ArbSchG dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)
WernerSchell
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ArbSchG dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz

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Zum Thema "ArbSchG dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt; u.a.: > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =5&t=22281 - Die Informationen zu diesem Thema werden hier - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt!
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Neues Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung

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Neues Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung

(Quelle: BAuA) Ein neues Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jetzt in ihrem Internetangebot an. Das Handbuch dient als Nachschlagewerk und ersetzt den bisher von der BAuA publizierten "Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung".

Das neue Handbuch umfasst drei Teile:
Teil 1 enthält allgemeine Informationen und Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung.
Teil 2 enthält gefährdungsfaktorenbezogenes Wissen, insbesondere zur Relevanz der jeweiligen Gefährdung und deren Wirkungen, Ermittlungs- und Beurteilungsgrundlagen, Arbeitsschutzmaßnahmen sowie vorliegende Vorschriften, Regelwerke und weitere (arbeits-)wissenschaftliche Erkenntnisse, die insbesondere auf Ergebnissen aus aktuellen Forschungsaktivitäten der BAuA basieren. So wurde zum Beispiel der Faktor "Psychische Gefährdungen" neugestaltet. Grundlage sind die Erkenntnisse des umfangreichen Forschungsvorhabens "Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt". Darüber hinaus wird das Themenfeld Arbeitszeit wegen dessen zunehmender Relevanz als eigenständiger Faktor dargestellt.
Teil 3 stellt eine umfängliche Datenbank mit qualitätsgesicherten Handlungshilfen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bereit.
Die Gefährdungsbeurteilung gehört zu den zentralen Elementen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Jeder Arbeitgeber, ob Kleinunternehmer oder Großbetrieb, ist nach dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das Handbuch unterstützt Fachleute im Arbeitsschutz, die eine Gefährdungsbeurteilung planen und durchführen. Es bietet grundlegendes Wissen und weiterführende Quellen sowie praktische Hilfen.
Das Handbuch basiert auf dem aktuellen Stand der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse und wird regelmäßig aktualisiert. Eine neue Aktualisierungsliste weist auf letzte Änderungen hin.
Die Inhalte der Teile 1 und 2 des Handbuches können vollständig oder in Teilen als Offline-Fassung in Form eines PDF-Downloads genutzt werden. Dazu steht eine PDF-on-Demand-Funktion zur Verfügung. Da sich auch einzelne Kapitel und Unterkapitel ausdrucken lassen, lässt sich so eine Loseblattsammlung des Handbuchs auch offline pflegen.
Darüber hinaus enthält das Internetangebot der BAuA Informationen zu Forschungsprojekten der BAuA und weiteren Publikationen im Themenfeld Gefährdungsbeurteilung. Diese Informationen gibt es ebenso wie das Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung unter der Adresse >
www.gefaehrdungsbeurteilung.de.

Quelle: Mitteilung vom 07.02.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
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Gefährdungsbeurteilung – jetzt besonders wichtig

Beitrag von WernerSchell »

Gefährdungsbeurteilung – jetzt besonders wichtig

Hamburg – Unternehmen müssen eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben. Das ist gerade dann besonders wichtig, wenn neue Gefährdungen hinzukommen – wie aktuell durch die Coronavirus-Pandemie. Hilfe gibt es von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

An Pandemiesituation anpassen
Die Gefährdungsbeurteilung ist jetzt zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, das besagt auch die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums. Um das Infektionsrisiko im Arbeitsalltag zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung für ihr Unternehmen um spezifische Infektionsschutzmaßnahmen ergänzen. Das kann beispielsweise häufigeres Lüften oder eine Entzerrung der Pausenzeiten sein.

Die Branchenstandards der BGW sind eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes und bieten Hilfestellung, die Gefährdungsbeurteilung individuell anzupassen. Um die unternehmerischen Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 zu erfüllen, sind neue Maßnahmen gefragt. Auch bereits bestehende Schutzmaßnahmen müssen kontrolliert und wenn nötig geändert werden.

Warum eine Gefährdungsbeurteilung?
Wenn Betriebe Sicherheit und Gesundheit im Blick haben, lohnt sich das für alle. Das zentrale Instrument dafür ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie dient dazu, Risiken zu erkennen sowie die nötigen Schutzmaßnahmen zu planen, zu steuern und zu überprüfen. Eine Gefährdungsbeurteilung müssen laut § 5 Arbeitsschutzgesetz alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vornehmen, sobald sie eine Person beschäftigen.

Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung trägt die Unternehmensleitung. Bei der Erstellung sowie der Umsetzung der sich daraus ergebenden notwendigen Schutzmaßnahmen sollte sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen. Die Arbeitsschutzprofis kennen sich mit Gefährdungen und Maßnahmen aus und helfen dabei, systematisch vorzugehen. Beschäftigte zu befragen, ist ebenfalls sinnvoll, denn sie kennen ihren Arbeitsplatz am besten.

Mehr dazu auf www.bgw-online.de/gefaehrdungsbeurteilung

Weitere Hilfen der BGW
Der erste Schritt zur Gefährdungsbeurteilung ist, den betrieblichen Alltag unter die Lupe zu nehmen. Wo könnten Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten bestehen? Unternehmen können dabei auf Vorlagen der BGW zurückgreifen. Zum Beispiel die Online-Gefährdungsbeurteilung: Das BGW-Tool unterstützt dabei, Gefährdungen systematisch durchzugehen und stellt die Dokumentation sicher. Unternehmer können damit Tätigkeiten erfassen, Gefährdungen ermitteln und geeignete Maßnahmen wählen.

Die Online-Gefährdungsbeurteilung gibt es inzwischen für viele Berufsgruppen. Sie kann auch auf mobilen Geräten angewendet und anschließend am PC weiterbearbeitet werden. Mehr dazu hier: www.bgw-online.de/gb-online

Über uns
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie ist für knapp neun Millionen Versicherte in mehr als 656.000 Unternehmen zuständig. Die BGW unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe beim Arbeitsschutz und beim betrieblichen Gesundheitsschutz. Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall sowie bei einer Berufskrankheit gewährleistet sie optimale medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass ihre Versicherten wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Quelle: Pressemitteilung vom 09.02.2021
Pressekontakt:
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Torsten Beckel und Mareike Berger, Kommunikation
Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg
Tel.: (040) 202 07-27 14, Fax: (040) 202 07-27 96

E-Mail: presse@bgw-online.de
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Beschäftigte geben ihren Arbeitgebern gute Noten in der Corona-Pandemie

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Beschäftigte geben ihren Arbeitgebern gute Noten in der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie verlangt den Arbeitnehmer:innen vieles ab: Tausende Jobs sind in Gefahr, Kurzarbeit verursacht finanzielle Einbußen, Homeoffice und Hygieneregeln sorgen für Stress. Dass die Berufstätigen nach Schuldigen suchen, wäre nachvollziehbar. Überraschend ist aber, dass nicht die Arbeitgeber als Sündenbock herhalten müssen.

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Gütersloh, 12.02.2021. 86 Prozent der Arbeitnehmer:innen in der Privatwirtschaft sind auch in der Corona-Krise mit dem Verhalten ihres Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten zufrieden. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage vom November unter 1.000 Beschäftigten im Auftrag der Bertelsmann Stiftung.

Weder unterscheiden sich die Antworten der Westdeutschen von denen der Ostdeutschen, noch gehen die Einschätzungen jüngerer und älterer Arbeitnehmer:innen auseinander. Lediglich das Einkommen beeinflusst die Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber. In der Gruppe derjenigen, die mehr als 3.500 Euro im Monat verdienen, ist die Zustimmung mit 93 Prozent besonders hoch. Aber auch bei den Geringverdiener:innen sind noch 78 Prozent zufrieden. „Wir stecken immer noch mitten in der Pandemie“, erinnert Detlef Hollmann, Wirtschaftsexperte der Bertelsmann Stiftung, „trotzdem kann man schon jetzt festhalten, dass die Unternehmen beim Management der Pandemie mitarbeiterorientiert gedacht und gehandelt haben.“

Unternehmen helfen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

65 Prozent der befragten Mitarbeiter:innen antworten, dass ihr Arbeitgeber den Beschäftigten mit Kindern geholfen hat, während der Corona-Krise Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Knapp zwei Drittel der Befragten sehen also bei den Betrieben das Bestreben, dieses vieldiskutierte Thema konstruktiv anzugehen. Die unterschiedlichen Antworten zeigen aber auch: Je höher das Einkommen und der formale Bildungsgrad, desto höher die Zustimmung, dass die Arbeitgeber bei der Vereinbarkeit geholfen haben.

Schon im Interesse des Unternehmens muss dem Arbeitgeber die Gesundheit seiner Mitarbeiter:innen am Herzen liegen. Diese Erkenntnis hat sich auf breiter Front durchgesetzt. 90 Prozent der Befragten sagt, dass ihr Unternehmen Maßnahmen ergriffen hat, damit Beschäftigte sich nicht infizieren. Weder die Art der Berufstätigkeit, noch der Bildungsgrad, noch das Einkommen der Befragten machen hier einen signifikanten Unterschied.

Doch wie ist es in Corona-Zeiten mit dem gesellschaftlichen Engagement? Vielfach hätte der Eindruck herrschen können, Unternehmen hätten den Einsatz zurückgefahren. Die Befragung beweist das Gegenteil. Knapp zwei Drittel geben an, dass ihr Betrieb Verantwortung übernommen und sich für die Gemeinschaft engagiert hat. „Das ist ein starkes Indiz dafür, dass sich Betriebe in einer für sie herausfordernden Zeit eben nicht zurückgezogen haben“, sagt Christian Schilcher, Wirtschaftsexperte der Bertelsmann Stiftung.

50 Prozent sehen im Betrieb eine Chance auf Verbesserungen nach Corona

Was kommt nach Corona? Auch diese Frage haben die Mitarbeiter:innen beantwortet. Die Zuversicht, dass nach der Pandemie alles besser ist, hält sich allerdings in Grenzen. Die Hälfte der Beschäftigten sagt, dass sie in der Pandemie eine Chance sieht, dass es nach Corona zu Verbesserungen im Betrieb kommt. Die Beschäftigten im Alter von 50 Jahren und älter sowie diejenigen mit niedrigerem Bildungsabschluss sind etwas weniger optimistisch.

Ist das Glas also halb voll oder halb leer? Die Autoren haben da eine klare Meinung: „Denken wir uns einen beliebigen Betrieb in Deutschland und stellen uns vor, dass die Hälfte der Belegschaft glaubt, dass es nach Corona zu Verbesserungen kommen kann. Das ist als eine weit verbreitete Zuversicht innerhalb der Belegschaft zu bezeichnen.“

Zusatzinformationen
Das Projekt „Unternehmensverantwortung regional wirksam machen“ der Bertelsmann Stiftung arbeitet zu Themen von nachhaltigem Wirtschaften und Corporate Citizenship. Die Plattform www.regional-engagiert.de informiert wirtschaftsnahe Akteure zum Thema Corporate Social Responsibility und beinhaltet die größte Sammlung von guten Beispielen für Unternehmensengagement. Im Wettbewerb www.mein-gutes-beispiel.de zeichnet die Bertelsmann Stiftung jährlich Unternehmen aus, die sich gesellschaftlich engagieren und nachhaltig wirtschaften. Auf www.unternehmensengagement.de sind die Ergebnisse der größten Unternehmensbefragung zu Corporate Citizenship zu finden.

Unsere Experten:
Detlef Hollmann, Telefon: 0 52 41 81 81 520
E-Mail: detlef.hollmann@bertelsmann-stiftung.de

Dr. Christian Schilcher, Telefon: 0 52 41 81 81 362
E-Mail: christian.schilcher@bertelsmann-stiftung.de

Über die Bertelsmann Stiftung: Menschen bewegen. Zukunft gestalten.
Die Bertelsmann Stiftung setzt sich dafür ein, dass alle an der Gesellschaft teilhaben können – politisch, wirtschaftlich und kulturell. Unsere Themen: Bildung, Demokratie, Europa, Gesundheit, Werte und Wirtschaft. Dabei stellen wir die Menschen in den Mittelpunkt. Denn die Menschen sind es, die die Welt bewegen, verändern und besser machen können. Dafür erschließen wir Wissen, vermitteln Kompetenzen und erarbeiten Lösungen. Die gemeinnützige Bertelsmann Stiftung wurde 1977 von Reinhard Mohn gegründet.
Weitere Informationen: www.bertelsmann-stiftung.de

Quelle: Pressemitteilung vom 12.02.2021
Pressestelle
Corporate Communications
Bertelsmann Stiftung
Carl-Bertelsmann-Straße 256 | 33311 Gütersloh | Germany
Telefon: +49 5241 81-81147 | Fax: +49 5241 81-681147
E-Mail: pressestelle@bertelsmann-stiftung.de | www.bertelsmann-stiftung.de

>>> https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/ ... a-pandemie


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Besuchskonzept im Krankenhaus und Mitbestimmung des Betriebsrates

Beitrag von WernerSchell »

Aus Forum:
viewtopic.php?f=5&t=13&p=126#p126



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Landesarbeitsgericht Köln


Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eines Krankenhauses bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts in Zeiten der Corona-Pandemie

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Beschluss des Landesarbeitsgerichts Kölnvom 22.01.2021 – 9 TaBV 58/20
Downlaod >>> https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/ko ... 10122.html

Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts für ein Krankenhaus während der SARS-CoV-2-Pandemie mitzubestimmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 22.01.2021 entschieden.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus und hatte im Zuge der Corona-Pandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Auf Antrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht Siegburg eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts eingesetzt. Das von der Arbeitgeberin daraufhin angerufene Landesarbeitsgericht Köln hat den Beschluss des Arbeitsgerichts am 22.01.2021 bestätigt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejaht.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, stellt nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar. Nach dieser Vorschrift hat das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche sind (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bestehe– anders etwa als bei einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffne.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: Pressemitteilung vom 22.01.2021
Dr. Amrei Wisskirchen
Die Pressedezernentin des
Landesarbeitsgerichts Köln
https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/pre ... /index.php
WernerSchell
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Arbeitgeber können den Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test verweigern!

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Arbeitgeber können den Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test verweigern!

Dies entschied das Arbeitsgericht Offenbach am 04.02.2021 - 4 Ga 1/21 - in einem Eilverfahren. In der dazu veröffentlichten Pressemitteilung heißt es:
"Ohne Erfolg blieb ein Eilverfahren eines Arbeitnehmers auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit beim Arbeitgeber. Dieser verwehrte dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen nach Ansicht des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Aus Sicht des Arbeitnehmers verstoße die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen das Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde. Die Richter der Kammer 4 des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main wiesen den Antrag unter anderem jedoch auch schon deshalb zurück, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt habe. Für die Richter war ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen." - Quelle: https://arbeitsgerichtsbarkeit.hessen.d ... orona-test - Siehe auch die Informationen unter >
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/ ... 2021-02-16
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Arbeitgeber können den Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test verweigern!

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Arbeitgeber können den Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test verweigern!

Dies entschied das Arbeitsgericht Offenbach am 04.02.2021 - 4 Ga 1/21 - in einem Eilverfahren. In der dazu veröffentlichten Pressemitteilung heißt es:
"Ohne Erfolg blieb ein Eilverfahren eines Arbeitnehmers auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit beim Arbeitgeber. Dieser verwehrte dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen nach Ansicht des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Aus Sicht des Arbeitnehmers verstoße die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen das Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde. Die Richter der Kammer 4 des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main wiesen den Antrag unter anderem jedoch auch schon deshalb zurück, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt habe. Für die Richter war ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen." - Quelle: https://arbeitsgerichtsbarkeit.hessen.d ... orona-test - Siehe auch die Informationen unter >
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/ ... 2021-02-16
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"FlexAbility"-Training für eine bessere Arbeitsgestaltung im Homeoffice

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"FlexAbility"-Training für eine bessere Arbeitsgestaltung im Homeoffice

(Quelle: BAuA) Bereits vor einiger Zeit hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihr kostenloses FlexAbility-Training aufmerksam gemacht.
Das Training ist auf sehr positive Resonanz gestoßen. Deswegen geht das Training nun in die Verlängerung und es sind noch Plätze frei!
Informationen zur Studie:
Wie kann man die Arbeit im Homeoffice besser gestalten?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet im Rahmen einer Studie ein wissenschaftlich fundiertes kostenloses Training zu orts- und zeitflexibler Arbeit an. Das Training richtet sich an Personen, die häufig von zuhause oder auch unterwegs arbeiten und die Gestaltung ihrer Arbeit verändern möchten.
Ziel des Trainings ist es, den eigenen Arbeitsalltag effektiv auf gesunde Art und Weise zu organisieren, die Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben bewusst zu gestalten und Pausen und Freizeit erholsam zu verbringen.
Im Rahmen der Studie nehmen Sie an einem Online-Training oder einem hybriden Training teil. Im Online-Training werden über einen Zeitraum von sechs Wochen einmal pro Woche eigenständig ein Online-Modul bearbeitet und ergänzend kurze Übungen im Alltag durchgeführt. Das hybride Training besteht aus dem Online-Training sowie drei interaktiven, virtuellen Trainingseinheiten á 3 Stunden in Kleingruppen. Da die Trainings im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie durchgeführt werden, werden Sie per Zufall dem Online-Training oder dem hybriden Training zugelost. Die sechswöchigen Trainings beginnen dann zu verschiedenen Zeitpunkten ab Mai.
Weitere Informationen und den Link zur Anmeldung finden Sie unter https://baua-flexibelundgesund.de/. Hier können sich Interessierte auch bis zum 14.04.2021 registrieren.

Quelle: Mitteilung vom 04.04.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Versicherter Wegeunfall

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Versicherter Wegeunfall

Urteil des Sozialgerichts (SozG) Dresden vom 12.04.2021, S 5 U 232/20

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass ein Arbeitsunfall als sogenannter Wegeunfall vorliegt, wenn ein versicherter Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Heimweg von seiner Arbeitsstätte mit einem Hund kollidiert, der unvermittelt auf die Fahrbahn springt und er dabei einen Schock erleidet.
Im konkreten Fall war der Kläger nach der Kollision mit dem Hund von den Freunden des Hundehalters massiv bedrängt und angegriffen worden sowie sein Auto beschädigt worden. Die Angriffe setzen sich fort, nachdem er den Arbeitsweg verlassen und bei einer nahegelegenen Tankstelle Schutz gesucht hatte. Nach den gutachterlichen Feststellungen eines Psychologen leidet der Kläger seitdem an Ängsten und anderen psychischen Störungen, die auf den Unfall und die spätere Bedrohung zurückzuführen seien.
Das Gericht war im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft der Ansicht, dass der unfallversicherungsrechtliche Schutz durch das Verlassen des unmittelbaren Weges und das Aufsuchen der Tankstelle nicht entfallen sei. Denn auch diese eingeschobene Verrichtung habe in einem inneren Zusammenhang mit dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Heimweg gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger weiterhin bedroht worden; er habe Schutz gesucht und die Polizei verständigen wollen, um den Heimweg überhaupt fortsetzen zu können.
Gegen den Gerichtsbescheid kann die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung einlegen.

Quelle: Mitteilung vom 16.05.2021
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
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Homeoffice im Sommer – mit kühlem Kopf gut arbeiten

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Experten des ifaa geben Tipps: Homeoffice im Sommer – mit kühlem Kopf gut arbeiten


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Auch wenn die Inzidenzen sinken, steht Homeoffice nach wie vor hoch im Kurs. Im Büro oder im Betrieb sorgen die Arbeitgeber*innen für ein angenehmes Raumklima und die korrekte Beleuchtung. Doch was ist zu Hause? Die Klimaanlage fehlt, die Sonne scheint und Balkon und Garten locken. Um auch im Sommer gut konzentriert im Homeoffice arbeiten zu können gibt Nora Johanna Schüth, wissenschaftliche Expertin am ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V., ein paar Tipps:

• Bleiben Sie nach Möglichkeit im Haus. Durch heruntergelassene Jalousien oder Rollläden bleibt es kühl. Öffnen Sie nur die nicht zur Sonne zugewandten Fensterläden, um genügend Tageslicht zu haben – dies kann dann mit künstlicher Beleuchtung unterstützt werden.
• Trinken Sie über den Tag verteilt 2-3 Liter mindestens – an besonders heißen Tagen tun lauwarme Kräutertees oder auch Leitungswasser den besten Dienst.
• Auch wenn es Sie nach draußen zieht: Hier ist es in der Regel wärmer, das helle Licht vermindert die Kontraste auf dem Bildschirm und strengt die Augen an. Zudem stören Ablenkungen durch Nachbarn oder spielende Kinder die Konzentration. Nutzen Sie lieber häufigere Pausen für einen Ausflug in den Park oder den heimischen Garten, bewegen Sie sich etwas oder gärtnern Sie. So nutzen Sie das schöne Wetter und arbeiten dennoch konzentriert mit kühlem Kopf.
• Achten Sie auch zu Hause darauf, mit dem Notebook am Tisch und nicht auf der Couch zu arbeiten, damit Sie nicht über Stunden in einer unergonomischen Position verharren.
• Sitzen Sie nicht mit dem Blick zum Fenster oder mit einem Fenster im Rücken, um Blendungen zu vermeiden. Seitlich einfallendes Licht ist günstiger.
• Der Gang zum Kopierer oder in der Mittagspause zur Kantine entfällt – stehen Sie zwischendurch auf und bewegen Sie sich etwas, z. B. beim Telefonieren mit einem Headset. Sorgen Sie jedoch dafür, dass keine Kabel und Verlängerungsschnüre in Laufwegen liegen. ifaa Bewegungstipps: https://www.arbeitswissenschaft.net/fil ... bungen.pdf
• Laute Haushaltsgeräte (> 70 dB(A)), wie zum Beispiel Waschmaschinen, sollten Sie nicht im selben Raum betreiben, wenn Sie konzentriert arbeiten müssen. Weitere Hinweise und Tipps für ergonomisch korrektes Arbeiten – auch mit mobilen Arbeitsmitteln – finden Sie kostenlos unter https://www.arbeitswissenschaft.net/che ... -ergonomie

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Christine Molketin unter 0211 542263-26 oder c.molketin@ifaa.de. Gerne vermitteln wir ein Interview mit unseren Expert:innen.

Quelle: Pressemitteilung vom 16.06.2021
ifaa - INSTITUT FÜR ANGEWANDTE ARBEITSWISSENSCHAFT e. V.
ANSPRECHPARTNERIN: Christine Molketin, Uerdinger Straße 56, 40474 Düsseldorf
KONTAKT: 0211 542263-26, c.molketin@ifaa-mail.de, www.arbeitswissenschaft.net

Über das ifaa:
Das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V. in Düsseldorf (gegründet 1962) ist eine der renommierten Forschungsinstitutionen in den Disziplinen Arbeitswissenschaft und Betriebsorganisation. Seine Arbeit zielt primär auf die Steigerung der Produktivität in den Unternehmen ab und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Das ifaa legt besonderen Wert auf die enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis und arbeitet in engem Kontakt mit den Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie sowie deren Mitgliedsunternehmen.
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