ArbSchG dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)
WernerSchell
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Zahl der Berufskrankheiten steigt

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Zahl der Berufskrankheiten steigt

(Quelle: DGUV) Im Zusammenhang mit COVID-19 erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahresbeginn in wachsender Zahl Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sowie Arbeitsunfallmeldungen. Das geht aus einer Sondererhebung ihres Verbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), für die Monate Januar und Februar 2021 hervor. Danach erhielten die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen in diesen beiden Monaten insgesamt 47.578 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Erkrankung an COVID-19. Im vergangenen Jahr waren es insgesamt 30.329 Verdachtsanzeigen. Seit Beginn der Pandemie wurden bis Ende Februar dieses Jahres 49.295 Fälle entschieden. 42.753 Berufskrankheiten wurden anerkannt.

Die Mehrheit der Fälle entfällt auf die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst (BGW) und Wohlfahrtspflege sowie auf die Unfallkassen. Dies hat folgenden Grund: Die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit ist vor allem für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien möglich. Darüber hinaus kann eine Berufskrankheit auch bei Beschäftigten anerkannt werden, die bei ihrer Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie die genannten Berufsgruppen ausgesetzt sind.

"Die Entwicklung spiegelt die ungeheure Wucht, mit der diese Pandemie unser Land aktuell trifft", sagt Dr. Stefan Hussy. "Umso wichtiger ist, dass wir schnelle Fortschritte beim Impfen machen." Mit der bundesweiten Aktion #ImpfenSchützt werben Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und DGUV daher dafür, Impfangebote wahrzunehmen. Aktueller Fokus der Aktion sind Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Unfallversicherungsträger eine Erkrankung an COVID-19 auch als Arbeits- oder Schulunfall anerkennen.

Im Januar und Februar 2021 erhielten die Unfallversicherungsträger 2.710 Arbeitsunfallmeldungen, 799 wurden als Versicherungsfall anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Arbeitsunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 12.223. In 4.247 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.

Den Unfallkassen als Träger der Schülerunfallversicherung wurden im Januar und Februar 73 Schülerinnen und Schüler gemeldet, die an COVID-19 erkrankt waren, davon wurden bislang 41 als Versicherungsfälle anerkannt. Im vergangenen Jahr belief sich nach vorläufigen Erhebungen die Zahl der Schulunfallmeldungen nach einer COVID-19 Erkrankung auf 167. In 61 Fällen wurde ein Versicherungsfall bestätigt.
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie hier einen Hintergrundtext > http://www.dguv.de/cmsbs-restproxy/t/nl ... FD&i=9rqg4

Quelle: Mitteilung vom 20.06.2021
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Infiziert im Job: COVID-19 als häufigste Berufskrankheit

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Infiziert im Job: COVID-19 als häufigste Berufskrankheit

160.000 Mal wurde COVID bereits als Berufskrankheit angezeigt. Ein Großteil der Betroffenen arbeitet in Pflegeberufen: 37.784 Meldungen gingen aus der Langzeitpflege, ambulanten und stationären Hospizversorgung ein. 34.703 Anzeigen kommen von Beschäftigten in Kliniken – darunter auch Pflegende. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) zeigt sich von den Zahlen wenig überrascht und fordert Unterstützung für die Betroffenen sowie ein Lernen für die Zukunft.

„Die beruflich Pflegenden sind den Daten zufolge am häufigsten betroffen. Sie waren während der Pandemie einem besonders hohen Risiko ausgesetzt und gerade am Anfang gab es teilweise große Probleme mit der Beschaffung der Schutzausrüstung. Und das ist nun das Ergebnis“, so DBfK-Präsidentin Christel Bienstein. „Die Kolleginnen und Kollegen tragen die Folgen einer fehlenden Pandemie-Strategie, die es auch in Deutschland längst hätte geben müssen. Sie dürfen jetzt nicht auch noch mit diesen Folgen alleingelassen werden.“

Seit Beginn der Pandemie war es dem DBfK zufolge kaum möglich, valide Daten zu Infektionen, Hospitalisierungen und Sterbefällen unter beruflich Pflegenden durch COVID-19 zu erhalten. Die Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) differenzieren nicht nach Berufsgruppen und Qualifikation. „Wir müssen aus dieser Pandemie lernen und dazu braucht es Daten“, fordert DBfK-Präsidentin Christel Bienstein. „Für zukünftige Pandemien müssen wir wissen, ob Arbeitsort, Arbeitsbelastung und Qualifikation eine Rolle für das Infektionsrisiko spielen.“

Außerdem fordert der DBfK Politik und Arbeitgeber auf, den beruflich Pflegenden zur Bewältigung von Infektionsfolgen und drohenden Belastungsstörungen sofort psychosoziale Unterstützung anzubieten, die niedrigschwellig und während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden kann. „Wir sehen zwar, dass die Anerkennung als Berufskrankheit bei beruflich Pflegenden zu einem hohen Prozentsatz erfolgt, die Kolleginnen und Kollegen brauchen aber zusätzlich Unterstützung. Es geht dabei einerseits um mögliche Spätfolgen der Infektion, aber auch darum, die extrem belastenden Erfahrungen während der Pandemie zu verarbeiten. Wir verlieren sonst nach der Pandemie noch viele weitere Kolleginnen und Kollegen“, so Bienstein. „Über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege können betroffene Versicherte schon einige Angebote in Anspruch nehmen. Das empfehlen wir den Kolleginnen und Kollegen dringend, damit sie schnell geeignete Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten nutzen können. Auch der DBfK bietet ein Unterstützungsangebot in Zusammenarbeit mit der Bundespsychotherapeutenkammer. Und nicht zuletzt sind die Arbeitgeber aufgefordert, niederschwellige Unterstützungsangebote wie beispielsweise Supervision anzubieten.“

Quelle: Pressemitteilung vom 28.06.2021
Anja Kathrin Hild | Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe - Bundesverband e. V.
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Liste der Berufskrankheiten um Lungenkrebs durch Passivrauch ergänzt

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Liste der Berufskrankheiten um Lungenkrebs durch Passivrauch ergänzt

(Quelle: DGUV) Der Bundesrat hat kürzlich einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zugestimmt. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Damit wird eine neue Krankheit in die Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur BKV aufgenommen. Es handelt sich dabei um Lungenkrebs durch Passivrauchen. Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste erfolgt auf Basis entsprechender wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie tritt ab 1. August 2021 in Kraft.

Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Die Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn
• das Krankheitsbild die Diagnose "Lungenkrebs" erfüllt,
• die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und
• die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt.

Bereits vor der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste konnten die Erkrankung nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI als sogenannte Wie-Berufskrankheit entschädigt werden. Möglich wurde dies durch Veröffentlichung der entsprechenden neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse des ÄSVB.

Als Berufskrankheiten kommen generell nur jene Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein.

Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotz qualifizierter Rehabilitation schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten Versicherte eine Rente

Quelle: Mitteilung vom 11.07.2021
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Pflegekräfte: hohe Anforderungen durch, jedoch wenig Einfluss auf die Arbeitszeit

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Pflegekräfte: hohe Anforderungen durch, jedoch wenig Einfluss auf die Arbeitszeit

(Quelle: BAuA) Beschäftigte in der Pflege arbeiten deutlich häufiger nachts und an Wochenenden und befinden sich häufiger in Rufbereitschaft als andere Beschäftige. Zudem haben Beschäftigte in der Alten- und Krankenpflege einen geringeren Einfluss auf ihre Arbeitszeit. Dabei weist dieser Bereich eine deutlich höhere Teilzeitquote aus. Dies sind Ergebnisse einer Analyse von Daten der Arbeitszeitbefragung 2019, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jetzt im baua: Fakten "Hohe Anforderungen, wenig Ressourcen: Arbeitszeiten in der Alten- und Krankenpflege" veröffentlicht hat.
Nicht erst seit der Corona-Pandemie sehen sich Beschäftigte im Pflegebereich besonders hohen Anforderungen im Arbeitsalltag ausgesetzt. Neben körperlichen und psychischen Arbeitsanforderung spielt auch die Arbeitszeit eine wichtige Rolle für die Gesundheit und das Stresserleben von Beschäftigten. Auf Grundlage der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2019 wurden die arbeitszeitlichen Anforderungen von abhängig Beschäftigten in der Alten- und Krankenpflege mit den Anforderungen von Beschäftigten in anderen Berufen verglichen. Dabei zeigen sich deutliche Unterschiede.
So arbeitet über die Hälfte der Beschäftigten in der Alten- (57 %) und Krankenpflege (59 %) regelmäßig zu atypischen Zeiten vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr. In anderen Berufen beträgt die Quote 19 Prozent. Zudem ist in den Pflegeberufen die Arbeit an Wochenenden deutlich stärker verbreitet. Das gilt auch für die Rufbereitschaft, die in der Altenpflege mit 20 Prozent um 5 Prozentpunkte höher liegt als in der Krankenpflege. Bei anderen Berufen liegt sie bei 6 Prozent.
In den Pflegeberufen gibt es Ausnahmeregelungen, die eine Verkürzung der Mindestruhezeit von 11 Stunden ermöglichen. Tatsächlich berichtet etwa jede zweite Krankenpflegekraft und etwa jede vierte Altenpflegekraft mindestens einmal im Monat eine verkürzte Ruhezeit zu haben. Kranken- und Altenpflegekräfte haben darüber hinaus vergleichsweise wenig Einfluss auf die Gestaltung ihrer Arbeitszeit. So können beispielsweise mehr als die Hälfte aller Krankenpflegekräfte und fast zwei Drittel der Altenpflegekräfte kaum Einfluss auf den Zeitpunkt ihrer Pausen nehmen.
Insgesamt arbeiten Pflegekräfte durchschnittlich häufiger zu atypischen Zeiten und haben weniger Möglichkeiten, die Arbeitszeit nach ihren Bedürfnissen flexibel zu gestalten als Beschäftigte in anderen Berufen. Damit fehlt ihnen eine wichtige Ressource, um die hohen körperlichen und psychischen Anforderungen ihres Berufs zu bewältigen. Verlässliche Arbeitszeiten und Rücksichtnahme auf persönliche Belange bei der Schichtplangestaltung können hier Entlastung bringen.

baua: Fakten "Hohe Anforderungen, wenig Ressourcen: Arbeitszeiten in der Alten- und Krankenpflege" sowie Tipps für eine gute Schichtplangestaltung in der Pflege gibt es im Internetangebot der BAuA unter www.baua.de/Arbeitszeitgestaltung-Pflege

Quelle: Mitteilung vom 15.08.2021
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Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung

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Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung

(Quelle: BAuA) Vor 25 Jahren trat das Arbeitsschutzgesetz in Kraft. Zu seinen wesentlichen Neuerungen gehört die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung. Sie ist das zentrale Instrument, um auf Grundlage einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen wirksame und präventive Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten abzuleiten. Doch knapp die Hälfte der Betriebe in Deutschland, darunter viele Klein- und Kleinstbetriebe, führen keine Gefährdungsbeurteilung durch. Dabei ist die Gefährdungsbeurteilung mehr als eine gesetzliche Forderung, sondern trägt systematisch und ganzheitlich zum Management von Risiken bei. Die Ausgabe 2/21 der baua: Aktuell präsentiert Forschungsergebnisse und Handlungshilfen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die Wege zu einer erfolgreichen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung weisen.
Bereits 1996 veröffentlichte die BAuA den Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung. Ihn hat jetzt das neue "Handbuch Gefährdungsbeurteilung" abgelöst. Es vermittelt nicht nur die Grundlagen einer systematischen und ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung, sondern hat sich mit seiner PDF-on-Demand-Funktion digital angepasst. Damit kann das umfangreiche Wissen und das Regelwerk zu einzelnen Gefährdungsfaktoren zeitnah auf den aktuellen Stand gebracht werden. Zudem stellt die Ausgabe praxisnahe Handlungshilfen, wie die Leitmerkmalmethoden körperliche Belastung oder das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe, vor. Themen, wie psychische Belastung, Homeoffice oder die Anforderungen des neuen Mutterschutzgesetzes, greifen aktuelle Aspekte der Gefährdungsbeurteilung auf.
Wie wichtig die Gefährdungsbeurteilung ist, wurde auch beim Auftakt der dritten Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) Ende Mai deutlich. Deren Ziel lautet "Arbeit sicher und gesund gestalten - Prävention mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung". Die baua: Aktuell berichtet über die Auftaktveranstaltung ebenso wie über aktuelle Produkte und Aktivitäten aus anderen Handlungsfeldern einschließlich der DASA Arbeitswelt Ausstellung, die den neuen Ausstellungsbereich "Heilen und Pflegen" eröffnet hat.
Die aktuelle Ausgabe gibt es - ebenso wie alle seit 2005 erschienenen Mitteilungen - kostenfrei auf der Internetseite der BAuA unter www.baua.de/publikationen

Quelle: Mitteilung vom 29.08.2021
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Pflege: Jede dritte Führungskraft geht krank zur Arbeit

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Pflege: Jede dritte Führungskraft geht krank zur Arbeit

(12.10.21) 36 Prozent der Führungskräfte in der Pflegebranche sind in den vergangenen zwölf Monaten krank zur Arbeit erschienen. Das ist das Ergebnis einer Umfrage unter 500 Leitungskräften, die der AOK-Bundesverband anlässlich des Deutschen Pflegetages am Mittwoch und Donnerstag (13./14. Oktober) in Berlin veröffentlicht hat. Fast ein Viertel der Befragten tat dies sogar gegen den ausdrücklichen Rat des Arztes. Der AOK-Bundesverband hat mit einer eigenen bundesweiten Initiative zur Betrieblichen Gesundheitsförderung in der Pflege reagiert, um die Arbeitsbedingungen für Beschäftigte in der Pflege zu verbessern.

Weitere Informationen zur Umfrage und zur AOK-Initiative:
https://aok-bv.de/presse/pressemitteilu ... 24952.html

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Web-Infomail des AOK-Bundesverbandes
Herausgeber:
AOK-Bundesverband
Webredaktion
Tel.: 030/220 11-200
Fax: 030/220 11-105
mailto:aok-mediendienst@bv.aok.de
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Corona als Berufskrankheit

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Corona als Berufskrankheit

(Quelle: BGW) (Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist durch die Coronapandemie besonders gefordert: Gut 132.000 meldepflichtige Verdachtsmeldungen auf eine beruflich bedingte COVID-19-Erkrankung wurden ihr bis einschließlich 31.12.2021 gemeldet. Knapp 87.000 Fälle davon hat die BGW bisher als Berufskrankheit (BK) anerkannt. Noch sind nicht alle Fälle abgeschlossen, denn aufgrund der extrem hohen Fallzahl verzögert sich die Bearbeitung. Betroffene, bei denen Symptome über einen längeren Zeitraum anhalten, erhalten besondere Unterstützung.
Die Anerkennungsquote der BGW für COVID-19-BK-Fälle ist hoch: Rund zwei Drittel der meldepflichtigen Verdachtsmeldungen hat die Berufsgenossenschaft bisher anerkannt, in der stark betroffenen Branche „Kliniken“ sogar fast drei Viertel. Für COVID-19-Erkrankungen kommt eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der BK-Liste in Betracht. Diese umfasst „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.
Vor 2020 erreichten die BGW jährlich rund 1.000 meldepflichtige Verdachtsmeldungen für die BK Nr. 3101. Die Coronapandemie treibt die Zahlen in vorher ungekannte Höhen. In der Spitze gingen bei der BGW im Frühjahr 2021 bundesweit innerhalb einer Woche weit über 5.000 meldepflichtige BK-Verdachtsmeldungen nur für COVID-19 ein. Mit rückläufigen Inzidenzen und dem Fortschritt der Impfkampagne gingen die wöchentlichen Zahlen zunächst deutlich zurück, inzwischen sind sie wieder vierstellig.
Die hohen Melde- und Fallzahlen sind für die BGW eine große Herausforderung – insbesondere in den BGW Bezirksverwaltungen, wo eingehende BK-Meldungen bearbeitet werden. Personelle Unterstützung durch andere Unfallversicherungsträger kann das stark gestiegene Arbeitsvolumen nicht vollständig auffangen. Weil jeder Fall – ob COVID-19, andere Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle – mit der nötigen Sorgfalt geprüft wird, verzögert sich die Bearbeitung von Anfragen.
Bei eingehenden Verdachtsmeldungen prüft die Sachbearbeitung der BGW, ob die Voraussetzungen für eine BK-Anerkennung gegeben sind: Liegt ein positiver Erregernachweis vor? Sind mindestens leichte Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorhanden? Arbeitet die Person in einer Tätigkeit mit erhöhtem Infektionsrisiko und hatte sie dabei in der Inkubationszeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person? Auf den Nachweis einer konkreten Kontaktperson kann unter bestimmten Umständen verzichtet werden – beispielsweise bei einem größeren Ausbruch im Unternehmen.
Wenn eine Berufskrankheit vorliegt, unternimmt die BGW alles Erforderliche, um Erkrankten zu helfen und sie wieder ins Berufs- und Sozialleben zu integrieren. Das gilt auch bei möglichen Langzeitfolgen.
Die meisten COVID-19-Erkrankungen nehmen einen leichten Verlauf. Ein kleiner Teil der Betroffenen leidet noch Wochen oder Monate nach der Infektion unter Symptomen wie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Müdigkeit, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns oder Atemproblemen. Beschwerden, die länger als vier Wochen nach Infektion bestehen, fallen unter Long COVID. Post-COVID steht für Beschwerden, die zwölf Wochen nach Infektion fortbestehen oder neu auftreten – was seltener passieren kann, wenn der Krankheitsverlauf mild war. „Wichtig ist, dass die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte oder die Versicherten selbst die BGW über anhaltende oder neue Symptome informieren“, betont Claudia Drechsel-Schlund, Geschäftsführerin der BGW Bezirksverwaltung Würzburg. „Nur dann können wir bei deren Behandlung unterstützen.“
Von den aktuell knapp 87.000 BGW-Versicherten mit bisher anerkannter COVID-19-Berufserkrankung werden circa 2.100 vom Reha-Management der BGW unterstützt. Sie sind langfristig schwerer erkrankt und fallen somit unter die Definition des Post-COVID-Syndroms. Nach aktuellem Kenntnisstand erwartet die BGW bei insgesamt bis zu drei Prozent der BK-Fälle Langzeitfolgen. Diese Versicherten werden durch eine Reha-Managerin oder einen Reha-Manager persönlich betreut, um optimale Heilungschancen und die anschließende Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Während die Ursachen noch erforscht werden, ist inzwischen klar: Post-COVID ist eine komplexe Multisystemerkrankung. „Die Symptome können sehr unterschiedlich sein, deshalb erfolgt auch die Behandlung symptomorientiert mit individuellen Therapie- und Rehabilitationskonzepten“, erklärt Claudia Drechsel-Schlund. Bei der Behandlung und Reha arbeitet die BGW besonders intensiv mit den BG Kliniken zusammen. Gemeinsam haben beide das Post-COVID-Programm für Beschäftigte mit anerkannter Berufskrankheit entwickelt. Die diagnostische Abklärung in den BG Kliniken erfolgt interdisziplinär unter Einbeziehung vieler Fachbereiche. Neben den Angeboten der BG Kliniken erfolgt die individuelle Weiterbehandlung auch durch regionale Netzwerkpartner. Die starke Nachfrage nach passenden Therapiemöglichkeiten führt teilweise zu Wartezeiten.
Ziel der BGW ist es, ihre Versicherten mit allen geeigneten Mitteln bei der Genesung zu unterstützen und ihnen einen schnellen Wiedereinstieg in das Berufs- und Alltagsleben zu ermöglichen. Für Post-COVID-Betroffene ist dies oft ein langer Prozess. Ob die berufliche Wiedereingliederung gelingt, hängt von den gesundheitlichen Einschränkungen und vom Tätigkeitsprofil ab. Hier ist auch die Unterstützung der Arbeitgeber durch Strukturen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und ihrer Betriebsärzte gefragt.
Mehr Informationen über die Hilfe der BGW für von COVID-19 betroffene Versicherte gibt es unter www.bgw-online.de/covid-reha.

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