eine unabhängige Stelle jenseits der behördlichen Strukturen melden und von dieser untersuchen lassen zu können. Ziel sei es, damit auch zu einer Versachlichung entsprechender Diskussionen beizutragen, was sich insgesamt wiederum positiv auf das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit auswirken werde.

Quelle: Mitteilung vom 08.11.2023
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35642, Fax: +49 30 227-36001
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Die "Ampel" fügt den bereits eingesetzten Beauftragten eine weitere Kontrollinstanz hinzu. Alles überflüssig! Zum Amt des Polizeibeauftragten ist festzustellen:

Die deutsche Polizei leistet angesichts der vielfältigen Aufgaben hervorragende Arbeit. Sie ist dabei der verlängerte Arm des Staates und vertritt die Interessen der Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrung von Sicherheit und Ordnung. Da die Beamten bei Ausübung ihres Amtes ständigen Beschimpfungen und Gewaltanwendungen von Krawallmachern ausgesetzt sind, verdienen sie mit Nachdruck Unterstützung und Anerkennung. Misstrauen durch neuerliche Kontrollinstanzen sind völlig überflüssig und sind abzulehnen. Die "Ampel", die unberechtigterweise ein "Feindbild der Polizei" konstruiert, gehört abgelöst durch eine Regierung, die den aktuellen Aufgaben gewachsen ist.

Rainer Wendt, Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, hat dazu bei Facebook folgendes Bild (mit Text > https://www.facebook.com/DPolGRainerWendt ) gepostet:

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WernerSchell
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Kein einhelliges Ja zum Polizeibeauftragten

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Kein einhelliges Ja zum Polizeibeauftragten
Inneres und Heimat/Anhörung

Berlin: (hib/STO) Unterschiedliche Bewertungen haben Sachverständige zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag“ (20/9148) in einer Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat abgegeben.
Hartmut Aden, Hochschule für Wirtschaft und Recht, sagte, in der internationalen Fachdiskussion würden von der Polizei unabhängige, aber als staatliche Stellen konzipierte Beschwerdeeinrichtungen heute als ein wichtiger Ansatz zur weiteren Professionalisierung der Polizeiarbeit in Rechtsstaaten gelten. Solche Einrichtungen seien für viele öffentliche Tätigkeitsbereiche üblich - etwa Rechnungshöfe, Datenschutzbeauftragte, Gremien der Nachrichtendienstkontrolle und manche Antidiskriminierungsstellen. Der Gesetzentwurf enthalte gute Ansätze. Es gebe aber auch erhebliches Verbesserungspotenzial. So müsse der Zoll mit einbezogen werden,
Alexander Bosch, Hochschule für Wirtschaft und Recht, meinte, die Einrichtung einer oder eines Polizeibeauftragten des Bundes sei zu begrüßen, weil menschenrechtliche Anforderungen umgesetzt würden. Rechtsstaat und Demokratie würden deutlich gestärkt. Essentiell sei, dass die Institution für Öffentlichkeit und Polizeimitarbeiter sichtbar und erreichbar sei. Dazu gehörten eine gute und mehrsprachige Internetpräsenz sowie ein aktives Profil in den zentralen sozialen Medien.
Für Jonas Botta, Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, weist der Gesetzentwurf noch Lücken auf, die es im Sinne eines effektiven Menschenrechts- und Demokratieschutzes zu schließen gelte. Er kritisierte, dass im Gesetzentwurf das Eingaberecht für Bürger im Vergleich zu Polizeibeschäftigten eingeschränkt werde. Die unabhängige Amtsausübung des Bundespolizeibeauftragten gegenüber der Staatsanwaltschaft müsse gestärkt werden.
Stefanie Grünewald, Akademie der Polizei Hamburg, strich heraus, es bestehe keine rechtliche Notwendigkeit zur Schaffung eines Polizeibeauftragten des Bundes beim Bundestag. Sie könne aber politisch gewünscht sein. Dann müsse sie grundgesetzlich verankert werden. Im konkreten Stellendesign solle insbesondere der konfrontative Charakter des Gesetzentwurfs abgemildert und zugunsten eines vermittelnden und partnerschaftlichen Ansatzes korrigiert werden.
Alexander Oerke, Bürger- und Polizeibeauftragter des Landes Berlin, unterstrich, die parlamentarisch gewählten Polizeibeauftragten im Bund und in den Ländern benötigten ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß der Strafprozessordnung. Auch müsse das Recht auf Akteneinsicht in der Strafprozessordnung klargestellt werden. Dazu sei dem Gesetzentwurf nichts zu entnehmen.
Dirk Peglow, Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, legte dar, dass seine Organisation sich seit Jahren für die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen, also Polizeibeauftragte, in den Ländern und im Bund einsetze. Fehler- und Führungskultur sei ein hohes Gut. Eine positive Begleitung durch eine oder einen Polizeibeauftragten sei möglich. Polizeiliche Arbeit müsse transparent sein und gegebenenfalls im parlamentarischen Raum auch ohne Untersuchungsausschuss erörtert werden können.
Alexander Poitz, stellvertretender Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, beklagte ein seit Jahren latentes Misstrauen gegenüber der Polizei aus dem politischen Raum. In der Bevölkerung hätten laut mehreren Umfragen mehr als 80 Prozent Vertrauen in die Polizei. Für das vorgesehene Gesetz gebe es grundsätzlich keinen Anlass. Bürgerinnen und Bürger sowie Polizeibeschäftigte hätten durch die bereits vorhandenen und etablierten Strukturen die Möglichkeit der Beschwerde. In der verfassungsmäßigen Ordnung seien die Instrumente des öffentlichen Petitions-, Straf-, Dienst- und Disziplinarrechts vollkommen ausreichend, um widerrechtliches Handeln von Polizeibeschäftigten zu entdecken, zu ermitteln und gegebenenfalls zu sanktionieren.
Heiko Teggatz, stellvertretender Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, meinte, der Gesetzentwurf strotze nur so von Misstrauen und sei ein fatales Signal an seine Kollegen mit entsprechendem Einfluss auf ihre Motivation. Er lenkte indes den Blick auf die bereits vorhandenen Reaktions- und Interventionsmöglichkeiten. Für den Bereich der Strafverfolgung seien dies die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Es sei kaum vorstellbar, dass die Unabhängigkeit der Justiz noch durch eine Institution übertreffbar sei, die durch das Parlament mehrheitlich gewählt werden solle.
Markus Thiel, Deutsche Hochschule der Polizei, befand, effektive und menschenrechtskonforme Beschwerdemöglichkeiten gebe es in Deutschland. Die Rechtsordnung stelle umfangreiche Instrumente zur Verfügung für eine Kontrolle individuellen Fehlverhaltens und problematischer aktueller Entwicklungen. Die Einrichtung eines oder einer Polizeibeauftragten des Bundes beim Bundestag sei in der vorgeschlagenen Ausgestaltung eine nicht gebotene oder erforderliche Maßnahme, hinsichtlich derer vor allem dem Kosten-Nutzen-Verhältnis besondere Beachtung zu schenken sei. Sie müsse sich durch rechtliche Vorgaben als geboten oder jedenfalls zum Schutz wesentlicher Rechtspositionen als erforderlich erweisen. Dies sei mit Blick auf den Gesetzentwurf nicht der Fall.
Lea Voigt, Rechtsanwältin und Mitglied des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des DAV, vertrat die Auffassung, die Einrichtung der im Gesetzentwurf beschriebenen Stelle sei überfällig. Stellung und Befugnisse der Polizeibehörden erforderten eine effektive Kontrolle ihrer Arbeit nicht nur im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht, sondern auch durch unabhängige Stellen. Der oder die Polizeibeauftragte könne dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Darin einen Ausdruck des Misstrauens zu sehen, könne sie nicht nachvollziehen. Im Gesetzentwurf fehle die Möglichkeit anonymer Beschwerden.

Quelle: Mitteilung vom 28.11.2023
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35642, Fax: +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.ik5@bundestag.de


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Unabhängig von den vorgestellten Äußerungen bleibt es bei der hiesigen Beurteilung: Polizeibeauftragte sind überflüssig!
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