Hartnäckiger Verstoß gegen Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen rechtfertigt ordentliche Kündigung

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WernerSchell
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Hartnäckiger Verstoß gegen Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen rechtfertigt ordentliche Kündigung

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Hartnäckiger Verstoß gegen Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen rechtfertigt ordentliche Kündigung

Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 03.05.2022 - 1 Sa 18/21 -

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Keine Notwendigkeit einer Abmahnung bei schwerem Vertrauensbruch und strafrechtlichem Verhalten

Verstößt ein Arbeitnehmer hartnäckig gegen die Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen und begeht dadurch einen erheblichen Arbeitszeitbetrug, so rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung. Wegen der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine in einem Jobcenter in Thüringen beschäftigte Arbeitnehmerin es unterließ ihre Raucherpausen abzustempeln, wurde ihr im Februar 2019 gekündigt. Allein im Januar 2019 wurden täglich bis zu sieben Raucherpausen als Arbeitszeit erfasst. Das Arbeitsgericht Suhl wies die von der Arbeitnehmerin erhobenen Kündigungsschutzklage ab. Die Kündigung sei seiner Auffassung nach als ordentliche Kündigung wirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Arbeitnehmerin.

Ordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitmanipulation
Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgericht. Die Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin habe einen schweren Vertrauensbruch dargestellt und sei strafrechtlich relevant.

Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung
Eine vorherige Abmahnung sei nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens habe die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin ihr Fehlverhalten hinnehmen und es nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen würde. In einem solchen Fall sei eine Abmahnung entbehrlich.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/Lande ... s31858.htm
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